BEK 2022 43
Präsidial
26. April 2022Deutsch2 min
26. April 2022 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 26. April 2022
BEK 2022 43
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
In Sachen
1. A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
2. B.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt D.________,
2. E.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2022, SU 2022 778);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 7. März 2022 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen E.________ betreffend Amtsmissbrauch und ungetreue Amtsführung durchgeführt und die Zivilforderung der Beschwerdeführer auf den Zivilweg verwies;
- die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragten, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben (KG-act. 1);
- die nachträglich anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2022 den Rückzug ihrer Beschwerde erklärten (KG-act. 7);
- das Verfahren zufolge Beschwerderückzugs präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
- die infolge Beschwerderückzugs reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz zulasten der Beschwerdeführer gehen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- dem Beschwerdegegner 2 im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, da er nicht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen wurde;-
verfügt:
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 1‘500.00 (je Fr. 750.00) bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘300.00 (je Fr. 650.00) wird den Beschwerdeführern aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 13. April 2022 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), E.________ (1/R, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, die Akten werden im Verfahren BEK 2022 44 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
26. April 2022 kau
BEK 2022 43
§ 40 JG
Erwägungen
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
BEK 2022 44