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Entscheid

BEK 2022 45

Kammer

28. September 2022Deutsch13 min

1. Am 16. Februar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten die Beschlagnahme sämtlicher bei der G.________AG (Bank I) unter den nachfolgend angeführten Geschäftsbeziehungen befindlichen Vermögenswerte des Beschuldigten oder mit ihm verbundener natürlicher oder juristischer Personen (familiäre Beziehung, wirtschaftliche Berechtigung):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 28. September 2022

BEK 2022 45

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Beschlagnahme von Vermögenswerten

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022, SU 2021 10121);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 16. Februar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten die Beschlagnahme sämtlicher bei der G.________AG (Bank I) unter den nachfolgend angeführten Geschäftsbeziehungen befindlichen Vermögenswerte des Beschuldigten oder mit ihm verbundener natürlicher oder juristischer Personen (familiäre Beziehung, wirtschaftliche Berechtigung):

- GBZ zz, lautend auf C.________

- GBZ yy, lautend auf C.________

- GBZ xx, lautend auf I.________

- GBZ ww, lautend auf J.________ AG

- GBZ vv, lautend auf J.________ AG

- GBZ uu, lautend auf J.________ AG

- GBZ tt, lautend auf K.________ AG

- GBZ ss, lautend auf A.________

Die Staatsanwaltschaft verfügte des Weiteren u.a., dass die beschlagnahmten Vermögenswerte anzulegen seien, und auferlegte der G.________AG (Bank I) sowie deren mit dem Vollzug der Verfügung betrauten Organen, Mitarbeitern und Hilfspersonen ein einstweiliges Mitteilungsverbot. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. März 2022 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Die Vermögenswerte bei der G.________AG (Bank I) unter der Geschäftsbeziehung (GBZ) ss, lautend auf A.________, seien aus der Beschlagnahme zu entlassen.

Erwägungen

2.

Eventuell seien die Vermögenswerte bei der G.________AG (Bank I) unter der GBZ ss, lautend auf A.________, die in der wirtschaftlichen Berechtigung von A.________ stehen, aus der Beschlagnahme zu entlassen. Die Entlassung aus der Beschlagnahme habe insbesondere für an A.________ persönlich gerichtete, bereits erfolgte sowie zukünftige Zahlungen auf die GBZ ss wie Lohnzahlungen, Rentenzahlungen u. dgl. zu erfolgen.

3.

Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Beschwerdevernehmlassung vom 23. März 2022 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Untersuchungsakten und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zudem sei die Akteneinsicht der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten auf die für das Beschwerdeverfahren nötigen Untersuchungsakten einzuschränken (namentlich auf U-act. 6.1.006–6.1.011 und 6.1.047–6.1.054). Eventualiter sei jedenfalls der Ermittlungsauftrag vom 18. März 2022 (U-act. 9.1.003) von der Akteneinsicht auszunehmen (KG-act. 3).

2.

Die Beschwerdeführerin beanstandet im Beschwerdeverfahren einzig die Beschlagnahme der bei der G.________AG (Bank I) unter der Geschäftsbeziehung ss befindlichen Vermögenswerte. Somit blieben die Beschlagnahmen der bei der G.________AG (Bank I) befindlichen Vermögenswerte des Beschuldigten oder mit ihm verbundener natürlicher oder juristischer Personen unter den folgenden Geschäftsbeziehungen unangefochten (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 391 StPO N 1): GBZ zz, lautend auf C.________; GBZ yy, lautend auf C.________; GBZ xx, lautend auf I.________; GBZ ww, lautend auf J.________ AG; GBZ vv, lautend auf J.________ AG; GBZ uu, lautend auf J.________ AG; GBZ tt, lautend auf K.________ AG.

3.

Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, sofern sie voraussichtlich als Beweismittel (lit. a) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b) oder den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Beschlagnahmen sind Zwangsmassnahmen, für deren Vornahme gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) sowie Verhältnismässigkeit (lit. c und lit. d) vor­ausgesetzt ist (Heimgartner, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 263 StPO N 4 und N 12). Darüber hinaus bedarf es für die Anordnung einer Beschlagnahme der sich aus konkreten Anhaltspunkten ergebenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der erwähnten angestrebten Zwecke gebraucht werden (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 StPO N 12). Der Umfang einer zulässigen Vermögensbeschlagnahme bestimmt sich nach demjenigen der Vermögenseinziehung und damit nach den Bestimmungen von Art. 70 ff. StGB. Demzufolge können Vermögenswerte beschlagnahmt werden, die durch eine Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen. Es genügt ein Verdacht auf eine derartige Beziehung zwischen Vermögens­wert und Straftat (Bommer/‌Goldschmid, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 263 StPO N 41). Ausgeschlossen ist die Einziehung, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erwarb und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). E contrario folgt aus dieser Bestimmung, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe und ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019, E. 1.4.1; vgl. Konopatsch, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 70 StGB N 50, m.w.H.). Nebst dem aus der Straftat unmittelbar erlangten Wert kann auch ein an dessen Stelle getretener Wert (sowohl echtes als auch unechtes Surrogat) eingezogen werden (Bommer/‌Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO N 44), sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und anhand einer Papierspur („paper trail“) dokumentiert werden können. Kann die Papierspur nicht rekonstruiert werden, ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019, E. 1.4.2; vgl. zum Ganzen Wohlers, in: Wohlers/‌Godenzi/‌Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A. 2020, Art. 70 StGB N 7). Der durch eine Straftat erlangte Vermögenswert gilt dann als „nicht mehr vorhanden“ im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB (Konopatsch, a.a.O., Art. 71 StGB N 5). Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter gegenüber der direkten Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB (Trechsel/‌Jean-Richard, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 71 StGB N 1). Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Wie die Einziehung selbst, kann sich auch die Ersatzforderung gegen Dritte richten – unter denselben Vorbehalten wie nach Art. 70 Abs. 2 StGB (Art. 71 Abs. 1 StGB; Wohlers, a.a.O., Art. 71 StGB N 5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019, E. 7.1). Mit der Ersatzforderung kann im Übrigen auf Vermögenswerte zugegriffen werden, die legal erworben wurden und in keinem Zusammenhang mit einer Straftat stehen (Wohlers, a.a.O., Art. 71 StGB N 1, m.H.a. BGE 140 IV 63).

a) Aus dem Betreff der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf Betrug nach Art. 146 StGB und Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB führt. Sie erwägt, es bestehe der hinreichende Verdacht, dass der Beschuldigte die L.________ AG mit Sitz und Domizil an der gleichen Adresse wie er mittels Vorlage geschönter Finanzunterlagen und diesbezüglicher Abgabe unzutreffender Bestätigungen im Sommer 2020 dazu gebracht habe, Aktien der von ihm beherrschten finnischen Unternehmung M.________ für gesamthaft EUR 120 Mio. zu kaufen, und dass er unter Hinweis auf diesen Aktien­kaufvertrag die G.________AG (Bank I) dazu veranlasst habe, ihm einen Kredit über EUR 14.45 Mio. zu gewähren (angefochtene Verfügung, E. 1). Es sei davon auszugehen, dass die Vermögenswerte auf den im Dispositiv angeführten Bankkonten und Depots in diesem Sinne deliktischen Ursprungs seien. Diese Vermögenswerte seien deshalb zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Bussen, Geldstrafen, Entschädigungen sowie zur Einziehung oder andernfalls zur teilweisen Sicherstellung einer im Verurteilungsfall drohenden Ersatzforderung zu beschlagnahmen (angefochtene Verfügung, E. 3).

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Vertragspartnerin und Kontoinhaberin der GBZ ss bei der G.________AG (Bank I), von der verfügten Beschlagnahme der Vermögenswerte dieser GBZ unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (KG-act. 1, N 3). Sie sei im Verhältnis zum Beschuldigten, von dem sie seit Juli 2021 geschieden sei, eine Dritte. Für die Beschlagnahme von Vermögensverwerten von Dritten seien höhere Anforderungen zu stellen. Es müsse plausibel und nachvollziehbar sein, dass die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte aus deliktischem Ursprung stammen würden (KG-act. 1, N 6). Die G.________AG (Bank I) führe für sie unter der GBZ ss ein CHF-Konto, mit der Nr. rr sowie ein EUR-Konto mit der Nr. qq. Das CHF-Konto habe per 31. Dezember 2020 einen Jahresendsaldo von Fr. 200‘000.00 und per 31. Dezember 2021 einen Jahres­endsaldo von Fr. 42‘899.86 ausgewiesen. Mit Valuta 14. Juni 2021 sei der Betrag von Fr. 200'000.00 auf ihr EUR-Konto transferiert worden. Mit Valuta 22. Juli 2021 sei ein Zahlungseingang von Fr. 30‘000.00 des Beschuldigten, mit Valuta 11. November 2021 ein Rücktransfer von Fr. 20‘000.00 vom EUR-Konto und mit Valuta 14. Dezember 2020 ein Zahlungseingang von Fr. 10‘000.00 von ihr erfolgt. Mit Valuta 11. November 2021 sei zudem ein Betrag von Fr. 40‘000.00 an die die N.________ GmbH überwiesen worden. Aus diesen Transaktionen sei per 31. Dezember 2021 ein Positiv-Saldo zugunsten des CHF-Kontos von Fr. 20‘000.00 verblieben. Die von der Beschwerdeführerin selbst überwiesenen Fr. 10‘000.00 seien eindeutig ihr zuzuordnen und aus der Beschlagnahme zu entlassen (KG-act. 1, N 7). lm weiteren Verlauf des Jahres 2021 habe das CHF-Konto von Februar bis September 2021 monatliche Eingänge von jeweils Fr. 3‘350.00, gesamthaft von Fr. 26‘643.50 verzeichnet. Bei diesen Zahlungen handle es sich um Lohnzahlungen. Sie sei seit Juli 2020 bei der O.________ angestellt. lm Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2020 sei ein Jahres-Bruttogehalt von EUR 48‘000.00 vereinbart worden. Diese Zahlungen an sie seien also aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung erfolgt. Absenderin der Zahlungen sei ihre Arbeitgeberin, die O.________. Die O.________ sei weder in die Transaktion mit der L.________ AG betreffend Aktien M.________ noch in die Kredittransaktion mit der G.________AG (Bank I) über EUR 14.5 Mio. involviert gewesen. Die von der O.________ überwiesenen Löhne im Umfang von total Fr. 26‘643.50 seien nicht deliktischen Ursprungs. Sowohl der Betrag von Fr. 10‘000.00 als auch die Lohnzahlungen der O.________ im Umfang von total Fr. 26‘643.50 seien klar nicht deliktischen Ursprungs. Diese Beträge im Gesamtumfang von Fr. 36‘643.50 seien aus der Beschlagnahme zu entlassen (KG-act. 1, N 7).

c) Die Staatsanwaltschaft macht vernehmlassend geltend, die Beschwerdeführerin suggeriere, dass es sich bei dem Jahresend­saldo auf ihrer nunmehr gesperrten Kontobeziehung ss bei der G.________AG (Bank I) per 31. Dezember 2020 von Fr. 200‘000.00 um einen ihr zustehenden Vermögenswert gehandelt habe. Dies sei unzutreffend, da diese Kontobeziehung erst am 11. Dezember 2020 eröffnet und initial per Valuta 17. Dezember 2020 mit Fr. 200‘000.00 geäufnet worden sei. Dieser Betrag stamme von der Konto­beziehung zz des Beschuldigten bei der G.________AG (Bank I), auf welche die L.________ AG die mutmassliche (Teil-)‌Deliktssumme von EUR 21 Mio. einbezahlt habe. Von ebendieser Kontobeziehung des Beschuldigten würden auch die der Beschwerdeführerin per Valuta 15. Juni 2021 und 22. Juli 2021 zugeflossenen Beträge von EUR 22‘601.17 und Fr. 30‘000.00 stammen (KG-act. 3, N 1a).

Aus den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Konto- und Depotauszügen ergibt sich zwar, dass die Einzahlung von Fr. 200'000.00 sowie die erwähnten Zahlungen von EUR 22‘601.17 und Fr. 30‘000.00 auf das die GBZ ss betreffende Konto der Beschwerdeführerin bei der G.________AG (Bank I) von der Konto­beziehung zz des Beschuldigten bei derselben Bank herstammen (vgl. U-act. 6.1.052/69 und U-act. 6.1.011/56; vgl. U-act. 6.1.052/42 und U-act. 6.1.011/32; vgl. U-act. 6.1.052/30 und U-act. 6.1.011/22), jedoch nicht von dessen Konto-Nr. pp, auf das die mutmassliche (Teil-)‌Deliktssumme von EUR 21 Mio. einbezahlt wurde, sondern von dessen Konto-Nr. oo (vgl. U-act. 6.1.011/56; U-act. 6.1.011/22 und U-act. 6.1.011/32). Die Papierspur von den Original- zu den Ersatzwerten kann insofern nicht rekonstruiert werden und es ist folglich zu prüfen, ob im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB Vermögenswerte mit Beschlag zu belegen sind.

Wie vorstehend in E. 3 dargelegt, können Ersatzforderungen unter denselben Vorbehalten wie nach Art. 70 Abs. 2 StGB grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden, der die deliktisch erlangten Vermögenswerte in Kenntnis der Einziehungsgründe und ohne gleichwertige Gegenleistung erwarb. Die Staatsanwaltschaft führt vernehmlassend aus, im aktuellen Verfahrensstadium müsse zwar offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin beim Erhalt der erwähnten Zahlungen auf Geschäftsbeziehung ss bei der G.________AG (Bank I) gutgläubig gewesen sei und ob sie die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben habe oder nicht. Es sei aber jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die inkriminierten Zahlungen gehabt oder dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie F.________ im Allgemeinen, aber auch von der Beschwerdeführerin im Besonderen, stelle die Sperrung der erwähnten Kontobeziehung bei der G.________AG (Bank I) mit einem aktuellen Saldo von rund Fr. 43‘000.00 und EUR 5‘000.00 auch keine besondere Härte für sie dar (KG-act. 3, N 1b).

Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschuldigte stellen diese Erwägungen der Staatsanwaltschaft in Abrede und es kann mithin auf diese zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft abgestellt werden. Der blosse Verdacht, dass die Beschwerdeführerin von den Einziehungsgründen Kenntnis gehabt haben könnte, muss in diesem Verfahrensstadium für die Beschlagnahme der im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung zu beschlagnahmenden Vermögenswerte genügen. Weil mit der Ersatzforderung auf Vermögenswerte zugegriffen werden kann, die legal erworben wurden und in keinem Zusammenhang mit einer Straftat stehen (vgl. E. 3), spielt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Übrigen keine Rolle, dass die auf die Beschwerdeführerin lautende gesperrte Kontobeziehung bei der G.________AG (Bank I) auch Vermögenswerte umfasse, die nicht aus deliktischem Ursprung stammen könnten. Im Übrigen sind die gesperrten Saldi von rund Fr. 43‘000.00 und EUR 5‘000.00 ebendieser Kontobeziehung bei der G.________AG (Bank I) vom mutmasslichen (Teil-)‌Deliktsbetrag von EUR 21 Mio. ohne Weiteres abgedeckt, womit sich die angefochtene Beschlagnahme der bei der G.________AG (Bank I) unter der GBZ ss befindlichen Vermögenswerte als zulässig erweist.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren keine Akteneinsicht verlangte, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerde­verfahrens von Fr. 1‘500.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist ihr keine Entschädigung auszurichten (vgl. BGE 147 IV 47, E. 4.1, m.w.H.);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst) und an Rechtsanwalt D.________ (2/R), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten [CD] an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

29.

September 2022 kau

BEK 2022 45

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