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Entscheid

BEK 2022 46

Kammer

25. April 2022Deutsch9 min

1. Die Beschwerdegegner betrieben die Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 25. Januar 2022 des Betreibungskreises Altendorf Lachen für „Reuegeld gemäss Art. 158 Abs. 3 OR aus Vorvertrag vom 27. Oktober 2020“ in der Höhe von Fr. 125‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2021 (Vi-act. 1/3). Am 31. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (Vi-act. 1/3, S. 2), woraufhin die Beschwerdegegner am 1. Februar 2022 um Rechtsöffnung in der genannten Betreibung ersuchten (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte am 14. März 2022 für den Betrag von Fr. 125‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2021 provisorische Rechtsöffnung, erhob die Gerichtskosten von Fr. 350.00 von den Beschwerdegegnern und verpflichtete die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern diese Kosten zu ersetzen. Zur Begründung der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung führte der Erst­richter aus, im vorgelegten öffentlich beurkundeten Vorvertrag zu einem Grundstückkaufvertrag (Vi-act. 1/1) sei ein „Reuegeld“ von Fr. 125‘000.00 für den Fall festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin den Kaufpreis nicht bis zum 31. März 2021 tilge. Der Kaufpreis sei unbestrittenermassen nicht bezahlt und es sei auch kein Hauptvertrag abgeschlossen worden. Aus der vorgelegten Korrespondenz zwischen den Parteien ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die Nichterfüllung zu vertreten habe, was diese auch nicht in Abrede stelle. Die Bedingung für den Anspruch der Beschwerdegegner auf Bezahlung von Fr. 125‘000.00 sei damit eingetreten. Ob es sich bei diesem Betrag um ein Reuegeld im Sinne von Art. 158 Abs. 3 OR handle, müsse nicht abschliessend beurteilt werden (angefochtene Verfügung, S. 1). Mit dem Vorvertrag liege in Bezug auf den genannten Betrag ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Das Zuwarten der Beschwerdegegner betreffend die Durchsetzung des „Reuegelds“ gereiche diesen nicht zum Nachteil und sei lediglich als „exceptio de non petendo“, also als Recht des Schuldners, eine Leistung trotz Fälligkeit bis zum Fristablauf zu verweigern, und nicht als Stundung zu qualifizieren. Weil für die Bezahlung des „Reuegelds“ vorvertraglich kein Verfalltag oder Zahlungsziel vorgesehen gewesen sei, sei der Verzugszins von 5 % gemäss dem Schreiben vom 16. November 2021 erst mit dem Ablauf der Zahlungsfrist am 30. November 2021 geschuldet und es sei den Beschwerdegegnern für den Betrag von Fr. 125‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2021 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtene Verfügung, S. 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 25. April 2022

BEK 2022 46

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 14. März 2022, ZES 2022 41);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Beschwerdegegner betrieben die Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 25. Januar 2022 des Betreibungskreises Altendorf Lachen für „Reuegeld gemäss Art. 158 Abs. 3 OR aus Vorvertrag vom 27. Oktober 2020“ in der Höhe von Fr. 125‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2021 (Vi-act. 1/3). Am 31. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (Vi-act. 1/3, S. 2), woraufhin die Beschwerdegegner am 1. Februar 2022 um Rechtsöffnung in der genannten Betreibung ersuchten (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte am 14. März 2022 für den Betrag von Fr. 125‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2021 provisorische Rechtsöffnung, erhob die Gerichtskosten von Fr. 350.00 von den Beschwerdegegnern und verpflichtete die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern diese Kosten zu ersetzen. Zur Begründung der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung führte der Erst­richter aus, im vorgelegten öffentlich beurkundeten Vorvertrag zu einem Grundstückkaufvertrag (Vi-act. 1/1) sei ein „Reuegeld“ von Fr. 125‘000.00 für den Fall festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin den Kaufpreis nicht bis zum 31. März 2021 tilge. Der Kaufpreis sei unbestrittenermassen nicht bezahlt und es sei auch kein Hauptvertrag abgeschlossen worden. Aus der vorgelegten Korrespondenz zwischen den Parteien ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die Nichterfüllung zu vertreten habe, was diese auch nicht in Abrede stelle. Die Bedingung für den Anspruch der Beschwerdegegner auf Bezahlung von Fr. 125‘000.00 sei damit eingetreten. Ob es sich bei diesem Betrag um ein Reuegeld im Sinne von Art. 158 Abs. 3 OR handle, müsse nicht abschliessend beurteilt werden (angefochtene Verfügung, S. 1). Mit dem Vorvertrag liege in Bezug auf den genannten Betrag ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Das Zuwarten der Beschwerdegegner betreffend die Durchsetzung des „Reuegelds“ gereiche diesen nicht zum Nachteil und sei lediglich als „exceptio de non petendo“, also als Recht des Schuldners, eine Leistung trotz Fälligkeit bis zum Fristablauf zu verweigern, und nicht als Stundung zu qualifizieren. Weil für die Bezahlung des „Reuegelds“ vorvertraglich kein Verfalltag oder Zahlungsziel vorgesehen gewesen sei, sei der Verzugszins von 5 % gemäss dem Schreiben vom 16. November 2021 erst mit dem Ablauf der Zahlungsfrist am 30. November 2021 geschuldet und es sei den Beschwerdegegnern für den Betrag von Fr. 125‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2021 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtene Verfügung, S. 2).

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. März 2022 (Postaufgabe: 23. März 2022) fristgerecht Beschwerde (KG-act. 1). Nachdem ihr mit Verfügung vom 24. März 2022 die Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt worden war (KG-act. 3), überbrachte sie am 11. April 2022 eine neue Eingabe (KG-act. 6). Der Erstrichter verwies im Aktenüberweisungsschreiben vom 28. März 2022 auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5).

2. a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/‌Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22).

Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., Art. 326 ZPO N 3 f.; Spühler, a.a.O., Art. 326 ZPO N 1 f.; Steininger, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 326 ZPO N 1).

b) Obwohl der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. März 2022 die Gelegenheit eingeräumt worden war, ihre Beschwerde innert der allenfalls noch laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern, und sie darauf aufmerksam gemacht worden war, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde eventuell nicht eingetreten werde (KG-act. 3), reichte sie innert der zehntägigen Beschwerdefrist, die am 28. März 2022 endete (vgl. KG-act. 5 und Vi-act. 6; vgl. Art. 251 lit. a i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. Art. 143 ZPO), keine (verbesserte) Eingabe ins Recht. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist überbrachte sie dem Kantonsgericht am 11. April 2022 eine neue Eingabe (KG-act. 6 [Kopie Empfangsbestätigung]), die aufgrund ihrer Verspätung aber unbeachtet zu bleiben hat.

Die Beschwerdeschrift vom 22. März 2022 enthielt keine Anträge und es fehlte darüber hinaus an einer Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Verfügung. Eine solche Auseinandersetzung lässt sich auch nicht in der Wiederholung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner hätten den Vertrag am 28. Dezember 2021 nochmals bestätigt (KG-act. 1), erkennen. Den vorstehend in E. 2a dargelegten Anforderungen an eine Rechtsmittel­eingabe vermag die Beschwerdeführerin damit jedenfalls nicht zu genügen. Ferner handelt es sich bei dem erstmaligen sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe mit den Beschwerdegegnern zuletzt am 28. Dezember 2021 „per Handschlag“ eine Aussetzung der Zahlungen vereinbart (vgl. KG-act. 1), aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Noven­verbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO um ein unzulässiges und damit unbeachtliches Novum. Gegen das Vorliegen einer Stundungsabrede spräche abgesehen davon, dass die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. November 2021 und vom 5. Januar 2022 zur Zahlung des „Reuegelds“ resp. des „Reuegelds und Verzugszinses“ aufgefordert und eine entsprechende Zahlungsfrist bis zum 30. November 2021 bzw. bis zum 20. Januar 2022 angesetzt hatten (Vi-act. 1/4 und 1/5). Eine solche auf einer Rechnung oder Mahnung eines Gläubigers eingeräumte Zahlungsfrist für eine an sich fällige Schuld wäre nicht als Stundung, sondern – wie die Vor­instanz zutreffend erwog – lediglich als Recht des Schuldners auf Verweigerung der Leistung trotz Fälligkeit bis zum Fristenablauf zu betrachten (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 243; vgl. angefochtene Verfügung, S. 2). Darüber hinaus könnte auch nicht alleine aus dem Zuwarten der Gläubiger mit dem Eintreiben der Forderung auf ein Stundungsakzept geschlossen werden (Stücheli, a.a.O., S. 243). Der Beschwerdeführerin misslänge das Glaubhaftmachen einer Stundungsabrede damit ohnehin (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Sodann handelt es sich beim weiteren erstmaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Zinssatz von 5 % überzogen sei (KG-act. 1), ebenso um ein unzulässiges und insofern unbeachtliches Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 500.00 vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und von ihrem geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Mangels Einholung von Beschwerdeantworten bzw. wegen fehlenden Aufwands der Gegenparteien hat die Beschwerdeführerin keine Entschädigungen zu leisten;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 500.00 wird ihr die Kantonsgerichtskasse zurückerstatten.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 125'000.00.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegner (je 1/R inkl. KG-act. 1 und 6 z.K.) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

26. April 2022 kau

BEK 2022 46

Art. 158 ORart. 158 COart. 158 CO

Art. 158 VAWart. 158 ORHart. 158 OR

Art. 158 ORart. 158 COart. 158 CO

Art. 158 VAWart. 158 ORHart. 158 OR

Erwägungen

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_95/2019

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_736/2016

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF