BEK 2022 47
Kammer
13. Juli 2022Deutsch6 min
1. a) Am 3. Oktober 2019 zeigte der Betreibungskreis Altendorf Lachen im Pfändungsverfahren Gruppe Nr. zz in den Betreibungen Nr. yy, xx und ww dem D.________ an, dass gegen den Schuldner A.________ eine totale Einkommenssperre verfügt wurde (Vi-act. 1/1). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der unteren Aufsichtsbehörde am 23. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend Beschwerdegegner) anzuweisen, den Betrag von Fr. 1‘873.82 nebst Zins an ihn auszuzahlen (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 15. September 2020 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 13. Juli 2022
BEK 2022 47
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde; 2. Rechtsgang
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. September 2020, APD 2020 10);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Am 3. Oktober 2019 zeigte der Betreibungskreis Altendorf Lachen im Pfändungsverfahren Gruppe Nr. zz in den Betreibungen Nr. yy, xx und ww dem D.________ an, dass gegen den Schuldner A.________ eine totale Einkommenssperre verfügt wurde (Vi-act. 1/1). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der unteren Aufsichtsbehörde am 23. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend Beschwerdegegner) anzuweisen, den Betrag von Fr. 1‘873.82 nebst Zins an ihn auszuzahlen (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 15. September 2020 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2020 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Beschluss BEK 2020 153 vom 1. Februar 2021 ab, soweit auf diese einzutreten war. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht Urteil 5A_209/2021 vom 15. März 2022 gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück.
c) Mit Verfügung vom 29. März 2022 gab die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts den Parteien Gelegenheit, sich zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu äussern (neu unter Dossier Nr. BEK 2022 47; KG-act. 2). Der Beschwerdegegner reichte am 5. April 2022 eine Vernehmlassung ein (KG-act. 3). Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (KG-act. 4-7). Gestützt auf die Verfügung vom 9. Mai 2022 nahm der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 20. Mai 2022 Stellung zur in der angefochtenen Sperranzeige aufgeführten Betreibung Nr. ww (KG-act. 9), welche Eingabe dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und zu den Akten zugestellt wurde (KG-act. 10-13). Der Beschwerdeführer reichte dazu am 10. Juni 2022 eine Stellungnahme sowie eine weitere Eingabe am 29. Juni 2022 ein, die dem Beschwerdegegner zugestellt wurden (KG-act. 14, 16 und 17). Die Beschwerdegegnerin reichte am 4. Juli 2022 eine Vernehmlassung ein (KG-act. 18).
Erwägungen
2.
a) Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach Art. 107 Abs. 2 BGG hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist also auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334, E. 2 mit Hinweisen; statt vieler: Urteile BGer vom 9. März 2016, 6B_977/2015, E. 2, vom 21. Januar 2016, 6B_853/2015, E. 2 und vom 3. Februar 2016, 6B_765/2015, E. 2.2).
b) Das Bundesgericht erwog insbesondere, es sei nicht klar, ob und wann eine Pfändung von Forderungen des Beschwerdeführers gegen das D.________ stattgefunden habe. Das Kantonsgericht habe in seiner Begründung auf ein vorangegangenes Beschwerdeverfahren BEK 2019 32 verwiesen, das sich aber nur auf zwei der vorliegend massgeblichen drei Betreibungen, nämlich die Betreibungen Nr. yy und xx, bezogen habe (zit. Urteil 5A_209/2021 E. 3.2).
c) Laut der Pfändungsurkunde vom 11. Oktober 2019 nehmen die Betreibungen Nr. yy (C.________; Eingang Fortsetzungsbegehren am 30. Oktober 2018) und xx (Kanton Schwyz, Bezirk March, Gemeinde Lachen; Eingang Fortsetzungsbegehren am 9. November 2018) an der Pfändung teil (KG-act. 3/1). Betreffend die Betreibung Nr. ww erklärte der Beschwerdegegner, die Pfändungsankündigung in dieser Betreibung sei dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2018 zugesandt worden. Der Beschwerdeführer habe unterschriftlich zugesichert, die Forderung bis am 2. November 2018 zu bezahlen (KG-act. 9/1). Der Betrag von Fr. 608.15 sei am 5. November 2018 überwiesen und damit die Forderung vollständig bezahlt worden (KG-act. 9/2 und 9/3). Weiter führte der Beschwerdegegner aus, mit Eingang des Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. ww habe sich die Pfändungsgruppe zz gebildet. Alle Betreibungen, für die innert Frist das Fortsetzungsbegehren gestellt worden sei, hätten an dieser Pfändungsgruppe teilgenommen, so auch die Betreibungen Nrn. yy und xx. Wegen dieser Gruppenteilnahme erscheine die Betreibung Nr. ww ebenfalls auf der Anzeige der Einkommenssperre vom 3. Oktober 2019, obwohl die Forderung bezahlt sei. Dies sei „unglücklich und verwirrend“ (KG-act. 9).
d) Daraus ergibt sich, dass die Forderung in der Betreibung Nr. ww im Zeitpunkt der Anzeige der Sperre bereits bezahlt war. Eine Pfändung bezüglich dieser Betreibung erfolgte soweit ersichtlich nicht resp. wäre, wenn es eine solche gegeben hätte, infolge der Zahlung dahingefallen. Die Betreibung Nr. ww wurde folglich unzutreffenderweise in der Sperranzeige aufgeführt. Die Anzeige erweist sich insofern als unrichtig und für den Beschwerdeführer auch nachteilig, weil dadurch beim Drittschuldner bzw. dem Arbeitgeber der Eindruck entstehen kann, es seien drei anstatt lediglich zwei Betreibungen gegen ihn offen. Die Anzeige an den Drittschuldner ist folglich aufzuheben. Wird die Beschwerde gutgeheissen, wirkt die Aufhebung der Verfügung ex tunc, das heisst die Wirkungen der Verfügung werden auf den Zeitpunkt hin aufgehoben, in dem die Betreibungshandlung vollzogen oder die Verfügung erlassen wurde. Die Annulierung hebt zudem alle nachfolgenden Verfahrenshandlungen auf (Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 21 SchKG N 15 mit Hinweis ins. auf BGer, Urteil 5A_1026/2015 vom 8. März 2016 E. 4.2). Die aufgrund der Anzeige vom Arbeitgeber an den Betreibungskreis geleisteten Zahlungen sind daher rückgängig zu machen und an den Beschwerdeführer auszuzahlen. Anzumerken ist aber, dass die Aufhebung der Anzeige an den Drittschuldner allein keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung selbst hat (BGer, Urteil 5A_649/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2 m.H.), wobei die Frage der Gültigkeit ohnehin nicht Gegenstand der Beschwerde ist.
3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Das kantonsgerichtliche Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Anzeige des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 3. Oktober 2019 im Pfändungsverfahren Gruppe Nr. zz in den Betreibungs Nrn. yy, xx und ww an das D.________ aufgehoben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R, unter Beilage der Eingabe vom 4. Juli 2022, KG-act. 18), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
14.
Juli 2022 pku
BEK 2022 47
BEK 2020 153
5A_209/2021
BEK 2022 47
Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF
BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334
6B_977/2015
6B_853/2015
6B_765/2015
BEK 2019 32
5A_209/2021
Art. 21 SchKGart. 21 LPart. 21 LEF
5A_1026/2015
5A_649/2014
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF