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Entscheid

BEK 2022 48

Kammer

13. Mai 2022Deutsch4 min

1. Am 7. März 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde eine Beschwerde des Schuldners gegen die Aufforderung des Konkursamtes Schwyz, für die Eröffnung eines beantragten Nachlassverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 15‘000.00 zu bezahlen (vgl. Vi-act. 4/3), ab, soweit darauf einzutreten war, und setzte eine neue Vorschussfrist an. Der Schuldner erhob rechtzeitig Beschwerde und beantragt in der Sache, es sei der Vorschuss viel tiefer anzusetzen sowie zur Zahlung ein angemessener längerer Zeitraum festzulegen. Ausserdem seien zur externen Nachlassdurchführung kostengünstigere Varianten zu prüfen und weitere Verwertungshandlungen auszusetzen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 13. Mai 2022

BEK 2022 48

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Schwyz, Postfach 364, Strehlgasse 11, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz vom 7. März 2022, APD 2022 1);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 7. März 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde eine Beschwerde des Schuldners gegen die Aufforderung des Konkursamtes Schwyz, für die Eröffnung eines beantragten Nachlassverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 15‘000.00 zu bezahlen (vgl. Vi-act. 4/3), ab, soweit darauf einzutreten war, und setzte eine neue Vorschussfrist an. Der Schuldner erhob rechtzeitig Beschwerde und beantragt in der Sache, es sei der Vorschuss viel tiefer anzusetzen sowie zur Zahlung ein angemessener längerer Zeitraum festzulegen. Ausserdem seien zur externen Nachlassdurchführung kostengünstigere Varianten zu prüfen und weitere Verwertungshandlungen auszusetzen.

2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, für seine vom Konkursamt durch einen vereinbarten Freihandverkauf verwertete Liegenschaft könne ein höherer Verkaufspreis erzielt werden und es sei beim Ausschreiben der Liegenschaft zu Fehlern gekommen. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Beschwerde etwas mit dem angefochtenen Entscheid zu tun hat. Dass die Vorinstanz seine entsprechenden Behauptungen in der Beschwerde nicht behandelt habe, rügt er zutreffend nicht, da diese in Bezug auf die ihm am 7. Dezember 2021 zugestellte Anzeige des Freihandverkaufs (vgl. APD 2021 26 Vi-act. BB 10/2 f.) verspätet eingebracht worden sind. Soweit der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss namentlich angesichts der belastenden Coronasituation als „prohibitiv“ viel zu hoch bezeichnet, setzt er sich mit der einlässlichen Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Somit ist insgesamt mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Konkursamt Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

13. Mai 2022 rfl

BEK 2022 48

Erwägungen

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BEK 2021 147

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF