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Entscheid

BEK 2022 50

Präsidial

20. April 2022Deutsch3 min

20. April 2022 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 20. April 2022

BEK 2022 50

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,

8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2022, SU 2022 3032);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. März 2022 (Eingang Kantonsgericht: 28. März 2022) gegen den von der Staatsanwaltschaft erlassenen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit datierend vom 21. März 2022 (KG-act. 1) Beschwerde erhob;

- die angefochtene Verfügung dem Beschuldigten am 22. März 2022 zugestellt wurde (Zustellnachweis, U-act. 9.1.03);

- der Beschuldigte in seiner Beschwerde zwar Bezug auf die angefochtene Verfügung bzw. das fragliche Ereignis vom 19. März 2022, 21:55 Uhr nimmt, jedoch im Wesentlichen einzig seine Sicht des Vorgefallenen vortrug und davon abgesehen auch keine Anträge stellte;

- mit prozessleitender Verfügung vom 28. März 2022 dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben wurde, innert noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen zu verbessern und insbesondere anzugeben, welche Ziffern des Dispositivs der monierten Verfügung angefochten werden, welche Abänderungsbegehren in Bezug auf die angefochtenen Dispositivziffern gestellt und gegebenenfalls welche Beweismittel angerufen werden, unter Androhung von Säumnisfolgen (zum Ganzen KG-act. 2; Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO);

- diese Verfügung dem Beschuldigten am 29. März 2022 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 2);

- innert der Rechtsmittelfrist keine verbesserte Eingabe beim Kantonsgericht einging, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 25. März 2022 nicht einzutreten ist;

- ausgangsgemäss der Beschuldigte kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend die Kosten auf reduziert Fr. 100.00 (§ 34 Nr. 8 GebO; SRSZ 173.111) festzusetzen sind;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten zur weiteren Disposition [vgl. U-act. 13.1.03] an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

Sachverhalt

20. April 2022 kau

BEK 2022 50

Erwägungen

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF