BEK 2022 51
Präsidial
13. Oktober 2022Deutsch11 min
1. Der Beschwerdegegner ersuchte am 9. Februar 2022 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen die Beschwerdeführerin um provisorische Rechtsöffnung für Verzugszinsen von Fr. 1‘826.63 nebst 5 % Zins seit dem 14. November 2021 sowie für Fr. 65.30 Zahlungsbefehlskosten (Vi-act. I). Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme ein und der Einzelrichter erteile dem Beschwerdegegner am 17. März 2022 provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1‘816.54, auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und bezog diese vom Vorschuss des Beschwerdegegners. Zudem verpflichtete er die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 300.00 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. März 2022 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1, S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 5).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 13. Oktober 2022
BEK 2022 51
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. März 2022, ZES 2022 78);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Beschwerdegegner ersuchte am 9. Februar 2022 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen die Beschwerdeführerin um provisorische Rechtsöffnung für Verzugszinsen von Fr. 1‘826.63 nebst 5 % Zins seit dem 14. November 2021 sowie für Fr. 65.30 Zahlungsbefehlskosten (Vi-act. I). Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme ein und der Einzelrichter erteile dem Beschwerdegegner am 17. März 2022 provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1‘816.54, auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und bezog diese vom Vorschuss des Beschwerdegegners. Zudem verpflichtete er die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 300.00 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. März 2022 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1, S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 5).
2. Der Erstrichter begründete die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung damit, dass in der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Versicherungspolice für den Fall, dass der Beschwerdegegner als Begünstigter den Vertragsablauf am 30. September 2021 erlebe, festgehalten werde, dieser erhalte 100 % der Versicherungsleistungen. Als Versicherungsleistung werde die Todesfallsumme von mindestens Fr. 1‘326‘072.00 genannt. Die Versicherungspolice stelle für diesen Betrag ebenso wie für die bei verspäteter Zahlung anfallenden Verzugszinsen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Für den offenbar über die Versicherungsleistung hinausgehenden geschuldeten Betrag von Fr. 7‘000.00 stelle die Police hingegen keinen Rechtsöffnungstitel dar. Dementsprechend betrage der Verzugszins für zehn Tage Fr. 1‘816.54 und es sei für diesen Betrag die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Wegen des Zinseszinsverbots gemäss Art. 105 Abs. 3 OR könne für den auf diesen Betrag geltend gemachten Verzugszins keine Rechtsöffnung erteilt werden (angefochtene Verfügung, E. 3).
3. a) Die Beschwerdeführerin macht im Rechtsmittelverfahren geltend, es hätte keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden dürfen, da sie die Forderung des Beschwerdegegners samt den Betreibungskosten am 23. Februar 2022 an das Betreibungsamt Höfe überwiesen habe. Die Forderung sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung also längst beglichen gewesen. Das Betreibungsamt habe ihr den Erhalt von Fr. 1‘949.88 mittels Schreiben vom 28. Februar 2022 (KG-act. 1/1) bestätigt und sie habe den Beschwerdegegner am 22. Februar 2022 über die Zahlung informiert. Laut telefonischer Auskunft des Betreibungsamts habe dieses am 28. Februar 2022 in einem Schreiben an den Beschwerdegegner den Erhalt der Forderung bestätigt. Zudem habe das Betreibungsamt telefonisch bestätigt, dass es dem Beschwerdegegner die Forderung weiterüberwiesen habe. Leider habe dieser daraufhin sein Rechtsöffnungsbegehren aber nicht zurückgezogen, sondern in rechtsmissbräuchlicher und sittenwidriger Weise daran festgehalten. In der Annahme, die Forderung sei längst erloschen, habe sie keine Stellungnahme an den Erstrichter verfasst. Der angefochtenen Verfügung habe es im Zeitpunkt ihres Erlasses aber an einer Rechtsgrundlage gefehlt (KG-act. 1).
b) Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, die Beschwerdeführerin unterscheide nicht zwischen Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren. Die Beschwerde betreffe einzig das Rechtsöffnungsverfahren. Die Beschwerdeführerin habe im Rechtsöffnungsverfahren keine Gesuchsantwort eingereicht. Die Vorinstanz habe aufgrund der Akten entschieden. An diesem Entscheid gebe es mittels Beschwerde nichts auszusetzen und die Beschwerde sei damit abzuweisen. Der Entscheid sei auch materiell richtig. Die Beschwerdeführerin habe den geforderten Betrag bezahlt und die Forderung damit anerkannt. Es blieben aber immer noch die Kostenfolgen zu regeln, was die Vorinstanz gemacht habe. Einen Vergleich, mit dem das Gesuch zurückgezogen und auf Kostenersatz verzichtet würde, sei nicht geschlossen worden. Selbstverständlich werde das Betreibungsamt bei einer Fortsetzung der Betreibung die geleistete Zahlung berücksichtigen. Das sei ein Vorgang, der von der Beschwerde nicht erfassbar sei (KG-act. 3).
4. a) Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen sowie neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3 f.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 326 ZPO N 1 f.). Noven, die das Verfahren als gegenstandslos erscheinen lassen, dürfen hingegen trotz des Novenverbots berücksichtigt werden (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 326 ZPO N 3; CAN 3-19 Nr. 57). Weil die Rechtsmittelinstanz das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat, kann das in der Sache grundsätzlich geltende Novenverbot diesbezüglich keine Gültigkeit beanspruchen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich RV120005-O vom 14. März 2013, E. 1.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_801/2017 vom 14. Mai 2018, E. 3.3.1). Das Verfahren ist mithin als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO entfällt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich RV120005-O vom 14. März 2013, E. 1.3 f.). So ist die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung sowie der Betreibungskosten zu berücksichtigen, sofern sich daraus die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ergibt (vgl. CAN 3-19 Nr. 57 E. 2.2).
b) Beim erstmaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Forderung des Beschwerdegegners samt den Betreibungskosten am 23. Februar 2022 an das Betreibungsamt Höfe überwiesen (KG-act.1), und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung des Betreibungsamts Höfe vom 28. Februar 2022 über den Erhalt von Fr. 1‘949.88 (KG-act. 1/1) handelt es sich um unechte Noven, die grundsätzlich unter das Novenverbot von Art. 326 Abs. 1 ZPO fallen würden. Weil sie wie nachstehend dargelegt aber zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen, sind sie im Sinne der vorstehenden Überlegungen in E. 4a dennoch zu berücksichtigen.
c) Mit dem Eingang der Zahlung des gesamten Forderungsbetrags samt Zinsen und Kosten beim Betreibungsamt erlischt die Betreibung auf Geldzahlung unmittelbar, ohne dass die Betreibung aufgehoben werden muss und unabhängig davon, ob dem Gläubiger sein Guthaben überwiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019, E. 3.2; Emmel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 12 SchKG N 20; vgl. Art. 12 Abs. 2 SchKG). Das Betreibungsamt hat dafür zu sorgen, dass die Betreibung für den gezahlten Betrag nicht weitergeht. Es darf einem dennoch gestellten Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren nicht stattgeben (Emmel, a.a.O., Art. 12 SchKG N 20). Vorliegend ist mit der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Abrechnung des Betreibungsamts Höfe vom 28. Februar 2022 über den Erhalt von Fr. 1‘949.88 (= Forderung von Fr. 1‘826.63 + Fr. 25.35 Zins seit dem 14. November 2021 + Fr. 88.30 Betreibungskosten + Fr. 9.30 Inkasso-Kosten; KG-act. 1/1) die Zahlung des mit Rechtsöffnungsbegehren geforderten Betrags sowie der Zinsen und Betreibungskosten durch die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt mit Valuta 24. Februar 2022 bewiesen. Davon scheint auch der Beschwerdegegner auszugehen, zumal er vorbringt, die Beschwerdeführerin habe den geforderten Betrag bezahlt (KG-act. 3). Weil mit dieser Zahlung kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Rechtsöffnung betreffend die ohnehin erloschene Betreibung mehr besteht und im Schuldbetreibungsrecht die mit der Betreibung zusammenhängenden Gerichtsverfahren mit deren Wegfall oder Aufhebung dahinfallen (Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 242 ZPO N 12), wird das vorliegende Verfahren gegenstandslos im Sinne von Art. 242 ZPO. Die gerichtliche Abschreibung des Prozesses kann (auch) im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen festgestellt bzw. verfügt werden (Gschwend/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 242 ZPO N 3 f.). Das vorliegende Verfahren ist folglich präsidialiter (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) abzuschreiben, obschon die Parteien formell keinen entsprechenden Antrag stellten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018, E. 2.2). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos.
5. a) Wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht, wie z.B. bei Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 109 ZPO), kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kostenverlegung ist abhängig vom Einzelfall zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, welche Partei unnötigerweise Kosten verursachte und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führten (BGE 142 V 551, E. 8.2; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 107 ZPO N 8; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 242 ZPO N 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf sich das Gericht grundsätzlich nicht auf ein einzelnes dieser Kriterien versteifen, vielmehr hat es alle Kriterien zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019, E. 1.1, m.w.H.).
b) Anlass für das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners gab die anfänglich fehlende Zahlung der streitgegenständlichen Forderung seitens der Beschwerdeführerin. Diese verursachte mit ihrer nachträglichen, aber vor Erhebung des insofern unnötigen Rechtsmittels erfolgten Zahlung die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Betreibungsamt nicht verpflichtet, den Rechtsöffnungsrichter über die erhaltene Zahlung zu orientieren. Dies ist vielmehr Sache der Parteien (Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019, E. 3.4.2). Nach der Vornahme der Zahlung wäre es also an der Beschwerdeführerin gelegen, den Erstrichter darüber in Kenntnis zu setzen. Entgegen ihrer Ansicht war der Beschwerdegegner im Übrigen nicht dazu gehalten, sein Rechtsöffnungsbegehren zurückzuziehen, zumal ein Rückzug eine Kostenauflage nach sich zieht (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon wäre das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mangelnden Auseinandersetzung mit der (prima vista) zutreffenden Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach die Versicherungspolice (Vi-act. KB2) auch für die Verzugszinsen von Fr. 1‘816.54 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle, ohnehin abzuweisen gewesen, soweit auf dieses überhaupt hätte eingetreten werden können. Sämtliche dieser Gründe sprechen dafür, der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 450.00 (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) vollumfänglich aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung an den Beschwerdegegner entfällt mangels substanziiert begründeten Aufwands (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
c) Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es bei diesem Verfahrensausgang bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung bleibt;-
verfügt:
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'816.54.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
13. Oktober 2022 kau
BEK 2022 51
Art. 105 ORart. 105 COart. 105 CO
Art. 105 VAWart. 105 ORHart. 105 OR
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Erwägungen
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
5A_801/2017
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
5A_519/2019
Art. 12 SchKGart. 12 LPart. 12 LEF
Art. 12 SchKGart. 12 LPart. 12 LEF
Art. 12 SchKGart. 12 LPart. 12 LEF
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
4A_249/2018
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
BGE 142 V 551ATF 142 V 551DTF 142 V 551
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
4A_24/2019
5A_519/2019
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF