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Entscheid

BEK 2022 52

Kammer

28. September 2022Deutsch15 min

1. Am 7. März 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten die Beschlagnahme sämtlicher bei der G.________ AG (Bank I) unter den nachfolgend angeführten Geschäftsbeziehungen befindlichen Vermögenswerte des Beschuldigten oder mit ihm verbundener natürlicher oder juristischer Personen (familiäre Beziehung, direkte oder indirekte wirtschaftliche Berechtigung):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 28. September 2022

BEK 2022 52

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

betreffend

Beschlagnahme von Vermögenswerten

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2022, SU 2021 10121);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 7. März 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten die Beschlagnahme sämtlicher bei der G.________ AG (Bank I) unter den nachfolgend angeführten Geschäftsbeziehungen befindlichen Vermögenswerte des Beschuldigten oder mit ihm verbundener natürlicher oder juristischer Personen (familiäre Beziehung, direkte oder indirekte wirtschaftliche Berechtigung):

- Stammnummer zz, lautend auf A.________ und/‌oder D.________;

- Stammnummer yy, lautend auf A.________;

- Stammnummer xx, lautend auf A.________;

- Stammnummer ww, lautend auf H.________ GmbH.

Die Staatsanwaltschaft verfügte des Weiteren u.a., dass die beschlagnahmten Vermögenswerte anzulegen seien, und auferlegte der G.________ AG (Bank I) sowie deren mit dem Vollzug der Verfügung betrauten Organen, Mitarbeitern und Hilfspersonen ein einstweiliges Mitteilungsverbot. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 28. März 2022 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Es seien die Vermögenswerte bei der G.________ AG (Bank I) unter der Stammnummer vv [recte: Stammnummer zz], lautend auf A.________ und/‌oder auf D.________ aus der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Kanton Schwyz, 3. Abt., vom 7. März 2022 angeordneten Beschlagnahme zu entlassen.

Erwägungen

2.

Eventuell sei die Hälfte der Vermögenswerte bei der G.________ AG (Bank I) unter der Stammnummer vv [recte: Stammnummer zz], lautend auf A.________ und/‌oder auf D.________ aus der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Kanton Schwyz, 3. Abt., vom 7. März 2022 angeordneten Beschlagnahme zu entlassen.

3.

Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Beschwerdevernehmlassung vom 1. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei hinsichtlich Antragsziffer 1 kostenpflichtig abzuweisen und auf Antragsziffer 2 sei kostenpflichtig nicht einzutreten. Die Akten­einsicht des Beschuldigten und von D.________ sei auf die für das Beschwerdeverfahren nötigen Untersuchungsakten (namentlich auf U-act. 6.1.006–6.1.011, 6.2.003–6.2.006 und 6.2.007–6.2.009) zu beschränken. Eventualiter sei jedenfalls der Ermittlungsauftrag vom 18. März 2022 (U-act. 9.1.003) von der Akteneinsicht auszunehmen (KG-act. 3).

2.

Der Beschuldigte beanstandet im Beschwerdeverfahren einzig die Beschlagnahme der bei der G.________ AG (Bank I) unter der Stammnummer zz befindlichen Vermögenswerte. Somit blieben die Beschlagnahmen der bei der G.________ AG (Bank I) unter den Stammnummern yy, lautend auf A.________, xx, lautend auf A.________, und ww, lautend auf H.________ GmbH, befindlichen Vermögenswerte des Beschuldigten oder mit ihm verbundener natürlicher oder juristischer Personen unangefochten (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 391 StPO N 1).

3.

Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, sofern sie voraussichtlich als Beweismittel (lit. a) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b) oder den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Beschlagnahmen sind Zwangsmassnahmen, für deren Vornahme gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) sowie Verhältnismässigkeit (lit. c und lit. d) vor­ausgesetzt ist (Heimgartner, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 263 StPO N 4 und N 12). Darüber hinaus bedarf es für die Anordnung einer Beschlagnahme der sich aus konkreten Anhaltspunkten ergebenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der erwähnten angestrebten Zwecke gebraucht werden (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 StPO N 12). Der Umfang einer zulässigen Vermögensbeschlagnahme bestimmt sich nach demjenigen der Vermögenseinziehung und damit nach den Bestimmungen von Art. 70 ff. StGB. Demzufolge können Vermögenswerte beschlagnahmt werden, die durch eine Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen. Es genügt ein Verdacht auf eine derartige Beziehung zwischen Vermögens­wert und Straftat (Bommer/‌Goldschmid, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 263 StPO N 41). Ausgeschlossen ist die Einziehung, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erwarb und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). E contrario folgt aus dieser Bestimmung, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe und ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019, E. 1.4.1; vgl. Konopatsch, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 70 StGB N 50, m.w.H.). Nebst dem aus der Straftat unmittelbar erlangten Wert kann auch ein an dessen Stelle getretener Wert (sowohl echtes als auch unechtes Surrogat) eingezogen werden (Bommer/‌Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO N 44), sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und anhand einer Papierspur („paper trail“) dokumentiert werden können. Kann die Papierspur nicht rekonstruiert werden, ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019, E. 1.4.2; vgl. zum Ganzen Wohlers, in: Wohlers/‌Godenzi/‌Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A. 2020, Art. 70 StGB N 7). Der durch eine Straftat erlangte Vermögenswert gilt dann als „nicht mehr vorhanden“ im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB (Konopatsch, a.a.O., Art. 71 StGB N 5). Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter gegenüber der direkten Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB (Trechsel/‌Jean-Richard, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 71 StGB N 1). Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Wie die Einziehung selbst, kann sich auch die Ersatzforderung gegen Dritte richten – unter denselben Vorbehalten wie nach Art. 70 Abs. 2 StGB (Art. 71 Abs. 1 StGB; Wohlers, a.a.O., Art. 71 StGB N 5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019, E. 7.1). Mit der Ersatzforderung kann im Übrigen auf Vermögenswerte zugegriffen werden, die legal erworben wurden und in keinem Zusammenhang mit einer Straftat stehen (Wohlers, a.a.O., Art. 71 StGB N 1, m.H.a. BGE 140 IV 63).

a) Aus dem Betreff der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf Betrug nach Art. 146 StGB und Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB führt. Sie erwägt, es bestehe der hinreichende Verdacht, dass der Beschuldigte die J.________ AG mit Sitz und Domizil an der gleichen Adresse wie er mittels Vorlage geschönter Finanzunterlagen und diesbezüglicher Abgabe unzutreffender Bestätigungen im Sommer 2020 dazu gebracht habe, Aktien der von ihm beherrschten finnischen Unternehmung K.________ für gesamthaft EUR 120 Mio. zu kaufen, und dass er unter Hinweis auf diesen Aktien­kaufvertrag die L.________ AG (Bank II) dazu veranlasst habe, ihm einen Kredit über EUR 14.45 Mio. zu gewähren (angefochtene Verfügung, E. 1). Es sei davon auszugehen, dass die Vermögenswerte auf den im Dispositiv angeführten Bankkonten und Depots in diesem Sinne deliktischen Ursprungs seien. Diese Vermögenswerte seien deshalb zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Bussen, Geldstrafen, Entschädigungen sowie zur Einziehung oder andernfalls zur teilweisen Sicherstellung einer im Verurteilungsfall drohenden Ersatzforderung zu beschlagnahmen (angefochtene Verfügung, E. 3).

b) Der Beschuldigte bestreitet im Beschwerdeverfahren nicht, dass für die angefochtene Beschlagnahme von Vermögenswerten bei der G.________ AG (Bank I) (vgl. vorstehend E. 2) ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. KG-act. 1, N 7.1 f.). Er macht geltend, betreffend die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Aktientransaktion sei zu präzisieren, dass die J.________ AG im Rahmen der Aktientransaktion lediglich einen Kaufpreis von EUR 21 Mio. bezahlt habe, wie sich aus den Unterlagen der L.________ AG (Bank II) ergebe. Die J.________ AG habe mit Valuta 16. Juli 2020 den Betrag von EUR 20 Mio. und mit Valuta 21. Sep­tem­ber 2020 den Betrag von EUR 1 Mio. bezahlt (KG-act. 1, N 8.1). Der Kredit der L.________ AG (Bank II) in Höhe von EUR 14.5 Mio. sei ihm ab dem 2. März 2021 in verschiedenen Tranchen ausbezahlt worden (KG-act. 1, N 8.2). Damit stehe fest, dass Vermögenstransaktionen vor dem 16. Juli 2020 nicht deliktischen Ursprungs sein könnten (KG-act. 1, N 8.2). Auf sein Konto bei der L.________ AG (Bank II) seien verschiedene Vermögenszuflüsse erfolgt, die nicht im Zusammenhang mit der Aktientransaktion mit der J.________ AG und der Kreditgewährung durch die L.________ AG (Bank II) stünden. Dies betreffe die Zahlung von M.________ in Höhe von EUR 1 Mio. mit Valuta 21. Juli 2021 sowie die Zahlung von N.________ von ebenfalls EUR 1 Mio. (KG-act. 1, N 8.3). Die Staatsanwaltschaft habe bei der G.________ AG (Bank I) Vermögenswerte unter der Stammnummer zz beschlagnahmt, unter der zwei Konten lautend auf ihn und/oder auf D.________ geführt würden: ein CHF-Konto (Nr. uu) und ein EUR-Konto (Nr. tt). Das EUR-Konto sei für die Strafuntersuchung ohne Relevanz. Die einzige Transaktion von Bedeutung, ein Eingang von EUR 49‘826.78, habe mit Valuta 8. April 2020 und mithin vor dem 16. Juli 2020 stattgefunden, d.h. vor dem Zeitpunkt, ab dem sich überhaupt Vermögenswerte deliktischen Ursprungs hätten auf dem erwähnten EUR-Konto befinden können. Nach dem 16. Juli 2020 seien keine Eingänge auf dem EUR-Konto zu verzeichnen (KG-act. 1, N 9.1). Demgegenüber seien auf das verfahrensgegenständlich relevante CHF-Konto nach dem 16. Juli 2020 folgende Überweisungen vorgenommen worden (KG-act. 1, N 9.2):

Val. 22.10.2020 m. Vermerk Credit A.________ Fr. 200'000.00

Val. 16.3.2021 m. Vermerk Credit A.________ Fr. 50'000.00

Val. 27.5.2021m. Vermerk Credit A.________ Fr. 20'000.00

Val. 27.5.2021 m. Vermerk Credit A.________ Fr. 30'000.00

Val. 23.7.2021 m. Vermerk Credit A.________ Fr. 30'000.00

Überweisungen gesamt Fr.

330'000.00

Vor dem relevanten Zeitpunkt für den Zufluss von Vermögenswerten aus möglicherweise deliktischem Ursprung vom 16. Juli 2020 habe das CHF-Konto einen Saldo von Fr. 239‘069.53 und nach der letzten Überweisung von möglicherweise deliktisch kontaminierten Vermögenswerten in Höhe von Fr. 30‘000.00 mit Valuta 27. Juli 2021 einen Saldo von Fr. 162‘831.96 ausgewiesen. Ab dem 16. Juli 2020 habe ein Gesamtsaldo von Fr. 569‘069.53 zur Verfügung gestanden. Abzüglich des Saldos nach der letzten evtl. deliktisch kontaminierten Überweisung von Fr. 162‘831.96 seien im Zeitraum ab dem 16. Juli 2020 Vermögenswerte von Fr. 406‘237.57 vom CHF-Konto verbraucht worden. Abzüglich der Gesamtüberweisungen von Fr. 330‘000.00 verbleibe ein Saldo von Fr. 76‘237.57, der vom Saldo per 16. Juli 2020 von Fr. 239‘069.53 gedeckt sei und damit nachweislich nicht aus deliktischem Ursprung stammen könne. Dieser Betrag sei freizugeben. Da das CHF-Konto ein gemeinsames Konto des Beschuldigten und seiner von ihm geschiedenen Ehefrau D.________ sei, sei diese an dem CHF-Konto zumindest zur Hälfte wirtschaftlich berechtigt. Es sei zugunsten von D.________ die Hälfte des nicht aus deliktischem Ursprung stammenden Betrags von Fr. 76‘237.57, sprich Fr. 38‘118.79, aus der Beschlagnahme zu entlassen und D.________ zur freien Verfügung zu stellen (KG-act. 1, N 9.3).

c) Wie sich den Akten entnehmen lässt, ging die mutmassliche (Teil-)‌Deliktssumme von EUR 21 Mio. im Juli und September 2021 auf das Konto des Beschuldigten bei der L.________ AG (Bank II) mit der Nr. ss (Kontobeziehung rr) ein (U-act. 6.1.011, Nr. 69; KG-act. 1/5, S. 2). Die von der Staatsanwaltschaft vernehmlassend erwähnten Überweisungen auf die nunmehr gesperrte Kontobeziehung zz bei der G.________ AG (Bank I), lautend auf den Beschuldigten und/oder D.________, von Fr. 200‘000.00 mit Valuta 22. Oktober 2020, Fr. 50‘000.00 mit Valuta 16. März 2021 und Fr. 30‘000.00 mit Valuta 23. Juli 2021 (KG-act. 3, N 1a) stammen zwar von der erstgenannten Kontobeziehung bei der L.________ AG (Bank II), nicht jedoch von der gleichen Konto-Nr. ss, sondern von der Konto-Nr. qq (vgl. U-act. 6.1.011/56; 6.1.011/46 und 6.1.011/22), weshalb die Papierspur von den Original- zu den Ersatzwerten nicht rekonstruiert werden kann. Folglich ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB Vermögenswerte mit Beschlag zu belegen sind.

Wie vorstehend in E. 3 dargelegt, können Ersatzforderungen unter denselben Vorbehalten wie nach Art. 70 Abs. 2 StGB grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden, der die deliktisch erlangten Vermögenswerte in Kenntnis der Einziehungsgründe und ohne gleichwertige Gegenleistung erwarb. Die Staatsanwaltschaft führt vernehmlassend aus, im aktuellen Verfahrensstadium müsse zwar offenbleiben, ob D.________ beim Erhalt der erwähnten Überweisungen auf die Kontobeziehung zz bei der G.________ AG (Bank I) gutgläubig gewesen sei und ob sie die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben habe oder nicht. Es sei aber jedenfalls nicht ersichtlich, dass D.________ einen Anspruch auf die inkriminierten Zahlungen gehabt oder dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie F.________ im Allgemeinen, aber auch von D.________ im Besonderen, stelle die Sperrung der erwähnten Kontobeziehung bei der G.________ AG (Bank I) mit einem aktuellen Saldo von rund Fr. 155‘000.00 und EUR 7‘500.00 auch keine besondere Härte für sie dar (KG-act. 3, N 1b).

Weder der Beschuldigte noch D.________ stellen diese Erwägungen der Staatsanwaltschaft in Abrede und es kann mithin auf diese zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft abgestellt werden. Der blosse Verdacht, dass D.________ von den Einziehungsgründen Kenntnis gehabt haben könnte, muss in diesem Verfahrensstadium für die Beschlagnahme der im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung zu beschlagnahmenden Vermögenswerte genügen. Weil mit der Ersatzforderung auf Vermögenswerte zugegriffen werden kann, die legal erworben wurden und in keinem Zusammenhang mit einer Straftat stehen (vgl. E. 3), spielt es entgegen der Ansicht des Beschuldigten im Übrigen keine Rolle, dass die gesperrte Kontobeziehung zz bei der G.________ AG (Bank I), lautend auf ihn und/oder D.________, auch Vermögenswerte umfasse, die nicht aus deliktischem Ursprung stammen könnten. Im Übrigen sind die gesperrten Saldi von rund Fr. 155‘000.00 und EUR 7‘500.00 ebendieser Kontobeziehung bei der G.________ AG (Bank I) vom mutmasslichen (Teil-)‌Deliktsbetrag von EUR 21 Mio. ohne Weiteres abgedeckt, womit sich die angefochtene Beschlagnahme der bei der G.________ AG (Bank I) unter der Stammnummer zz befindlichen Vermögenswerte als zulässig erweist.

d) Der Beschuldigte beantragt eventualiter, es sei die Hälfte der Vermögenswerte bei der G.________ AG (Bank I) unter der Stammnummer zz, aus der angeordneten Beschlagnahme zu entlassen. Diesen Antrag begründet er damit, dass D.________ an den Vermögenswerten dieses gemeinsamen Kontos zumindest zur Hälfte wirtschaftlich berechtigt sei, weshalb ihr die Hälfte des nicht aus deliktischem Ursprung stammenden Betrags von Fr. 76’237.57, also Fr. 38‘118.79, zur freien Verfügung zu stellen sei (KG-act. 1, N 9.3). Weil für die Ergreifung eines Rechtsmittels gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorausgesetzt wird und ein solches nur vorliegt, wenn der angefochtene Entscheid die betreffende Person unmittelbar in ihren Rechten betrifft, was in Bezug auf den Eventualantrag des Beschuldigten zugunsten von D.________ offenkundig nicht der Fall ist, ist auf diesen Eventualantrag nicht einzutreten (vgl. Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 7).

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren keine Akteneinsicht verlangte, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerde­verfahrens von Fr. 1‘500.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten (vgl. BGE 147 IV 47, E. 4.1, m.w.H.);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst) und D.________ (1/R), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, die Akten werden im Verfahren BEK 2022 45 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

29.

September 2022 kau

BEK 2022 52

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