Lexipedia

Entscheid

BEK 2022 53

Kammer

19. April 2022Deutsch6 min

1. Nach der zugegebenen Entwendung von drei Parfumfläschchen am 18. März 2021 und der Sicherstellung von rund 600 Schönheitsprodukten bei ihr zuhause verdächtigt die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls. Die Beschuldigte soll in einem unbekannten Zeitraum bis am 18. März 2022 bei ihrer Arbeitgeberin D.________ AG in Lachen eine Vielzahl von Parfumfläschchen entwendet und diese verkauft haben. Am 22. März 2022 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht nach einem Haftantrag der Staatsanwaltschaft (Vi-act. 1) gegen die Beschuldigte Untersuchungshaft vorläufig bis am 30. April 2022 an. Mit Beschwerde vom 30. März 2022 beantragt die Beschuldigte dem Kantonsgericht, in Aufhebung dieses Entscheids und Abweisung des Haftantrags sei sie unverzüglich, eventualiter unter Anordnung von entsprechenden Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6). Mit unaufgeforderter Noveneingabe vom 4. April 2022 rügt die Beschwerdeführerin die Verzögerung des von ihr offerierten Entlastungsbeweises der Zeugenbefragungen hinsichtlich des Erwerbs der sichergestellten Parfumfläschchen und Kosmetikartikel im Personalshop (KG-act. 8). Am 9. April 2022 reicht die Beschwerdeführerin einen Postenauszug ihres E.________ (Bank I)-Privatkontos ein, ohne auf die ihr zugestellte Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft (KG-act. 7) ausdrücklich Bezug zu nehmen (KG-act. 12 f.).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 19. April 2022

BEK 2022 53

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigte und Beschwerdeführerin,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 22. März 2022, ZME 2022 36);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Nach der zugegebenen Entwendung von drei Parfumfläschchen am 18. März 2021 und der Sicherstellung von rund 600 Schönheitsprodukten bei ihr zuhause verdächtigt die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls. Die Beschuldigte soll in einem unbekannten Zeitraum bis am 18. März 2022 bei ihrer Arbeitgeberin D.________ AG in Lachen eine Vielzahl von Parfumfläschchen entwendet und diese verkauft haben. Am 22. März 2022 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht nach einem Haftantrag der Staatsanwaltschaft (Vi-act. 1) gegen die Beschuldigte Untersuchungshaft vorläufig bis am 30. April 2022 an. Mit Beschwerde vom 30. März 2022 beantragt die Beschuldigte dem Kantonsgericht, in Aufhebung dieses Entscheids und Abweisung des Haftantrags sei sie unverzüglich, eventualiter unter Anordnung von entsprechenden Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6). Mit unaufgeforderter Noveneingabe vom 4. April 2022 rügt die Beschwerdeführerin die Verzögerung des von ihr offerierten Entlastungsbeweises der Zeugenbefragungen hinsichtlich des Erwerbs der sichergestellten Parfumfläschchen und Kosmetikartikel im Personalshop (KG-act. 8). Am 9. April 2022 reicht die Beschwerdeführerin einen Postenauszug ihres E.________ (Bank I)-Privatkontos ein, ohne auf die ihr zugestellte Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft (KG-act. 7) ausdrücklich Bezug zu nehmen (KG-act. 12 f.).

2. Der für die Anordnung von Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht mehrfachen Diebstahls gegen die Beschuldigte (Art. 221 Abs. 1 StPO) stützt sich abgesehen von der zugegebenen Entwendung von drei Parfumfläschchen am 18. März 2022 auf die grundsätzlich unbestrittene Sicherstellung von rund 600 Schönheitsprodukten (vgl. auch U-act. 5.2.003). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Beschuldigte, wie sie geltend macht, ihr Vermögen aus ihrem Lohn ansparte, lässt sich im Anfangsstadium der Untersuchung angesichts der Menge der sichergestellten Produkte, unabhängig deren Herkunft, die Dringlichkeit des Verdachts noch nicht auf den einen Diebstahl vom 18. März 2022 reduzieren. Dessen Erklärung mit Wut bzw. einer Kurzschlussreaktion aus Überforderung infolge der Einarbeitung von Temporärarbeiterinnen fällt bei der Beschuldigten als langjährige Mitarbeiterin überdies wenig überzeugend aus, abgesehen davon, dass die Beschuldigte beim Stehlen von einem mutmasslichen Mittäter gesehen worden sein soll (U-act 15.1.003 Rn 163 ff.). Der Vermögensstand ist zurzeit nicht einfach mit Sparsamkeit zu erklären, um deliktische Einkünfte auszuschliessen.

3. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die oder der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung im Strafverfahren droht, ist der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. m.H.). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. m.H.; etwa BEK 2020 149 vom 15. Oktober 2020 E. 2.b m.H.). Das Haftgericht hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmass­nahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 m.H.).

Vorliegend befindet sich die Untersuchung noch im Anfangsstadium. Die Beschwerdeführerin hält Kollusionsgefahr in Bezug auf den einen zugegebenen Diebstahl vom 18. März 2022 für unverhältnismässig und nicht rechtens, setzt sich jedoch mit der Begründung des Vorderrichters von Kollusionsgefahr in Bezug auf den dringenden Tatverdacht mehrfachen Diebstahls nicht auseinander, dass noch Unklarheit bezüglich allfälliger Abnehmer der Schönheitsprodukte herrsche und aufgrund des Näheverhältnisses zu einzuvernehmenden Personen sich Kollusionsgefahr im jetzigen Zeitpunkt nicht mit milderen Massnahmen bannen lasse (angef. Verfügung E. 7 f.). Die Bedeutung der Klärung der Fragen, ob und wie bzw. an wen die Beschuldigte die bei ihr sichergestellten verdächtigen Produkte abgesetzt haben könnte, sowie die diesbezügliche Verdunkelungsgefahr durch eine unverzügliche Freilassung der Beschuldigten bejahte der Vorderrichter zutreffend. Die Kollusionsgefahr kann mit einem Kontakt- und Rayonverbot weder kontrollierbar noch wirksam verhindert werden.

4. Da sich der dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigte zurzeit nicht nur auf die Wegnahme von drei Parfumfläschchen am 18. März 2022, sondern auf eine noch hoch scheinende Zahl von 600 sichergestellten Produkten richtet, betrifft er nicht von Vornherein bloss geringfügige Vorgänge. Daher erweist sich die bis am 30. April 2022 angeordnete Untersuchungshaft im Sinne von Art. 212 Abs. 3 StPO momentan nicht als unverhältnismässig. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist es nicht Sache des Haftrichters, sich im Einzelnen in die Untersuchungsführung und Organisation der Staatsanwaltschaft einzumischen, insbesondere auch nicht jede durchgeführte Einvernahme danach zu beurteilen, ob sie die Kollusionsgefahr beseitigte. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) ist angesichts des Tatverdachts auf mehrfachen Diebstahl bei einer angeordneten Haftdauer von knapp eineinhalb Monaten nicht ersichtlich. Immerhin scheint die Abklärung der Behauptungen der Beschuldigten, in grösserem Umfang monatlich im Personalshop eingekauft und die sichergestellten Produkte in dieser Gewohnheit gesammelt zu haben, vordringlich und nicht sehr komplex zu sein. Je nach Ermittlungsergebnissen wird die Staatsanwaltschaft die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht mehr einfach mit noch ausstehenden Befragungen oder noch anstehenden Auswertungen von Untersuchungshandlungen begründen können.

5. Im Ergebnis ist die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 sowie 135 Abs. 2 StPO) abzuweisen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die amtliche Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Erwägungen

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

19.

April 2022 kau

BEK 2022 53

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BEK 2020 149

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF