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Entscheid

BEK 2022 56

Präsidial

15. November 2022Deutsch5 min

1. Das Betreibungsamt Steinen wies am 19. Oktober 2021 alle in der Betreibung Nr. xx durch den Schuldner A.________ zur Aufnahme in das Lastenverzeichnis seines zu versteigernden Grundstücks Nr. yy GB Steinen angemeldeten Ansprüche ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Schuldners wies die untere Aufsichtsbehörde am 22. März 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine belastende dingliche Verbindung der Ansprüche mit dem Grundstück sei nicht nachgewiesen. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt zusammenfassend unter anderem, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die angemeldeten Forderungen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen. Das Betreibungsamt nahm zur Beschwerde Stellung und verlangte deren Abweisung (KG-act. 6). Am 14. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung seines abgelehnten Gesuches um aufschiebende Wirkung (vgl. dazu KG-act. 9 ff.).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 15. November 2022

BEK 2022 56

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Betreibungsamt Steinen, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz

2. B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

3. Kanton Zürich, vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

4. Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Steinen, Evang.-ref. Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz, vertreten durch Gemeinde Steinen, Gemeindekassieramt, Postplatz 8, 6422 Steinen,

5. Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. März 2022, APD 2021 21);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident

als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Steinen wies am 19. Oktober 2021 alle in der Betreibung Nr. xx durch den Schuldner A.________ zur Aufnahme in das Lastenverzeichnis seines zu versteigernden Grundstücks Nr. yy GB Steinen angemeldeten Ansprüche ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Schuldners wies die untere Aufsichtsbehörde am 22. März 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine belastende dingliche Verbindung der Ansprüche mit dem Grundstück sei nicht nachgewiesen. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt zusammenfassend unter anderem, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die angemeldeten Forderungen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen. Das Betreibungsamt nahm zur Beschwerde Stellung und verlangte deren Abweisung (KG-act. 6). Am 14. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung seines abgelehnten Gesuches um aufschiebende Wirkung (vgl. dazu KG-act. 9 ff.).

2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; zum Ganzen BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017 E. 2). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entsprechend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), zumal der Novenausschluss auch in Verfahren gilt, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (BEK 2021 140 vom 22. Oktober 2021 E. 2 m.H.).

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. No­vember 2021 E. 2 m.H.).

3. Die Beschwerde des Schuldners an das Kantonsgericht ist im ersten Teil weitgehend identisch mit der vorinstanzlichen Beschwerde (Vi-act. 1). Der Beschwerdeführer kritisiert den Vorderrichter weiter, die tatsächliche Situation zu verkennen. Dazu legt er jedoch neu Besonderheiten der bisherigen Betreibung und der anstehenden Verwertung dar, die hinsichtlich der Verteilung des Verwertungserlöses massgebend sein sollen und weswegen die Forderungen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen seien. Ferner übernimmt er aus einem anderen Verfahren einen Auszug aus einer Revisionsbeschwerde an den fürstlichen obersten Gerichtshof in Vaduz, ohne konkret darzutun, inwiefern daraus hervorginge, dass die untere Aufsichtsbehörde den tatsächlichen Sachverhalt hinsichtlich der Aufnahme von Ansprüchen in das Lastenverzeichnis verkannt habe. Schliesslich verwendet er betreffend die einzelnen Forderungspositionen neben allgemeinen Hinweisen auf seine vorigen Ausführungen wiederum die Texte der vorinstanzlichen Beschwerde. Mit dieser bezüglich neuer Behauptungen schon novenrechtlich unzulässigen Beschwerdebegründung setzt sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung argumentativ im Einzelnen nicht auseinander und legt die zulässigen Beschwerdegründe nicht hinreichend und nachvollziehbar dar. Insbesondere wird aus der Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern der Vorderrichter in der angefochtenen Verfügung den für die Lastenbereinigung erheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellte. Daher ist auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten und das beschwerdeführerische Gesuch um Wiedererwägung des abgelehnten Gesuches um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegner (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

15. November 2022 kau

BEK 2022 56

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Erwägungen

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BEK 2017 60

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

BEK 2021 140

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BEK 2021 147

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF