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Entscheid

BEK 2022 57

Präsidial

15. November 2022Deutsch5 min

1. Das Betreibungsamt Steinen wies am 21. Oktober 2021 in der Betreibung Nr. xx den durch die A.________ AG zur Aufnahme in das Lastenverzeichnis des zu versteigernden Grundstücks Nr. yy GB Steinen angemeldete Anspruch aus einem Untermietvertrag sowie den Antrag auf Schätzung von Investitionen ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ AG wies die untere Aufsichtsbehörde am 22. März 2022 im Wesentlichen mit der vorliegend noch interessierenden Begründung ab, allfällige Rückbauverpflichtungen aus den Mietverträgen seien rein persönlicher bzw. obligatorischer Natur respektive belasteten das Grundstück nicht, da ein künftiger Erwerber eine Mehrwertentschädigung mit dem Verlangen einer Rückversetzung in den ursprünglichen Zustand auf Kosten der Mieter abwenden könne. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, den Wert ihrer Investitionen in das Mietobjekt bzw. der Rückbaukosten zu ermitteln und in das Lastenverzeichnis aufzunehmen. In der Stellungnahme zur Beschwerde verlangt das Betreibungsamt deren Abweisung (KG-act. 6).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 15. November 2022

BEK 2022 57

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertr. durch B.________,

gegen

1. Betreibungsamt Steinen, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz

2. C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

3. Kanton Zürich, vertr. durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

4. Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Steinen, Evang.-ref. Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz, vertr. durch Gemeinde Steinen, Gemeindekassieramt, Postplatz 8, 6422 Steinen,

5. Schweizerische Eidgenossenschaft, vertr. durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. März 2022, APD 2021 22);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident

als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Steinen wies am 21. Oktober 2021 in der Betreibung Nr. xx den durch die A.________ AG zur Aufnahme in das Lastenverzeichnis des zu versteigernden Grundstücks Nr. yy GB Steinen angemeldete Anspruch aus einem Untermietvertrag sowie den Antrag auf Schätzung von Investitionen ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ AG wies die untere Aufsichtsbehörde am 22. März 2022 im Wesentlichen mit der vorliegend noch interessierenden Begründung ab, allfällige Rückbauverpflichtungen aus den Mietverträgen seien rein persönlicher bzw. obligatorischer Natur respektive belasteten das Grundstück nicht, da ein künftiger Erwerber eine Mehrwertentschädigung mit dem Verlangen einer Rückversetzung in den ursprünglichen Zustand auf Kosten der Mieter abwenden könne. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, den Wert ihrer Investitionen in das Mietobjekt bzw. der Rückbaukosten zu ermitteln und in das Lastenverzeichnis aufzunehmen. In der Stellungnahme zur Beschwerde verlangt das Betreibungsamt deren Abweisung (KG-act. 6).

2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kost­kie­wicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; zum Ganzen BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017 E. 2). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entsprechend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), zumal der Novenausschluss auch in Verfahren gilt, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (BEK 2021 140 vom 22. Oktober 2021 E. 2 m.H.).

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass die Rechtsmittelklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).

3. Die Beschwerdeführerin behandelt in ihrer Beschwerde zunächst die Hintergründe der Vermietungen. Dann erachtet sie die vorderrichterlichen Gründe für die Beschwerdeabweisung grundsätzlich als nachvollziehbar, behauptet jedoch, dadurch seien die bestehenden Grundbucheinträge nicht richtig erfasst. Mit dieser Beschwerdebegründung setzt sich die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung im Einzelnen jedoch unzureichend auseinander. Insbesondere legt sie die Beschwerdegründe nicht dar. So begründet sie nicht, inwiefern der Vorderrichter es willkürlich unterlassen hätte, die Grundbucheinträge nicht richtig zu erfassen. Die tatsächlichen Behauptungen gegenseitigen Einräumens von Rechten und Lasten zwischen den Liegenschaften GB yy und zz sind ohnehin neu und novenrechtlich grundsätzlich unzulässig. Zudem knüpfen sie argumentativ nicht an die vorin­stanzlichen Erwägungen an und lassen nicht nachvollziehen, inwiefern namentlich die vorinstanzliche Feststellung, dass ein künftiger Erwerber allfällige Mehrwert­entschädigungen abwenden könne, nicht erheblich bzw. infrage zu stellen wäre. Daher ist auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegner (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

15. November 2022 kau

BEK 2022 57

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Erwägungen

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BEK 2017 60

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

BEK 2021 140

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BEK 2021 147

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF