BEK 2022 58
Präsidial
8. Juli 2022Deutsch8 min
Die übrigen Anträge des Gesuchsgegners werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 8. Juli 2022
BEK 2022 58
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertr. durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. März 2022, ZES 2022 47);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
a) Am 1. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen gegen den Beschwerdeführer für die in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 409.50 nebst 3 % Zins seit 3. November 2021, Fr. 6.75 aufgelaufenen Zins bis zum 2. November 2021 sowie Fr. 48.30 Betreibungskosten (Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung des Begehrens (Vi-act. 3). Am 22. März 2022 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt (Vi-act. 5):
Der Gesuchstellerin wird in der Betr.Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 03.11.2021 definitive Rechtsöffnung erteilt für:
Fr. 409.50 nebst 3 % Zins seit 03.11.2021
Fr.
Sachverhalt
6.75 aufgelaufener Zins bis 02.11.2021
Die übrigen Anträge des Gesuchsgegners werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 140.00 werden von der Gesuchstellerin erhoben und sind ihr vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 20.00 zu bezahlen.
[Rechtsmittel].
[Zufertigung].
b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2022 (Postaufgabe: 4. April 2022) Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
Die Verfügung des Bezirksgericht March vom [22.März 2022] ist aufzuheben.
Das Amt für Finanzen, das Bezirksgericht March sowie das Betreibungsamt Lachen sind anzuweisen – sofern auf eine Bezahlung der Forderungen bestanden wird – ihre jeweiligen hoheitlichen Befugnisse zu beweisen.
Das Amt für Finanzen ist anzuweisen, sollte der Beweis für die rechtmässige Legitimation nicht erbracht werden, sämtliche Zahlungen der letzten 10 Jahre, d.h. ab 2012, mit Zins und Zinseszins zurückzuzahlen. Der Zinssatz richtet sich nach Art 104 OR und beträgt 5%.
Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenparteien.
Am 10. Mai 2022 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein (KG-act. 8).
a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Es ist substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und warum und wie er geändert werden muss. Die Rechtsmittelschrift hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 311 ZPO N 15). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 18). Art. 132 Abs. 1 ZPO sieht die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben zwar vor. Die Bestimmung dient jedoch nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben; eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist ausgeschlossen (BGer Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22 und zu Art. 311 ZPO N 21).
b) Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen zusammengefasst, die Aufgaben der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des DBG würden von der kantonalen Steuerverwaltung und dem Amt für Finanzen wahrgenommen und Letzterem obliege unter anderem der Bezug der direkten Bundessteuer, weshalb es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hoheitlich zum Bezug der direkten Bundessteuer inkl. Verzugszinsen befugt sei und die Erhebung der betriebenen Forderung auf einer rechtlichen Grundlage beruhe. Die definitive Veranlagungsverfügung 2019 vom 14. Juni 2021, die nachweislich vollstreckbar sei, stelle einen vollstreckbaren definitiven Rechtsöffnungstitel dar und der Beschwerdeführer mache keine Einwendung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) geltend, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (angefochtene Verfügung S. 1 f.).
c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen was folgt geltend (KG-act. 1 S. 2 ff.):
Das Amt für Finanzen habe keine Bestätigung seiner hoheitlichen Befugnisse vorgelegt (KG-act. 1 S. 2 Ziff. II);
Es würden einzig die „AGBs“ der Person des Beschwerdeführers gelten (KG-act. 1 S. 2 Ziff. III.2);
Bundesrätin Karin Keller-Sutter habe mittels konkludenten Verhaltens bestätigt, dass es sich bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft und deren Unterorganisationen um private Firmen ohne hoheitliche Rechte handle (KG-act. 1 S. 3 Ziff. III.4 und Ziff. IV.2);
Bei allen vormals öffentlichen Institutionen handle es sich um illegal gegründete Firmen (KG-act. 1 S. 3 Ziff. IV.1);
Es sei an mehreren Stellen um das Vorweisen der hoheitlichen Befugnisse gebeten worden, was aber verweigert worden sei (KG-act. 1 S. 3 Ziff. IV.3);
Aus dieser Verweigerungshaltung des „angeblichen“ Amtes für Finanzen, des Bezirksgerichts March sowie des „Betreibungsamtes Altendorf Lachen“ ergebe sich kein anderer möglicher Schluss, als dass die entsprechenden Befugnisse fehlen würden (KG-act. 1 S. 3 Ziff. IV.4);
Eine gesetzliche Grundlage, wonach Firmen Steuern einziehen dürfen, sei nicht gegeben (KG-act. 1 S. 3 Ziff. IV.6);
Papst Franziskus habe am 11. Juli 2013 ein „Motu Proprio“ herausgegeben, demzufolge als höchstes Gesetz gelte, dass alle Menschen mit universellen Rechten ausgestattet seien und niemand zwischen ihnen und dem Schöpfer stehe (KG-act. 1 S. 3 f. Ziff. IV.8);
Der Verfassungsgrundsatz, wonach jeder Person der Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben gewährleistet sei, sei vorliegend durch das Amt für Finanzen, das Bezirksgericht March sowie das „Betreibungsamt Lachen/Altendorf“ verletzt worden (KG-act. 1 S. 4 Ziff. IV.9);
Die „Unterlagen“ hätten den Beschwerdegegnern vorgelegen, somit hätten sie wider besseren Wissens und ohne Prüfung der Aussagen gehandelt (KG-act. 1 S. 4 Ziff. IV.10);
Durch die Einleitung der Betreibung und das Stellen des Rechtsöffnungsbegehrens mache sich das Amt für Finanzen der Nötigung strafbar (KG-act. 1 S. 4 Ziff. IV.11);
Erwägungen
Die Vertreter des Bezirksgerichts March würden sich ebenfalls der Nötigung strafbar machen, weil sie durch unpräzise Arbeitsweise die strafbare Handlung des Amtes für Finanzen gestützt und somit deren Nötigung unterstützt hätten (KG-act. 1 S. 4 Ziff. IV.12).
d) Die Ausführungen des Beschwerdeführers nehmen keinen Bezug zur angefochtenen Verfügung und setzen sich nicht ansatzweise mit deren Erwägungen auseinander. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen betreffend die angeblich fehlende hoheitliche Befugnis des Amts für Finanzen zu wiederholen. Soweit er neue Behauptungen betreffend ein konkludentes Handeln von Bundesrätin Karin Keller-Sutter sowie ein „Motu Proprio“ des Papstes Franziskus aufstellt, nimmt dies offenkundig ebenfalls keinen Bezug zur angefochtenen Verfügung. Weil der Beschwerdeführer somit nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem Beschwerdegrund kranke, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nachdem der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung gemäss dem Track & Trace-Auszug am 23. März 2022 abholte und die Beschwerdefrist folglich am 4. April 2022, mithin dem Tag der Postaufgabe der Beschwerde endete und eine Nachbesserung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen ist, musste dem Beschwerdeführer auch keine entsprechende Verbesserungsfrist angesetzt werden.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 225.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein, weshalb mangels Antrags und Aufwands keine Entschädigung zu sprechen ist;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 225.00 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 416.25.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R, mit KG-act. 8 inkl. Beilagen z.K.) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
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Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO
Art. 104 VAWart. 104 ORHart. 104 OR
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
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Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
5A_736/2016
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
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Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF