Lexipedia

Entscheid

BEK 2022 59

Kammer

7. September 2022Deutsch9 min

4. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich einer fahrlässigen Körper­verletzung strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 7. September 2022

BEK 2022 59

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2022, SU 2021 6916);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Am 11. März 2021 erstattete der Privatkläger A.________ nach seiner Kollision am 15. Dezember 2020 als Radfahrer mit dem vom Beschuldigten C.________ gelenkten Personenwagen Strafanzeige und stellte Strafantrag wegen „Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln“ (vgl. U-act. 3). Polizeilich rapportiert sind Befragungen der beiden Unfallbeteiligten sowie der Mitfahrerin des Beschuldigten bei der Tatbestandsaufnahme (U-act. 1). Die Staatsanwaltschaft erachtete die zur Beurteilung des Falles relevanten Tatsachen als genügend erwiesen bzw. bekannt. Der Beschuldigte habe den Straftatbestand der fahrlässigen Köperverletzung nicht erfüllt. Sie stellte das Verfahren gegen ihn mittels vorliegend angefochtener Verfügung ein. Gegen den Privatkläger erliess sie am 24. März 2022 hingegen einen Strafbefehl (U-act. 11).

Am 7. April 2022 erhob der Privatkläger Einsprache gegen den Strafbefehl sowie die zum vorliegenden Verfahren führende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Er beantragt, in Aufhebung der Einstellungsverfügung sei die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verstösse gegen das SVG und weiterer Ausführungsgesetze unter Vornahme ergänzender Beweiserhebungen weiterzuführen. Eventualiter sei die Strafuntersuchung mittels Strafbefehl oder Anklage abzuschliessen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten. Sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 7). Der Beschuldigte beantwortete die Beschwerde am 17. Mai 2022. Er verlangt ebenso die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 11). Der Privatkläger nahm dazu kurz Stellung (KG-act. 13).

Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Privatkläger ist als geschädigte Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 StPO; Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweiz­e­rischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 14).

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). Dies bedeutet aber nicht, dass es der Staatsanwaltschaft überhaupt verwehrt ist, die Aussagekraft von Beweisen zu bewerten und gemäss der daraus gewonnenen Erkenntnis über das Schicksal des Verfahrens zu entscheiden. Die Einstellung des Strafverfahrens kann sich rechtfertigen, wenn unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer Urteil 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; Grädel/‌Heiniger, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, Art. 319 StPO N 8). Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO gelangt zur Anwendung, wenn das vorgeworfene Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, weder den objektiven noch subjektiven Tatbestand der infrage kommenden Strafnorm erfüllt (Grädel/Hei­ni­ger, ebd. N 9; BEK 2021 207 vom 30. Mai 2022 E. 3).

Sachverhalt

4. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich einer fahrlässigen Körper­verletzung strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Erwägungen

a) Ihre Einstellungsverfügung in Bezug auf den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass der Beschuldigte den Unfall nicht habe vermeiden können und daher keine Verkehrsregel verletzt habe. Hierbei stützt sie sich auf die Aussagen der beiden Beteiligten sowie auf die „bekannten Hinweise“, wonach der Beschuldigte mit maximal 30 km/h unterwegs gewesen, der nicht vortrittsberechtigte Privatkläger jedoch so plötzlich direkt vor ihm „im vollen Garacho“ über den Fussgängerstreifen gefahren sei, dass der Beschuldigte keine Zeit zum Bremsen gehabt habe. Der Beschuldigte habe nicht davon ausgehen müssen, dass sich der Privatkläger derart sorgfaltswidrig verhalte und unverhofft vom Trottoir auf den Fussgängerstreifen fahre. Der Beschuldigte dürfe sich auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 SVG berufen (angef. Verfügung E. 4).

b) Nach Art. 26 SVG darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände nach Abs. 2 dagegensprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten (BGE 118 IV 277 E. 4a). Dieser Vertrauensgrundsatz ist jedoch eng mit der in Art. 31 SVG verlangten Aufmerksamkeit verbunden. Von einem Verkehrsteilnehmer darf verlangt werden, dass er das erforderliche Mass an Aufmerksamkeit an den Tag legt, dies erfasst insbesondere auch das regelwidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer (Fiolka, in: Niggli/‌Probst/‌Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 26 SVG N 32 ff.). Insbesondere bei der Anfahrt zu einem Kreisel hat er die Aufmerksamkeit der ganzen Strassenbreite zu widmen (BGer Urteil 6B_681/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.3.3 m.H.; Roth, in: Niggli/‌Probst/‌Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 31 SVG N 47)

Der Privatkläger bringt vor, sein Blick nach hinten habe nichts anderes bedeuten können, als dass er eine Richtungsänderung habe vornehmen wollen (vgl. KG-act. 1 S. 6). Aus der Fotodokumentation lässt sich entnehmen, dass der vom Beschuldigten gelenkte Personenwagen mit Blick in Fahrtrichtung mutmasslich vorne links und nicht etwa auf der rechten Seite mit dem Fahrrad kollidierte (U-act. 2 S. 4). Ausserdem ist die Fahrbahn in der Mitte, unmittelbar vor den Fussgängerstreifen, rot markiert („Velo-Route“, U-act. 2 S. 1). Unter diesen Umständen stellt sich, ungeachtet eines regelwidrigen Verhaltens des Privatklägers, die Frage, ob der Beschuldigte diesen nicht hätte noch rechtszeitig zum Bremsen sehen müssen und bei einer behaupteten Geschwindigkeit von maximal 30 km/h und ausreichender Aufmerksamkeit die Kollision entgegen seinen Aussagen (U-act. S. 4 unten) nicht hätte verhindern können. Hierzu hätten die Unfallbeteiligten einvernommen werden sollen. Die kurzen, bisher vorliegenden, polizeilich rapportierten Aussagen sind entgegen der staatsanwaltschaftlichen Beschwerdevernehmlassung nicht detailliert und übereinstimmend. So habe der Privatkläger doch gedacht, noch vor dem Beschuldigten über den Fussgängerstreifen fahren zu können, wohingegen Letzterer ausgesagt habe, er habe gar keine Zeit zum Bremsen gehabt. Mit Blick auf die Fotodokumentation und den polizeilich rapportierten Widerspruch kann nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden, dass der Beschuldigte klarerweise keine Verkehrsregeln und damit Sorgfaltspflichten verletzte. Dies umso weniger, als der Privatkläger behauptet habe, vor dem Überqueren des Fussgängerstreifens mit Blick zurück den Beschuldigten im Fahrzeug von hinten herannahen gesehen zu haben (so auch angef. Verfügung E. 2). Dass diesen Aussagen kein Glaube geschenkt werden könnte, stellt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht fest. In der Beschwerdevernehmlassung bezeichnet sie vielmehr sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen des Privatklägers als glaubhaft. Folgedessen ist der Unfall namentlich in Bezug auf die zumindest teilweise widersprüchlichen Angaben der Unfallbeteiligten in Bezug darauf, inwiefern die Beteiligten was sahen oder hätten sehen müssen, nicht hinreichend geklärt, um eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB klar ausschliessen zu können. Eine Einstellung aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist daher zumindest gestützt auf die bisherigen Untersuchungsergebnisse nicht vereinbar.

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Infolge der unzulässigen Einstellung, für welche die Parteien nicht einzustehen haben, gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Art. 423 bzw. 428 Abs. 4 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zulasten des Staates. Die geleistete Sicherheit von Fr. 1‘500.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Rechtsvertreter der Parteien (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

13. September 2022 kau

BEK 2022 59

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

1B_535/2012

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BEK 2021 207

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

BGE 118 IV 277ATF 118 IV 277DTF 118 IV 277

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

6B_681/2016

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF