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Entscheid

BEK 2022 6

Präsidial

7. Februar 2022Deutsch7 min

1. a) Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2016 (SUI 2012 3830, SUI 2015 3015) sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Gesuchsteller der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung, des vorsätzlichen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, der vorsätzlichen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Drohung, der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung und des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeuges mit ausländischem Führerausweis schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie mit einer Busse (U-act. 01.01 [BEK 2017 128]). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Höfe überwies (U-act. 0.0.01 [BEK 2017 128]). Nachdem der Gesuchsteller zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos am Protokoll ab (U-act. 0.0.09 [BEK 2017 128]). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Verfügung BEK 2016 163 vom 20. Dezember 2016 nicht ein. Der Gesuchsteller führte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, das mit Urteil 6B_80/2017 vom 3. März 2017 auf diese nicht eintrat (vgl. zum Ganzen BEK 2017 128 vom 11. September 2017 E. 1a).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 7. Februar 2022

BEK 2022 6

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Gesuchsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________,

Gesuchsgegnerin,

sowie

D.________,

weitere Verfahrensbeteiligte (Geschädigte),

betreffend

Revision (einfache Körperverletzung etc.)

(Revisionsgesuch vom 27. Januar 2022);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2016 (SUI 2012 3830, SUI 2015 3015) sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Gesuchsteller der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung, des vorsätzlichen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, der vorsätzlichen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Drohung, der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung und des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeuges mit ausländischem Führerausweis schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie mit einer Busse (U-act. 01.01 [BEK 2017 128]). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Höfe überwies (U-act. 0.0.01 [BEK 2017 128]). Nachdem der Gesuchsteller zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos am Protokoll ab (U-act. 0.0.09 [BEK 2017 128]). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Verfügung BEK 2016 163 vom 20. Dezember 2016 nicht ein. Der Gesuchsteller führte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, das mit Urteil 6B_80/2017 vom 3. März 2017 auf diese nicht eintrat (vgl. zum Ganzen BEK 2017 128 vom 11. September 2017 E. 1a).

Mit Verfügung BEK 2017 128 vom 11. September 2017 trat das Kantonsgericht auf ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen den rechtskräftigen Strafbefehl vom 8. Juli 2016 nicht ein. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1195/2017 vom 9. November 2017 auch auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein.

b) Der Gesuchsteller gelangt ans Kantonsgericht und verlangt erneut eine Revision, wobei aus seiner Eingabe nicht eindeutig hervorgeht, ob er sich auf den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2016 oder auf die rechtskräftige Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Septem­ber 2017 bezieht. Weil sowohl der Strafbefehl als auch die Verfügung dieselben Sachverhalte betreffen, kann die Frage des angefochtenen Objekts indessen offengelassen werden, wie sich auch aus den folgenden Erwägungen ergibt.

Erwägungen

2.

Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO; die weiteren Revisionsgründe nach lit. b und c sowie Abs. 2 derselben Bestimmung sind vorliegend ohne Belang). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche gegen Entscheide anderer Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts behandelt die Beschwerdekammer als Berufungsgericht. Auf ein Revisionsgesuch kann nicht nur dann nicht eingetreten werden, wenn die formellen Voraussetzungen fehlen, sondern auch, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8 mit Hinweis; BGer 6B_1083/2015 vom 14. März 2016 E. 2 mit Hinweis; BGer 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2). Das Nichteintreten erfolgt diesfalls präsidial (§ 40 Abs. 2 JG).

3.

a) Der Gesuchsteller macht, wie weitgehend bereits im früheren Revisionsverfahren BEK 2017 128, sinngemäss Folgendes geltend: Bezüglich der einfachen Körperverletzung habe die Geschädigte D.________ ihren Strafantrag zurückgezogen. Ihr Widerruf dieses Rückzugs sei verspätet erfolgt. Betreffend Verkehrsregelverletzung sei der Polizeirapport fehlerhaft. Er habe das Fahrzeug nicht gelenkt. In der Untersuchung des Vorfalles im Seedamm-Center seien die Videoüberwachung nicht ausgewertet und keine Zeugen kontaktiert worden, obwohl er dies beantragt habe. Die Vorwürfe seien nicht bewiesen und verjährt. Sodann seien seine Ausstandsbegehren gegen das Bezirksgericht Höfe und die Staatsanwaltschaft zu Unrecht abgewiesen worden. Schliesslich habe der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe fälschlicherweise den Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl angenommen, sei ihm die amtliche Verteidigung zu Unrecht nicht gewährt und er diskriminiert worden (vgl. KG-act. 1).

b) Bei diesen grösstenteils bereits im früheren Revisionsverfahren geltend gemachten Vorbringen, die entweder die Beweiswürdigung oder das Untersuchungsverfahren betreffen, wie auch bei den vom Gesuchsteller eingereichten Belegen, handelt es sich nicht um neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Der Gesuchsteller führt denn auch selbst aus, alle Beweise hätten schon lange vorgelegen (KG-act. 1). Mithin nennt er keine auch nur ansatzweise zulässigen Revisionsgründe. Die geforderte Neuheit lässt sich nicht damit behaupten, dass die Strafbehörden nur die Tragweite ihnen bekannter Tatsachen und Beweise verkannt haben sollen (vgl. Riklin, StPO OFK, 2. A., Art. 410 StPO N 6). Die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers hinsichtlich der Aussichtslosigkeit eines familienrechtlichen Abänderungsverfahrens (vgl. KG-act. 1) haben im Übrigen keinen Einfluss auf dessen Strafbarkeit und sind folglich ebenso wenig revisionsrelevant.

4.

Zusammenfassend ist auf das abermalige Revisionsgesuch mangels zulässiger Revisionsgründe und wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Gesuchsteller die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Domeisen, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 428 StPO N 29). Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 1) ist zu beachten, dass im Revisionsverfahren nur dann ein Anspruch auf eine solche oder eine amtliche Verteidigung besteht, wenn einigermassen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrunds gegeben sind (Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 134 StPO N 5, m.w.H.; vgl. Urteil SR150023-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2016 E. III.2). Wie vorstehend in E. 3b dargelegt, brachte der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren indes keine auch nur ansatzweise zulässigen Revisionsgründe vor, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist;-

verfügt:

Auf das Revisionsgesuch vom 27. Januar 2022 wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst, jeweils unter Beilage des Gesuchs vom 27. Januar 2022 in Kopie), an C.________ und D.________ (je 1/R, unter Beilage des Gesuchs vom 27. Januar 2022 in Kopie) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

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6B_80/2017

BEK 2017 128

BEK 2017 128

6B_1195/2017

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP

Art. 412 StPOart. 412 CPPart. 412 CPP

BGE 144 IV 121ATF 144 IV 121DTF 144 IV 121

6B_1083/2015

6B_1326/2015

§ 40 JG

BEK 2017 128

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 134 StPOart. 134 CPPart. 134 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF