BEK 2022 61
Kammer
4. Juli 2022Deutsch5 min
1. Mit Verfügung vom 29. März 2022 wies die Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen D.________ die E.________ AG (Bank I) an, das Konto mit IBAN xx, lautend auf A.________, zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben. Ausserdem beschlagnahmte sie alle mit dieser Verfügung erfassten Vermögenswerte. Am 12. April 2022 leitete die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht ein Schreiben vom 11. April 2022 weiter, womit A.________ Beschwerde gegen die Sperre ihres Sparkontos erhob, weil sie die gesperrten Gelder über ihre Firma F.________ GmbH erwirtschaftet habe und daraus ihren Lebensunterhalt bezahle. Innert Frist reichte A.________ aufforderungsgemäss (vgl. KG-act. 3) eine verbesserte „Einsprache“ ein. Sie beantragt im Wesentlichen mit der gleichen Begründung und unter Beilage eines unspezifizierten Kontoauszugs betreffend letzte Buchungen zwischen dem 7. Juni 2021 und 26. Januar 2022 die Freigabe des Kontos (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten und verlangt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 10).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 4. Juli 2022
BEK 2022 61
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Kontosperre
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2022, SU 2022 1171);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 29. März 2022 wies die Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen D.________ die E.________ AG (Bank I) an, das Konto mit IBAN xx, lautend auf A.________, zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben. Ausserdem beschlagnahmte sie alle mit dieser Verfügung erfassten Vermögenswerte. Am 12. April 2022 leitete die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht ein Schreiben vom 11. April 2022 weiter, womit A.________ Beschwerde gegen die Sperre ihres Sparkontos erhob, weil sie die gesperrten Gelder über ihre Firma F.________ GmbH erwirtschaftet habe und daraus ihren Lebensunterhalt bezahle. Innert Frist reichte A.________ aufforderungsgemäss (vgl. KG-act. 3) eine verbesserte „Einsprache“ ein. Sie beantragt im Wesentlichen mit der gleichen Begründung und unter Beilage eines unspezifizierten Kontoauszugs betreffend letzte Buchungen zwischen dem 7. Juni 2021 und 26. Januar 2022 die Freigabe des Kontos (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten und verlangt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 10).
2. Die Beschwerdeführerin wendet sich entsprechend der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung gegen die in Dispositivziffer 1-4 verfügte Kontosperre und Beschlagnahme von Vermögenswerten auf ihrem Konto und verlangt deren Freigabe. Laut angefochtener Verfügung verdächtigt die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auf ein anderes Konto der Beschwerdeführerin bei der E.________ AG (Bank I) insgesamt Fr. 196‘930.00 und EUR 31‘717.90 unrechtmässig überwiesen zu haben. Sodann ergäben die aktenkundigen Kontounterlagen, dass von diesem Konto im Zeitraum vom 24. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2020 ca. Fr. 71‘000.00 auf dasjenige mit IBAN xx transferiert worden seien (angef. Verfügung E. 3). Weiter begründet die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung ohne konkrete Aktenhinweise wie folgt (ebd.):
[...]. Aufgrund der vorliegenden Akten besteht der hinreichende Verdacht, dass es sich dabei um deliktisch erlangte Vermögenswerte handeln könnte. Sie sind deshalb zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen, Entschädigungen sowie der Einziehung gemäss Art. 70 StGB, evtl. Art. 71 StGB, zu beschlagnahmen.
3. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat zwar weder schwierige juristische Fragen noch den Sachverhalt vollständig zu klären, aber doch summarisch und hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges ausreichend aufzuzeigen, inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Darzulegen ist insbesondere ein hinreichender Verdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), also die gegenwärtig bekannte und den Tatverdacht begründende Faktenlage, und ein Beschlagnahmegrund, das heisst ein eventueller Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO. Blosse Wiedergaben der Wortlaute von Gesetzesbestimmungen vermögen dem Begründungserfordernis nicht zu dienen (CAN 4-17 Nr. 76). Bezug zu nehmen ist auch auf die mutmasslichen Tatbestände, in deren Zusammenhang die Beschlagnahme vorgenommen wird, auch wenn keine eigentliche Subsumtion erforderlich ist. Im Beschlagnahmebefehl müssen zudem die zu beschlagnahmenden Objekte genau bezeichnet werden (zum Ganzen BEK 2018 158 vom 29. November 2018 E. 2.a = EGV-SZ 2018 A 5.3 mit Hinw.; BEK 2018 72 vom 8. Oktober 2018 E. 3 m.H.). In Hinsicht auf eine Einziehungsbeschlagnahme hat die Staatsanwaltschaft die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung durch den Sachrichter einer prima facie-Prüfung zu unterziehen und kann sie sich nicht nur mit dem Hinweis auf die gesetzliche Möglichkeit begnügen. Zwar darf sie die materiellen Einziehungsvoraussetzungen nicht abschliessend beurteilen, muss aber darlegen, inwiefern nach einem ersten Anschein konkrete Tat- bzw. Täterumstände diese erfüllen könnten (BEK 2015 100 vom 22.10.2015 E. 4.c/aa).
4. Die vorliegende blosse Wiedergabe der gesetzlichen Beschlagnahmegründe ohne Subsumtion ersetzt die erforderliche Begründung nicht. Ferner wird die Annahme, dass auf das inkriminierte Konto deliktische Vermögenswerte transferiert worden sein könnten, nur allgemein mit den vorliegenden Akten begründet. Es ist aber weder Sache der von der Beschlagnahme bzw. Kontosperre betroffenen Person noch diejenige der Beschwerdeinstanz, sich die Verdachtsmomente selber aus den Akten zusammenzusuchen, um deren Tragweite überhaupt erst beurteilen zu können. Mithin genügt die vorliegende Begründung der Kontosperre und Beschlagnahme von Vermögenswerten auf dem Konto der Beschwerdeführerin den dargelegten Anforderungen an die Begründung nicht und die angefochtene Verfügung ist als ungenügend begründet aufzuheben.
5. Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen, die angefochtene Verfügung in Dispositivziffern 1-4 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Begründung der Kontosperre und Beschlagnahme oder zur allfälligen Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zurückzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO);-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten-CDs an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Erwägungen
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
6.
Juli 2022 kau
BEK 2022 61
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
BEK 2018 158
EGV-SZ 2018 A 5.3
BEK 2018 72
BEK 2015 100
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF