BEK 2022 63
Präsidial
5. Juli 2022Deutsch3 min
5. Juli 2022 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 5. Juli 2022
BEK 2022 63
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2022, SU 2021 10448);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft in der Strafsache SU 2021 10448 betreffend SVG mit Verfügung vom 25. März 2022 feststellte, dass der Strafbefehl vom 27. Januar 2022 gegen die Beschwerdeführerin rechtskräftig sei;
- die Beschwerdeführerin sich mit undatierter Beschwerde (Eingang Staatsanwaltschaft: 8. April 2022) gegen die Verfügung vom 25. März 2022 wendet, ohne jedoch genaue Anträge zu stellen;
- die Staatsanwaltschaft die Beschwerde mit Schreiben vom 14. April 2022 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz weiterleitete;
- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen selbständigen Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 1a und 4);
- sich die Beschwerdeführerin in ihrer undatierten Beschwerde mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht auseinandersetzt, wonach insbesondere der Strafbefehl vom 27. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen sei, weil die Einsprache der Beschwerdeführerin als zurückgezogen gelte, nachdem diese am 22. März 2022 einer Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben sei;
- eine nachträgliche inhaltliche Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich ist (vgl. BGer Urteil 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 385 StPO N 35);
- das Kantonsgericht dessen ungeachtet der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. April 2022 Gelegenheit gab, genaue Beschwerdeanträge zu stellen, diese Anträge zu begründen und dabei namentlich anzugeben, welche Punkte der Verfügung die Beschwerdeführerin anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie gegebenenfalls anrufe;
- der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 19. April 2022 am 25. April 2022 zugestellt wurde, sie sich indessen nicht vernehmen liess;
- zusammenfassend mangels Anträge und hinreichender Begründung auf die Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 2 JG präsidial nicht einzutreten ist;
- die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (vgl. Art. 428 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
Sachverhalt
5. Juli 2022 kau
BEK 2022 63
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Erwägungen
6B_872/2013
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF