BEK 2022 64
Kammer
21. November 2022Deutsch8 min
1. D.________, E.________ und C.________ unterzeichneten die Strafanzeige vom 27. März 2019 des Verbands der G.________ gegen A.________ wegen diverser Vermögensdelikte (U-act. 8.1.002). Der Verzeigte seinerseits erstattete im Herbst 2021 gegen diese drei unterzeichnenden Personen eine rudimentäre Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung (U-act. 8.2.001 f.). Mit separaten Verfügungen vom 4. April 2019 entschied die Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchungen gegen die drei betreffend falsche Anschuldigung beschuldigten Personen durchzuführen, weil davon auszugehen sei, dass sie damals im Glauben um deren Wahrheit, mindestens aber nicht in positiver Kenntnis der Unwahrheit die Strafanzeige unterzeichnet hätten. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ drei deckungsgleiche separate Beschwerden, mit den Begehren, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Strafverfahren wegen falscher Anschuldigungen durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten mit den jeweils identisch begründeten Anträgen, die Beschwerden kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, weil der Beschwerdeführer nicht darlege, inwiefern in den angefochtenen Verfügungen falsche Schlussfolgerungen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 170 E. 2.1) gezogen worden seien, und weil der Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt sei (je KG-act. 4). Die Beschuldigten haben sich nicht vernehmen lassen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 21. November 2022
BEK 2022 64-66
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
3. E.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner
4. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt F.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2022, SU 2021 9526, 10126 und 10127);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. D.________, E.________ und C.________ unterzeichneten die Strafanzeige vom 27. März 2019 des Verbands der G.________ gegen A.________ wegen diverser Vermögensdelikte (U-act. 8.1.002). Der Verzeigte seinerseits erstattete im Herbst 2021 gegen diese drei unterzeichnenden Personen eine rudimentäre Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung (U-act. 8.2.001 f.). Mit separaten Verfügungen vom 4. April 2019 entschied die Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchungen gegen die drei betreffend falsche Anschuldigung beschuldigten Personen durchzuführen, weil davon auszugehen sei, dass sie damals im Glauben um deren Wahrheit, mindestens aber nicht in positiver Kenntnis der Unwahrheit die Strafanzeige unterzeichnet hätten. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ drei deckungsgleiche separate Beschwerden, mit den Begehren, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Strafverfahren wegen falscher Anschuldigungen durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten mit den jeweils identisch begründeten Anträgen, die Beschwerden kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, weil der Beschwerdeführer nicht darlege, inwiefern in den angefochtenen Verfügungen falsche Schlussfolgerungen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 170 E. 2.1) gezogen worden seien, und weil der Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt sei (je KG-act. 4). Die Beschuldigten haben sich nicht vernehmen lassen.
2. Vorliegend werden die inhaltlich übereinstimmenden Beschwerden gegen die drei des gleichen Tatvorgehens beschuldigten Personen in einem Verfahren vereint behandelt (Art. 30 StGB). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass parallel über die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens unter anderem gegen den Beschwerdeführer wegen diverser Vermögensdelikte entschieden wird (vgl. BEK 2022 67 und 68).
3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ist der Tatverdacht nicht deutlich, kann sie die Sache der Polizei zu ergänzenden Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Für die Einleitung der Strafverfolgung ist ein hinreichender Anfangsverdacht dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens bestehen. Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BEK 2018 141 vom 26. März 2019 E. 2 m.H.).
Erwägungen
a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschuldigten unterzeichnete Strafanzeige vom 27. März 2019 namens des Verbandes verfasst und durch dessen Rechtsvertreter am 28. März 2019 eingereicht wurde (U-act. 8.1.001). Im Weiteren ergibt sich im Tatsächlichen:
aa) Allein der Hinweis in der Strafanzeige, dass es 2004 und 2005 schon viele Leute gab, die den Bischof und den Beschwerdeführer anzeigen wollten, enthält ebenso wenig Beschuldigungen des Letzteren hinsichtlich konkreter Straftaten wie die Bemerkung, dass die beiden in der Zeit eine „eiserne Allianz“ gegründet hätten, als der Bischof in Deutschland Geldbeträge von mindestens drei Millionen Franken den Gläubigen „verungetreut“ und entzogen haben soll. Auf einen möglichen deliktischen Zusammenhang deuten, wenn auch nur vage, erst die weiteren Ausführungen hin, der Beschwerdeführer habe plötzlich Immobilien gekauft, namentlich ein Gebäude in der Stadt Chiasso, das dem Geld entspreche, das der Bischof aus Deutschland in die Schweiz gebracht haben soll. Dass diese Aussagen der Strafanzeige wider besseres Wissen der Beschuldigten erfolgten, legt der Beschwerdeführer indes nicht ansatzweise dar, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft von der inneren Tatsache ausging, die Beschuldigten hätten keine positive Kenntnis deren Unwahrheit gehabt.
bb) Sicheres Wissen sollen die Beschuldigten aber laut dem Beschwerdeführer davon gehabt haben, dass er weder Verantwortlicher der Stiftung war, noch eine Vollmacht für deren Konto hatte, noch Bevollmächtigter für das für die Renovierung des Klosters eröffnete Konto war, noch im Kloster lebte. Begründet werden diese Behauptungen jedoch nicht näher und selbst für den Fall, dass die Beschuldigten dahingehend informiert gewesen wären, lässt sich aus diesem Wissen kein konkreter Anhaltspunkt für eine positive Kenntnis der Beschuldigten gewinnen, dass sowohl ihr Vorwurf der zweckwidrigen Verwendung von Spendengeldern als auch die dieser Behauptung zugrundeliegende Annahme unwahr seien, der Beschwerdeführer habe über Möglichkeiten verfügt, an Spendengelder zu gelangen.
b) Bestraft wird, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde einer Straftat in der Absicht beschuldigt, eine Strafuntersuchung gegen sie herbeizuführen (Art. 303 StGB). Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht beging, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als solche in einer speziellen objektiven Konstellation auch diejenige gilt, deren Nichtschuld durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.4 m.H.). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer drei Jahre nach der inkriminierten Anzeige am 4. April 2022 ein, so dass damals die Nichtschuld des Beschwerdeführers daraus noch nicht ableitbar war, umso weniger als noch im parallel behandelten Beschwerdeverfahren über die Einstellung zu entscheiden ist (vgl. BEK 2022 67). Daher rechtfertigte sich auch im Umkehrschluss dazu nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung (BGE 136 IV 170 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer rechtlich für eine falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB eine unmissverständliche Deliktsbezichtigung genügend erachtet, würde die inkriminierte Strafanzeige, sollte sie überhaupt einen solchen Vorwurf enthalten, nur den objektiven Tatbestand erfüllen. Die Staatsanwaltschaft verneint indes zutreffend (vgl. oben lit. a/bb) die positive Kenntnis der Beschuldigten, mit der Strafanzeige Unwahres ausgesagt zu haben, und damit die Erfüllung des Tatbestands in subjektiver Hinsicht:
Träfe auch zu, wie in der Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführer weder in der Stiftung noch im Projekt der Klosterrenovierung involviert gewesen wäre, blieben andere Möglichkeiten einer Beteiligung an einem Spendenbetrug im Umfeld des Bischofs offen. Sie liessen strafbares Verhalten des Bischofs und des Beschwerdeführers – was auch die Strafuntersuchung zeigt, über deren Einstellung parallel zu entscheiden ist (BEK 2022 67) – nicht von Vornherein ausschliessen. Daher kann mit dem Argument fehlender Möglichkeiten der Beurteilung der Staatsanwaltschaft nicht begegnet werden, es würden keine Hinweise dafür bestehen (vgl. oben a/bb), dass die Beschuldigten den Beschwerdeführer wissentlich unwahr und nicht nur im Bewusstsein, ihre Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, der zweckwidrigen Verwendung von Spenden beschuldigten (vgl. Isenring, OFK, 21. A. 2022, Art. 303 StGB N 10; BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.H.; BGer 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5 f.). Denn die korrekte Wiedergabe einer in der irrtümlichen Annahme solcher Möglichkeiten gefassten Vorstellung zweckwidriger Verwendungen von Spenden wäre zumindest subjektiv keine vorsätzliche falsche bzw. wider besseres Wissen abgegebene Aussage (vgl. dazu EGV-SZ 2014 A 5.4 E. 4.b; BEK 2017 195 und 196 vom 23. März 2018 E. 3.b m.H.). Daher lassen sich hier Verurteilungen unabhängig davon ausschliessen, ob die Anschuldigungen in der Strafanzeige objektiv falsch sind oder nicht, da keine Hinweise vorliegen, die einen allfälligen Irrtum der Beschuldigten widerlegen könnten.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen sind die weiter nicht begründeten Beschwerden unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen;-
beschlossen:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 1’800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus den Sicherheitsleistungen gedeckt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), die Beschwerdegegner (je 1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung (inkl. BEK 2022 67 und 68) an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
23. November 2022 kau
BEK 2022 64
BGE 136 IV 170ATF 136 IV 170DTF 136 IV 170
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
BEK 2022 67
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
BEK 2018 141
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
6B_593/2020
BEK 2022 67
BGE 136 IV 170ATF 136 IV 170DTF 136 IV 170
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
BEK 2022 67
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
BGE 136 IV 170ATF 136 IV 170DTF 136 IV 170
6B_1352/2021
EGV-SZ 2014 A 5.4
BEK 2017 195
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
BEK 2022 67