BEK 2022 67
Kammer
21. November 2022Deutsch11 min
1. Namens der X.________ reichten U.________, G.________ und Y.________ über den Rechtsvertreter des Verbandes am 28. März 2019 gegen Bischof S.________ und T.________ Strafanzeige wegen des Verdachts der missbräuchlichen Verwendung von der AE.________-Stiftung (Klostereigentümerin und Bauherrin) für die Restaurierung des Klosters AF.________ gespendeter Gelder für eigene Zwecke ein. Der Verband macht im Wesentlichen geltend, dass für die Wiederherstellung des Klosters aus aller Welt gespendet, etwa aus der Schweiz respektive durch den Verband Fr. 1’994’754.27 einbezahlt worden sei. In der Anzeige wird auf Gerüchte über die Zweckentfremdung von kirchlichen Finanzen im Umfeld des Bischofs hingewiesen. Der Bischof sei Fragen des Verbands über die Herkunft und Verwendung der im Betrag von mehr als sechs Millionen Franken für die Klosterrenovierung gesammelten Gelder ausgewichen (U-act. 8.1.001 f.). Am 26. November 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen die beiden Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts unrechtmässiger Verwendung von für die Sanierung des Klosters AF.________ bestimmter Spendengeldern (U-act. 9.1.002 f.). In der Voruntersuchung wurden die beiden Beschuldigten befragt (U-act. 10.1.001 f.) und die vom Kloster edierten Unterlagen durch den Dienst für Wirtschaftsdelikte und Cybercrime ausgewertet (U-act. 8.0.006). Im Rahmen des Untersuchungsabschlusses bezogen der Rechtsvertreter des X.________ und weitere Personen am 25. März 2022 gegen die angekündigte Einstellung Stellung (U-act. 31.1.004).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 21. November 2022
BEK 2022 67 und 68
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
1. X.________,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
5. D.________,
6. E.________,
7. F.________,
8. G.________,
9. H.________,
10. I.________,
11. J.________,
12. K.________,
13. L.________,
14. M.________,
15. N.________,
16. O.________,
17. P.________,
18. Q.________,
19. Y.________,
20. Z.________,
21.
AA.________,
22. AB.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt R.________,
gegen
1. S.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt AC.________,
2. T.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt AD.________,
3. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt V.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren, Privatklägerstellung und Akteneinsicht
(Beschwerden gegen zwei Einstellungsverfügungen und die Verfügung betreffend Privatklägerstellung sowie Akteneinsicht der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2022, SU 2020 523 und SU 2020 524);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Namens der X.________ reichten U.________, G.________ und Y.________ über den Rechtsvertreter des Verbandes am 28. März 2019 gegen Bischof S.________ und T.________ Strafanzeige wegen des Verdachts der missbräuchlichen Verwendung von der AE.________-Stiftung (Klostereigentümerin und Bauherrin) für die Restaurierung des Klosters AF.________ gespendeter Gelder für eigene Zwecke ein. Der Verband macht im Wesentlichen geltend, dass für die Wiederherstellung des Klosters aus aller Welt gespendet, etwa aus der Schweiz respektive durch den Verband Fr. 1’994’754.27 einbezahlt worden sei. In der Anzeige wird auf Gerüchte über die Zweckentfremdung von kirchlichen Finanzen im Umfeld des Bischofs hingewiesen. Der Bischof sei Fragen des Verbands über die Herkunft und Verwendung der im Betrag von mehr als sechs Millionen Franken für die Klosterrenovierung gesammelten Gelder ausgewichen (U-act. 8.1.001 f.). Am 26. November 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen die beiden Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts unrechtmässiger Verwendung von für die Sanierung des Klosters AF.________ bestimmter Spendengeldern (U-act. 9.1.002 f.). In der Voruntersuchung wurden die beiden Beschuldigten befragt (U-act. 10.1.001 f.) und die vom Kloster edierten Unterlagen durch den Dienst für Wirtschaftsdelikte und Cybercrime ausgewertet (U-act. 8.0.006). Im Rahmen des Untersuchungsabschlusses bezogen der Rechtsvertreter des X.________ und weitere Personen am 25. März 2022 gegen die angekündigte Einstellung Stellung (U-act. 31.1.004).
a) Mit Verfügung vom 4. April 2022 sprach die Staatsanwaltschaft dem Verband sowie Z.________, AB.________, AG.________ und AA.________ die Stellung als Privatkläger ab und liess die Beschwerdeführer 2-18 als Privatkläger zu. Zudem lehnte sie das Ersuchen um Einsicht in eine nicht zu Akten genommene Aktennotiz der Bundeskriminalpolizei vom 14. Juli 2020 sowie in die persönlichen Akten der Beschuldigten ab. In zwei weiteren Verfügungen gleichen Datums stellte sie schliesslich das Strafverfahren gegen die Beschuldigten ein.
b) Mit Beschwerde vom 16. April 2022 stellen der Verband (Beschwerdeführer 1) sowie die im Rubrum bezeichneten Personen (Beschwerdeführer 2-22) dem Kantonsgericht folgende Begehren:
1. Der vorliegenden Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen
2.
Die Einstellungsverfügungen SU A3 2020 523/524 vom 4. April 2022 seien aufzuheben und die Strafverfahren gegen S.________, T.________ und Unbekannt wegen namentlich Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsführung, gewerbsmässigen Betrug und Geldwäscherei weiterzuführen beziehungsweise zu erweitern.
3.
Der Verein X.________, Z.________, U.________, AG.________, AA.________, AH.________ und AB.________ seien als Privatkläger anzuerkennen.
4.
Den Privatklägern und ihrem Rechtsvertreter werde die komplette Akteneinsicht, insbesondere auch in die Personenakten 1.1.000 und 1.2.000 sowie in die Aktennotiz vom 14. Juli 2020 der Bundeskriminalpolizei gewährt.
5.
Den Privatklägern werde ab Gewährung der kompletten Akteneinsicht eine Zusatzfrist von dreissig Tagen zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt.
6.
Die am 25. März 2022 sowie die innert der Zusatzfrist beantragten Beweise seien zu erheben.
Mit ausführlicher Vernehmlassung vom 29. April 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft mit der Aktenüberweisung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (KG-act. 7). Die Beschwerdeführer reichten am 7. Mai 2022 Belege nach (KG-act. 9). Der Beschuldigte 2 verlangt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 13). Der Beschuldigte 1 liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführer und der Beschuldigte 2 nahmen je ein weiteres Mal Stellung (KG-act. 18 und 22).
2.
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen respektive beschwert ist (BGE 143 IV 475 E. 2.9, BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; Lieber, SK-Kommentar, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 7). Faktische Nachteile oder blosse Reflexwirkungen begründen kein rechtlich geschütztes Interesse (Lieber, ebd. N 7). Ist die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich gegeben, ist sie darzulegen (Lieber ebd. N 7c; BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht es insbesondere im Rahmen einer Beschwerde gegen die Zulassung der Privatklägerschaft nicht aus, sich auf gesetzliche Bestimmungen oder die Argumente in der Sache zu berufen, aus denen sich zwangsläufig ein unmittelbares Interesse an der Prüfung des angefochtenen Status ergeben soll (BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2 m.H., zum Ganzen BEK 2022 91 vom 26. August 2022 E. 2 m.w.H.).
a) Die Einstellungsverfügungen (BEK 2022 67) ergingen in Strafverfahren betreffend die angezeigten Vermögensdelikte. Die Tatbestände schützen den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt somit der jeweilige Vermögensinhaber. Deren Geldgeber sind indes nicht unmittelbar verletzt (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; BGer 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; BEK 2017 120 vom 15. Dezember 2017 E. 2.a; Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 2. A. 2014, Art. 115 StPO N. 56). Soweit in der Strafanzeige der Verdacht unterbreitet wird, die Beschuldigten und unbekannte weitere Personen könnten der Stiftung gehörende Spendengelder zweckwidrig verwendet haben, ist mithin die Stiftung direkt geschädigte (juristische) rückforderungsberechtigte (dazu vgl. BEK 2022 5 vom 30. Juni 2022 E. 4 m.H.) Person und sowohl die einzelnen Spender als auch der Verband sind in materieller sowie ideeller Hinsicht nur mittelbar geschädigt. Insoweit können sie im Strafverfahren keine Parteistellung beanspruchen und sind nicht beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und 118 Abs. 1 sowie Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, als Spender mutmassliche Opfer von Betrug geworden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass weder die Strafanzeige noch die angefochtene Verfügung Vorwürfe betrügerischen Spendensammelns enthalten bzw. behandeln, nämlich, dass die Beschuldigten die Beschwerdeführer direkt getäuscht und dadurch zu Spenden ihnen gegenüber direkt bewegt hätten. Die Anzeige äussert nur den Verdacht, die Beschuldigten hätten der Stiftung gespendete Gelder zweckwidrig verwendet. Namentlich insistieren die Beschwerdeführer auf einen Spendenüberschuss von 1.3 Millionen Franken, der von der Stiftung nicht für die Klosterrenovation ausgegeben worden sein soll (etwa U-act. 31.1.004 S. 10). Soweit die Beschwerdeführer allgemeine Spendenaufrufe der Beschuldigten für die Klosterrenovation monieren, vermögen sie keine konkreten Täuschungssituationen darzutun, namentlich wie eben gesagt nicht, dass sie getäuscht konkret direkt den Beschuldigten Barzahlungen geleistet hätten und die Beschuldigten diese Spenden nicht der Stiftung weitergeleitet, sondern zweckwidrig verwendet hätten. Wird den Beschuldigten vorgeworfen, mit dem Vorsatz zu Spenden an die Stiftung aufgerufen zu haben, um Geld zweckwidrig vom Stiftungsvermögen abzuzweigen, fehlt es wiederum an der vom Gesetz und der Rechtsprechung verlangten unmittelbaren Betroffenheit durch die mutmassliche Straftat, welche auch nicht durch ein „faktisches Näheverhältnis“ (vgl. Beschwerde Ziff. 9) im religiösen Umfeld hergestellt wird. Die Beschwerdeführer vermögen mithin nicht darzutun, inwiefern sie durch Handlungen der Beschuldigten unmittelbar verletzt wären, weshalb auf ihre Beschwerde in Bezug auf die Einstellungsverfügungen (BEK 2022 67) nicht einzutreten ist.
b) Sind die Beschwerdeführer aus den eben dargelegten Gründen (lit. a) mangels Parteistellung nicht beschwerdelegitimiert, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft schon den Beschwerdeführern 1 und 20-22 sowie einer weiteren im Rubrum der Beschwerde nicht aufgeführten Person die Parteistellung absprach. Insofern ist die Beschwerde (BEK 2022 68) abzuweisen. Soweit die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern 2-18 die Parteistellung zusprach, wären diese durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert und mithin nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde aus einem weiteren Grund als nur des mittelbar Geschädigtseins (vgl. oben lit. a) nicht einzutreten ist. Das gilt auch für den Beschwerdeführer 19, dessen Parteistellung und Recht auf Akteneinsicht die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung gar nicht beurteilte. Soweit die Beschwerdeführer keine Parteistellung haben, ist auch nicht zu beanstanden, dass ihnen die Staatsanwaltschaft die Einsicht in eine nicht zu den Akten genommene Notiz der Bundeskriminalpolizei und in die Akten zur Person der Beschuldigten verweigerte. Auch insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Zu den Rügen gegen die Einstellungsverfügungen (BEK 2022 67) bleibt als Eventualbegründung noch anzufügen:
a) Die Beschwerdeführer opponieren nicht den staatsanwaltschaftlichen Feststellungen, dass kein strafbares Verhalten weiterer Personen, etwa der übrigen Mitglieder des Patronatskomitees oder Stiftungsmitglieder ersichtlich sei. Ebenso wenig beanstanden sie, dass keine Strafuntersuchung bezüglich mutmasslich in Deutschland veruntreuter Spendengelder im Zusammenhang mit der Renovation des Klosters AI.________ und deren angeblichen späteren Investition in Immobilien in der Schweiz eröffnet wurde.
b) Im Weiteren analysierte die Staatsanwaltschaft die Bankkonten der AE.________-Stiftung, worauf externe Spendengelder in der Höhe von rund 5.3 Millionen Franken eingingen und ein Kapital von rund 6.5 Millionen äufneten, wovon nach Abschluss der Klosterrenovation rund 1.3 Millionen Franken respektive auf dem Projektkonto ein Überschuss an Spendengeldern von rund Fr. 295’000.00 verblieben, der nahezu vollständig an die AE.________-Stiftung überwiesen worden sei (angef. Verfügungen je E. 9 und 10.b). Sie stellte fest, dass die Projektorganisation professionell gewesen sei und die Eingänge der Spendengelder buchhalterisch akribisch erfasst und revidiert worden seien (ebd. E. 10.a und c). Da auch keine Hinweise auf irgendwelche versteckte Zahlungen bzw. zweckwidrige Umleitungen von Spendengeldern (inkl. Barspenden) gefunden worden seien, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein (ebd. E. 11).
aa) Die Beschwerdeführer befassen sich nicht mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass die externen Spendengelder von rund 5.3 Millionen Franken „fast exakt“ den Kosten der Gesamtsanierung von Fr. 5’253’749.05 entsprachen. Inwiefern sie im Rahmen der Klosterrenovation eine Differenz von Fr. 870’760.00 monieren, erschliesst sich nicht. Insoweit setzen sich die Beschwerdeführer mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und vermögen nicht darzulegen, weshalb anders zu entscheiden wäre, so dass auf die Beschwerde aus einem weiteren Grund nicht einzutreten ist (Art. 385 StPO).
bb) Soweit die Beschwerdeführer finanzielle Transaktionen der Stiftung nach Abschluss der Klostersanierung für verdächtig halten, geht dies über den in diesem Zusammenhang angezeigten Sachverhalt eines Spendenbetrugs sowie der in der Schweiz dafür gesammelten Spenden von Fr. 1’994’754.27 (vgl. U-act. 8.1.002 S. 5 bzw. 8.0.003) und damit über den Gegenstand der eröffneten und eingestellten Untersuchung hinaus. Für einen späteren Spendenbetrug lassen sich der Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, die weiterzuverfolgen die Staatsanwaltschaft überhaupt Anlass hätte. Es handelt sich um blosse Mutmassungen, wenn die Beschwerdeführer nahelegen möchten, der Beschuldigte 1 habe im Jahre 2020 im Rahmen der Klostersanierung übriggebliebene Spendengelder physisch ausser Landes gebracht. Insoweit ist denn auch keine Strafuntersuchung eröffnet worden, in deren Akten die Beschwerdeführer überhaupt Einsicht nehmen könnten, abgesehen davon, dass ihre diesbezüglich erforderliche Parteistellung und Beschwerdebefugnis nicht dargetan ist (vgl. E. 2).
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang ist auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht weiter einzugehen, zumal die Staatsanwaltschaft die Herausgabe von Akten während des Beschwerdeverfahrens von sich aus ablehnte (U-act. 14.2.007). Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und praxisgemäss (vgl. EGV-SZ 2020 A 5.2) den mit seinen Anträgen obsiegenden Beschuldigten 2 angemessen zu entschädigen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerden werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’800.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 1’500.00 wird den Beschwerdeführern von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Die Beschwerdeführer werden solidarisch verpflichtet, den Beschuldigen 2 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (1/R), die Verteidiger (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung (inkl. BEK 2022 64-66) an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, die Akten werden im Verfahren BEK 2022 64 retourniert) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
23. November 2022 kau
BEK 2022 67
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475
1B_55/2021
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_55/2021
1B_55/2021
BEK 2022 91
BEK 2022 67
BGE 140 IV 155ATF 140 IV 155DTF 140 IV 155
6B_562/2021
BEK 2017 120
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
BEK 2022 5
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
BEK 2022 67
BEK 2022 68
BEK 2022 67
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
EGV-SZ 2020 A 5.2
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
BEK 2022 64
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