BEK 2022 69
Präsidial
16. Dezember 2022Deutsch8 min
1. A.________ ersteigerte am 6. Dezember 2013 in einer betreibungsrechtlichen Grundpfandverwertung die Liegenschaft G.________strasse xx in Galgenen. Im Lastenverzeichnis war die Zusatzvereinbarung vom 1. Dezember 2012 zum Mietvertrag vom 25. März 2011 aufgeführt, wonach die Mieterin C.________ in die Liegenschaft Fr. 29’300.00 investierte. C.________ klagte gegen A.________ Fr. 27’100.00 zuzüglich Zinsen ein (vgl. zusammenfassend E. 1 der angef. Verfügung). A.________ zeigte I.________ und C.________ wegen Urkundenfälschung, evtl. Betrugs am 4. Juni 2019 bei der Staatsanwaltschaft an. Sie behauptet, I.________ habe die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ohne Vollmacht seines Sohnes und Voreigentümers der Liegenschaft abgeschlossen bzw. die entsprechende Vollmacht vom 27. März 2011 sei nicht gültig (ebd. E. 2). Zudem sei ausgeschlossen, dass ein Betrag in der geltend gemachten Höhe in das Mietobjekt investiert worden sei (ebd. E. 3). Nach Einvernahmen des früheren Eigentümers der Liegenschaft (dazu ebd. E. 4), dessen Vaters (E. 5) und der Beschuldigten (E. 6) stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Letztere im Zusammenhang mit der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag mit Verfügung vom 6. April 2022 ein. Dagegen beschwert sich die Strafanzeigeerstatterin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen. Die Beschuldigte verlangt mit Antwort vom 29. April 2022 die vollumfängliche Beschwerdeabweisung (KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 12. Mai 2022 vernehmlassend mit dem Antrag der kostenpflichtigen Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 16. Dezember 2022
BEK 2022 69
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. April 2022, SU 2020 227);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ ersteigerte am 6. Dezember 2013 in einer betreibungsrechtlichen Grundpfandverwertung die Liegenschaft G.________strasse xx in Galgenen. Im Lastenverzeichnis war die Zusatzvereinbarung vom 1. Dezember 2012 zum Mietvertrag vom 25. März 2011 aufgeführt, wonach die Mieterin C.________ in die Liegenschaft Fr. 29’300.00 investierte. C.________ klagte gegen A.________ Fr. 27’100.00 zuzüglich Zinsen ein (vgl. zusammenfassend E. 1 der angef. Verfügung). A.________ zeigte I.________ und C.________ wegen Urkundenfälschung, evtl. Betrugs am 4. Juni 2019 bei der Staatsanwaltschaft an. Sie behauptet, I.________ habe die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ohne Vollmacht seines Sohnes und Voreigentümers der Liegenschaft abgeschlossen bzw. die entsprechende Vollmacht vom 27. März 2011 sei nicht gültig (ebd. E. 2). Zudem sei ausgeschlossen, dass ein Betrag in der geltend gemachten Höhe in das Mietobjekt investiert worden sei (ebd. E. 3). Nach Einvernahmen des früheren Eigentümers der Liegenschaft (dazu ebd. E. 4), dessen Vaters (E. 5) und der Beschuldigten (E. 6) stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Letztere im Zusammenhang mit der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag mit Verfügung vom 6. April 2022 ein. Dagegen beschwert sich die Strafanzeigeerstatterin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen. Die Beschuldigte verlangt mit Antwort vom 29. April 2022 die vollumfängliche Beschwerdeabweisung (KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 12. Mai 2022 vernehmlassend mit dem Antrag der kostenpflichtigen Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7).
Erwägungen
2.
Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich zulässig (Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Begründet heisst, dass genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO), was eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erheischt (dazu Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 396 StPO N 14). Weiter muss in der Begründung das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen (wie etwa der Legitimation) dargetan werden (Guidon, BSK, 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 9c). Dabei hat die Beschwerdeführerin insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 m.H.; vgl. auch BEK 2017 192 vom 5. Juli 2018 E. 2.d).
Dispositiv
3. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist neben den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatklägerin ist eine geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist eine Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9; BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1 m.H.). Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 = Pra 2018 Nr. 152 E. 2.3.1). Das für die Geschädigteneigenschaft massgebliche Merkmal der Unmittelbarkeit bezieht sich auf die Rechtsverletzung und nicht auf den dadurch verursachten Schaden (BEK 2016 183 vom 1. Juni 2017 E. 3.b m.H.) und setzt voraus, dass die Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 4.2 m.H.).
a) Die Beschwerdeführerin behauptet bloss, ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu haben und deshalb beschwerdelegitimiert zu sein (Beschwerde II./2.). Diese Behauptung genügt zur erforderlichen Darlegung ihres rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 382 StPO (dazu vgl. oben E. 2) indes nicht. Denn dieses Interesse ist nicht offensichtlich, nachdem die Beschwerdeführerin die Liegenschaft ein Jahr nach Abschluss der inkriminierten Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag bzw. 2 ¾ Jahre nach der fraglichen Vollmachterteilung ersteigerte und daher dadurch nicht unmittelbar betroffen sein kann (vgl. dazu noch unten lit. b). Somit ist auf die Beschwerde mangels Begründung der Beschwerdebefugnis nicht einzutreten, zumal die Beschwerdeführerin sich dazu zu Recht nicht auf ihre Argumente in der Sache beruft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht es nämlich nicht aus, sich auf gesetzliche Bestimmungen oder die Argumente in der Sache zu berufen, aus denen sich zwangsläufig ein unmittelbares Interesse an der Prüfung des angefochtenen Status ergeben soll (BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2 m.H.).
b) Die Beschwerdeführerin opponiert abgesehen davon (oben lit. a) inhaltlich dagegen, dass das ihres Erachtens zentrale Dokument vom 27. März 2011, das den Vater des früheren Eigentümers der Liegenschaft zum Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ermächtigt haben soll, von der Staatsanwaltschaft nicht für erhärtet verdächtig gehalten wird. Damit setzt sie sich als Erstes nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander, dass aufgrund der Aussage des Voreigentümers, sich um die Liegenschaft tatsächlich nicht gekümmert zu haben, ungeachtet der schriftlichen Vollmacht der Vater als bevollmächtigt anzusehen wäre. Enthält ein Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen, andernfalls ergeht ein Nichteintretensentscheid, weil davon auszugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert (BEK 2022 122 vom 13. Dezember 2022 E. 3 m.H.). Selbst wenn zweitens diese Vollmacht „auf tönernen Füssen“ stände, würde durch deren Fingierung die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar betroffen. Erst mit der späteren Ersteigerung der Liegenschaft wurde sie überhaupt zur Adressatin von Forderungen der Beschuldigten aus dem früheren Mietverhältnis. Dass die Beschuldigte in die Erstellung bewusst falscher Dokumente involviert war, um die Zusatzvereinbarung als Forderungstitel vorbringen zu können, vermutet die Beschwerdeführerin in der Sache aufgrund der ihrer Ansicht nach nicht sofort erfolgten Vorlage der Vollmacht im Zivilverfahren bloss, ohne für eine spätere Falschproduktion dieser Dokumente in der Beschwerde selbst konkrete Anhaltspunkte darzutun. Mithin ergibt sich auch aus ihren Ausführungen in der Sache keine direkte Geschädigtenstellung und keine Beschwerdebefugnis.
4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang wird die das Beschwerdeverfahren einzig veranlassende und wegen ihrer fehlenden Beschwerdebefugnis unterliegende Beschwerdeführerin zudem entschädigungspflichtig (EGV-SZ 2020 A 5.2; §§ 2, 6 und 13 GebTRA). Indes gilt ebenso für die Beschuldigte, was sie für den Fall einer Beschwerdegutheissung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu den Beschwerdevorbringen der Gegenpartei geltend macht: Auch ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort decken sich grossenteils inhaltlich mit ihren Standpunkten im Zivilverfahren, so dass der Aufwand ihrer Rechtsvertreterin für die Beschwerdeantwort nicht derart hoch gewesen sein kann, wie dies die Seitenzahl der entsprechenden Eingabe zunächst annehmen lassen könnte;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 1’500.00 gedeckt und der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 700.00 zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren pauschal mit Fr. 800.00 zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2R), die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
16. Dezember 2022 kau
BEK 2022 69
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_55/2021
BEK 2017 192
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475
1B_242/2015
BGE 144 IV 81ATF 144 IV 81DTF 144 IV 81
BEK 2016 183
1B_253/2019
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_55/2021
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EGV-SZ 2020 A 5.2
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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