Lexipedia

Entscheid

BEK 2022 72

Kammer

9. Dezember 2022Deutsch8 min

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung unter anderem wegen des Verdachts der Sachbeschädigung (Dossier 4 und 5) und befahl am 25. Januar 2022 eine Hausdurchsuchung sämtlicher dem Beschuldigten zugänglicher Räume (namentlich Wohnung, Büro, Keller, Estrich, Archiv-, Lager- und Nebenräume, Garagen und Abstellplätze etc.) sowie der Fahrzeuge und Behältnisse an dessen Wohnadresse, dies zur Sicherstellung tatrelevanter Vermögenswerte und Gegenstände, insbesondere Sprayerutensilien und/oder Skizzen von Tags und Graffitis, zwecks Beweis­sicherung resp. im Hinblick auf eine Einziehung sowie zur vorerst polizeilichen Sicherstellung des Mobiltelefons des Beschuldigten. Gegen diesen Befehl beschwerte sich der Beschuldigte nach dessen Aushändigung anlässlich der Hausdurchsuchung am 19. April 2022 rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragt, den Hausdurchsuchungsbefehl vom 25. Januar 2022 aufzuheben und sämtliche Ergebnisse der Durchsuchung vom 19. April 2022 aus den Verfahrensakten zu entfernen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2022, die Beschwerde gestützt auf die vernehmlassende Begründung kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 9. Dezember 2022

BEK 2022 72

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Hausdurchsuchung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2022, SU 2021 7299);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung unter anderem wegen des Verdachts der Sachbeschädigung (Dossier 4 und 5) und befahl am 25. Januar 2022 eine Hausdurchsuchung sämtlicher dem Beschuldigten zugänglicher Räume (namentlich Wohnung, Büro, Keller, Estrich, Archiv-, Lager- und Nebenräume, Garagen und Abstellplätze etc.) sowie der Fahrzeuge und Behältnisse an dessen Wohnadresse, dies zur Sicherstellung tatrelevanter Vermögenswerte und Gegenstände, insbesondere Sprayerutensilien und/oder Skizzen von Tags und Graffitis, zwecks Beweis­sicherung resp. im Hinblick auf eine Einziehung sowie zur vorerst polizeilichen Sicherstellung des Mobiltelefons des Beschuldigten. Gegen diesen Befehl beschwerte sich der Beschuldigte nach dessen Aushändigung anlässlich der Hausdurchsuchung am 19. April 2022 rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragt, den Hausdurchsuchungsbefehl vom 25. Januar 2022 aufzuheben und sämtliche Ergebnisse der Durchsuchung vom 19. April 2022 aus den Verfahrensakten zu entfernen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2022, die Beschwerde gestützt auf die vernehmlassende Begründung kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

a) Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde indessen noch aktuell sein. An einem solchen aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt es, wenn die angefochtene Verfahrenshandlung im konkreten Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Beschwerde – wie vorliegend – gegen die Anordnung einer bereits abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 244; CAN 2-13 Nr. 49 E. 2.2 mit Hinweisen; Keller, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 244 StPO N 14). Diese Praxis gilt zumindest noch dann, wenn andere Rechtsbehelfe wie die Siegelung oder die Beschwerde gegen eine Beschlagnahme möglich sind (Gfeller, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, vor Art. 241–254 StPO N 60a; vgl. auch Keller, in: a.a.O., Art. 244 N 16).

Dispositiv

Vorliegend fand die Hausdurchsuchung schon statt und könnte auch im Falle einer Unrechtmässigkeit nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden. In Bezug auf die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. April 2022 sichergestellten Gegenstände erfolgte (bislang) weder eine förmliche Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 2 StPO noch steht eine Siegelung an. Letztere wurde hinsichtlich des sichergestellten iPhones 6 plus von der Verteidigerin zwar vorsorglich beantragt (vgl. U-act. 10.1.010 Frage 28), jedoch wurden dieses Smartphone sowie ein weiteres Mobiltelefon der Marke Nokia dem Beschwerdeführer nach erfolgter polizeilicher Befragung am 19. April 2022 wieder ausgehändigt (U-act. 5.2.007). Wie den Akten weiter zu entnehmen ist, stellte die Verteidigung mit E-Mail vom 20. April 2022 bei der Staatsanwaltschaft aber explizit den Antrag, die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel als Folge des Verwertungsverbots aus den Akten zu entfernen und separat unter Verschluss zu halten (U-act. 5.2.008). Soweit ersichtlich, hat die Staatsanwaltschaft über diesen Verfahrensantrag noch nicht entschieden. Weil eine allfällige Ablehnung des Aktenentfernungsgesuchs mit Beschwerde anfechtbar ist (BGE 143 IV 475, E. 2.4) und damit ein anderer Rechtsbehelf möglich ist, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für die beschwerdeweise Überprüfung des Hausdurchsuchungsbefehls und des damit verbundenen Antrags auf Entfernung sämtlicher Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 19. April 2022 aus den Verfahrensakten, bevor nicht die Staatsanwaltschaft darüber befunden hat. Bezüglich des aktuellen Rechtsschutzinteresses bleibt noch festzuhalten, dass darauf ausnahmsweise dann verzichtet wird, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 m.H.). Davon abgesehen, dass sich die Verteidigung zur Frage grundsätzlicher Bedeutung nicht äussert, stellt sich vorliegend auch keine solche, für deren Klärung schon in diesem Stadium des Strafverfahrens ein öffentliches Interesse bestünde. Folglich fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse und es ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

b) Immerhin ist Folgendes festzuhalten: In allen Verfahrensstadien sind die Verfahrensbeteiligten namentlich gleich und gerecht zu behandeln und es ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO). Die Einwilligung der berechtigten Person ist zur Durchsuchung ihrer Räumlichkeiten nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in ihren Räumen Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden (Art. 244 Abs. 2 lit. b und c StPO). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist im Hausdurchsuchungsbefehl die gegenwärtig bekannte und den Tatverdacht begründende Faktenlage (Gfeller, a.a.O., Art. 241 StPO N 17 f.) sowie die Verhältnismässigkeit kurz dazulegen. Trotzdem könnte der Befehl, soweit er an einem förmlichen Mangel leiden würde, von der Beschwerdeinstanz bei voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) ausnahmsweise auch noch geheilt werden.

Die Staatsanwaltschaft beschreibt in der angefochtenen Verfügung für beide Sachbeschädigungen den Tatverdacht und legt dar, auf welche Fakten sie sich stützt, nämlich auf „Videoaufnahmen“, die den Beschuldigten zeigen würden, wie er solche Tags in Lachen angebracht habe. Die etwas unglücklich gewählte Formulierung, die das Vorhandensein mehrerer Aufnahmen zumindest suggerieren kann, vermag am Vorliegen einer belastenden Aufnahme betreffend die Sachbeschädigung vom 15./17. Oktober 2021 nichts zu ändern. Massgeblich ist, dass sich im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung ein hinreichender Verdacht auf die aktenkundig gemachte Aufnahme betreffend den Vorfall vom Oktober 2021 abstützen liess.

Entsprechendes gilt auch für den Verdacht der Sachbeschädigung beim Bahnhof in Lachen, da dort immerhin ein gleichartiger Schriftzug erkennbar ist (U-act. 8.5.003; vgl. auch KG-act. 1 Ziff. III.4, wonach die Verteidigung selber eine Ähnlichkeit anerkennt). Inwiefern die Personenkontrolle vom 14. November 2021 den hinreichenden Tatverdacht hinfällig werden lassen solle, weil laut Verteidigung keine verdächtigen Feststellungen gemacht worden seien (KG-act. 1 Ziff. III.4), lässt sich dem diesbezüglichen Bericht (U-act. 5.2.001, S. 2) nicht entnehmen. Ferner hätte die Staatsanwaltschaft bei einer angekündigten Befragung zweifelsohne mit dem Beiseiteschaffen allfälliger Beweismittel rechnen müssen, mithin der Verdacht mit milderen Mass­nahmen als mit einer Hausdurchsuchung wohl kaum hätte weiter abgeklärt werden können. Sodann liegt ein Strafantrag des Gemeinderats Lachen vom 22. Oktober 2021 vor (U-act. 8.5.002). Der Antrag des Bezirks Marchs datiert zwar erst vom 26. April 2022 (U-act. 8.4.002) und wurde somit erst nach der Hausdurchsuchung gestellt, doch wird im Falle von Antrags- und Ermächtigungsdelikten mit Art. 303 Abs. 2 StPO die Möglichkeit abgedeckt, dass die zuständige Behörde schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Mass­nahmen treffen kann. Schliesslich sieht der Grundtatbestand von Art. 144 StGB als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, wobei eine Sachbeschädigung in der Regel erst dann zu einem geringfügigen Delikt, sprich zu einer blossen Übertretung wird, wenn die Tat sich effektiv nur auf einen geringen Schaden richtet (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Im Übrigen gehen bereits zur Frage, was unter „Schaden“ zu verstehen ist, die Lehrmeinungen auseinander, und zwar insbesondere betreffend den allfälligen Einbezug mittelbaren Schadens (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-/‌JStG-Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AlG und OBG, 21. A. 2022, Art. 172ter N 4 m.H.). Aus diesen Gründen wäre die Beschwerde im Übrigen ohnehin abzuweisen, wäre auf sie einzutreten.

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde kostenpflichtig zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen;-

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung bleiben bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Verteidigung (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

14. Dezember 2022 kau

BEK 2022 72

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 244 StPOart. 244 CPPart. 244 CPP

Art. 241 StPOart. 241 CPPart. 241 CPP

Art. 254 StPOart. 254 CPPart. 254 CPP

Art. 244n mit Anhangart. 244n avec annexeart. 244n 1

Art. 244n mit Briefwechselart. 244n avec échange de lettresart. 244n 1

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475

BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 244 StPOart. 244 CPPart. 244 CPP

Art. 241 StPOart. 241 CPPart. 241 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 303 StPOart. 303 CPPart. 303 CPP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF