BEK 2022 73
Präsidial
23. Dezember 2022Deutsch10 min
1. Mit Verfügung vom 13. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend üble Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und falsche Beweisaussage (Art. 306 StGB) ein. Dagegen erhob die Privatklägerin mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 23. Dezember 2022
BEK 2022 73
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin D.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2022, SU 2021 10158);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 13. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend üble Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und falsche Beweisaussage (Art. 306 StGB) ein. Dagegen erhob die Privatklägerin mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Wiederaufnahme des Strafverfahrens A3 2021 673 und A2 2021 10158.
2. Berücksichtigung aller Fragen, insbesondere derjenigen im Zusammenhang mit Verleumdung sind.
3. Entfernung aus dem Fall der Staatsanwältin, D.________.
Der Kantonsgerichtspräsident forderte die Privatklägerin mit Verfügung vom 3. Mai 2022 auf, bis zum 20. Mai 2022 eine Sicherheit von Fr. 1’500.00 zu leisten, mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3). Die Vertreterin der Privatklägerin ersuchte mit Eingabe vom 18. Mai 2022 um Erklärung, weshalb die Privatklägerin und nicht die F.________ GmbH zur Sicherheitsleistung verpflichtet worden sei (KG-act. 6). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 erläuterte der Kantonsgerichtspräsident, dass B.________ (versehentlich als A.________ bezeichnet) als Privatklägerin erfasst und zur Sicherheitsleistung verpflichtet worden sei, weil nur sie in der angefochtenen Einstellungsverfügung als Privatklägerin aufgeführt sei und sie die Beschwerde unterschrieben habe (KG-act. 8). Die Vertreterin der Privatklägerin ersuchte mit Schreiben vom 10. Juni 2022 u.a. erneut um Erklärung betreffend Sicherheitsleistung, da gemäss Verfügung vom 23. Mai 2022 sie als Vertreterin zur Sicherheitsleistung verpflichtet worden sei (KG-act. 10). Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 wies der Kantonsgerichtspräsident die Parteien darauf hin, dass in der Verfügung vom 23. Mai 2022 fälschlicherweise geschrieben worden sei, B.________ sei als Privatklägerin aufgeführt. Offensichtlich handle es sich aber um A.________, die durch B.________ vertreten werde. Deshalb habe A.________ die Sicherheit zu leisten (KG-act. 11). Zudem setzte er ihr eine letzte und nicht erstreckbare Nachfrist, um die Sicherheit von Fr. 1’500.00 bis zum 27. Juni 2022 zu leisten, mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht eingetreten werde (KG-act. 11). Das Ausführungsdatum des entsprechenden Zahlungsauftrags der Privatklägerin datiert vom 28. Juni 2022 (vgl. KG-act. 13/3 und 13/4). Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Bezahlung der Sicherheitsleistung verspätet sein könnte und setzte der Privatklägerin Frist, um nachzuweisen, wann die geleistete Sicherheit ihrem Konto belastet worden sei (KG-act. 12). Die Privatklägerin reichte ihre Stellungnahme am 15. Juli 2022 ein (KG-act. 13).
2. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt. Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist nach Art. 91 Abs. 5 StPO gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Im letztgenannten Fall ist die Zahlung (mit fristwahrender Wirkung) erst erfolgt, wenn das fragliche Konto tatsächlich belastet wurde. Der blosse Auftrag zur Belastung des Kontos am fraglichen Datum genügt für sich alleine nicht; das prozessuale Risiko einer verspäteten Verarbeitung durch das beauftragte Bankinstitut liegt beim Auftraggeber. Beweisbelastet ist der Zahlungspflichtige. Trifft die Zahlung verspätet ein, muss er die rechtzeitige Belastung seines Kontos nachweisen (Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 91 StPO N 64).
Die Aufgabe, Verarbeitung und Buchung der Sicherheitsleistung von Fr. 1’500.00 erfolgte gemäss Kontrolljournal des Kantonsgerichts am 28. Juni 2022. Dasselbe ergibt sich aus der Stellungnahme der Privatklägerin vom 15. Juli 2022 und den damit eingereichten Beilagen (KG-act. 13). Die Ausführung am 27. Juni 2022 war nicht mehr möglich (KG-act. 13/3), weshalb der Zahlungsauftrag erst am 28. Juni 2022 ausgeführt wurde (KG-act. 13/4). Damit steht fest, dass die Privatklägerin die Sicherheitsleistung von Fr. 1’500.00 nicht fristgerecht erbrachte.
3. a) Die Vertreterin der Privatklägerin bringt indes vor, sie habe die Verfügung vom 13. Juni 2022 (KG-act. 11) am 21. Juni 2022 erhalten. Bis zum 27. Juni 2022 habe sie die Privatklägerin nicht erreichen können, weil diese aufgrund des Todes ihres Vaters eine Woche lang getrauert habe. Erst am Abend des 27. Juni 2022 habe sie die Privatklägerin erreicht, doch seien die Poststellen in Baden bereits geschlossen gewesen. Sobald die Privatklägerin Kenntnis erhalten habe, dass sie eine Sicherheit leisten müsse, habe sie dies getan, doch sei der Betrag erst am nächsten Tag abgezogen worden. Wenn ihnen in der Verfügung vom 23. Mai 2022 erklärt worden wäre, wer die Sicherheit zu bezahlen habe, wäre dies längst erledigt worden (zum Ganzen KG-act. 13). Diese Ausführungen sind sinngemäss als Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO entgegenzunehmen.
b) Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eintrat, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (BGE 143 I 284 = Pra 2018 Nr. 34, E. 1.3; BGer Urteile 6B_1230/2021 vom 29. April 2021 E. 3.3.2; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020, E. 1.3.1; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020, E. 2.4.2; je m.H.).
Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die Verfügung vom 13. Juni 2022 der Vertreterin der Privatklägerin am 21. Juni 2022 zugestellt. Sie hatte mithin zumindest noch sechs Tage, um die Privatklägerin zu kontaktieren und die Bezahlung der Sicherheitsleistung zu veranlassen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil die Privatklägerin aufgrund des Todes ihres Vaters am 21. Juni 2022 eine Woche lang getrauert habe und entsprechend nicht erreichbar gewesen sei. Es ist allerdings weder belegt, dass sie die Privatklägerin erst am 27. Juni 2022 erreichen konnte und die Poststellen in Baden zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen hatten, noch, dass sie versuchte, die Privatklägerin vor dem 27. Juni 2022 zu erreichen. Doch selbst wenn dies belegt wäre, hätte sich die Privatklägerin einerseits so organisieren können, dass sie trotz ihrer Trauer auf die Kontaktversuche ihrer Vertreterin zu reagieren vermag, und andererseits hätte sie betreffend Leistung der Sicherheit im Vornherein Vorkehrungen treffen können, da ihr und ihrer Vertreterin schon aufgrund der Verfügung vom 3. Mai 2022 (KG-act. 3) bekannt war, dass die Beschwerdeinstanz für die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Privatklägerin eine Sicherheit verlangt. Daran ändert auch nichts, dass die Vertreterin der Privatklägerin in der Verfügung vom 23. Mai 2022 fälschlicherweise als Privatklägerin bezeichnet wurde. Denn in der Verfügung vom 3. Mai 2022 wurde die Privatklägerin richtig bezeichnet und mit Verfügung vom 13. Juni 2022 berichtigte die Verfahrensleistung die fälschliche Bezeichnung in der Verfügung vom 23. Mai 2022 und setzte der Privatklägerin, um diesem Umstand Rechnung zu tragen, eine Nachfrist bis zum 27. Juni 2022 für die Bezahlung der Sicherheitsleistung (KG-act. 3, 8 und 11). Auch wenn die Vertreterin der Privatklägerin diese Verfügung erst am 21. Juni 2022 erhielt, hatte sie mithin genügend Zeit, um die Bezahlung der Sicherheit durch die Privatklägerin zu veranlassen. Die Privatklägerin vermag nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen.
4. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. Für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO muss keine Nachfrist angesetzt werden (Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2). Dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde, wurde der Privatklägerin sowohl in der Verfügung vom 3. Mai 2022 (KG-act. 3) als auch in derjenigen vom 13. Juni 2022 (KG-act. 11) angedroht. Nachdem die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wurde, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Zusammenfassend ist das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Über Nichteintreten auf eine Beschwerde kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden. Gleiches gilt für das Fristwiederherstellungsgesuch, das als Zwischenfrage in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt. Die Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten ergibt sich auch aus Art. 383 StPO. Ist die Verfahrensleitung zur Fristansetzung für die Leistung einer Sicherheit zuständig, ist sie es auch für die Fristwiederherstellung. Die Verfahrensleitung liegt beim Präsidenten (§ 40 Abs. 1 JG; vgl. Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 59; BEK 2018 130 vom 6. Dezember 2018, E. 6 m.H.). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens der Privatklägerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Bei Geringfügigkeit der Aufwendungen der beschuldigten Person kann das Gericht die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). In Anbetracht der dreiseitigen Beschwerdeschrift und zweiseitigen Beschwerdeantwort, mithin des geringen Aufwands der nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten, ist von einer Entschädigung für diese abzusehen;-
verfügt:
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 bezogen. Der Rest von Fr. 1’200.00 wird ihr durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Entschädigungen werden nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an B.________ (2/R), C.________ (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
23. Dezember 2022 kau
Erwägungen
BEK 2022 73
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 306 StGBart. 306 CPart. 306 CP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284
6B_1230/2021
6B_390/2020
6B_1167/2019
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
§ 40 JG
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
§ 40 JG
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
BEK 2018 130
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF