BEK 2022 74
Kammer
22. Juni 2022Deutsch12 min
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. xx am 5. November 2021 für eine Forderung von Fr. 2‘668.75 den Konkurs an (Vi-act. 1, Beilage 2; zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. August 2021 und Betreibungskosten von Fr. 130.60). Die Gesuchstellerin stellte beim Bezirksgericht Höfe am 24. Januar 2022 das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Nachdem die Vorladung zur Konkursverhandlung der Gesuchsgegnerin zweimal nicht hatte zugestellt werden können (Vi-act. 5 und 8), lud der Einzelrichter die Parteien am 18. März 2022 zur Verhandlung am 5. April 2022 vor (Vi-act. 11) und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 2'878.70 (Vi-act. 10 und 11), zuzüglich die Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. 11; polizeiliche Zustellung an die Gesuchsgegnerin am 28. März 2022: Vi-act. 13). Mit E-Mail vom 4. April 2022 liess die Gesuchsgegnerin dem Bezirksgericht Höfe zwei Belastungsanzeigen zugunsten des Betreibungsamtes Höfe und eine zugunsten des Bezirksgerichts Höfe zukommen (Vi-act. 14). Am 6. April 2022 teilte das Bezirksgericht Höfe der Gesuchsgegnerin mit, dass die Zahlung von Fr. 1'500.00 vom 24. März 2022 an das Betreibungsamt Höfe einer anderen Betreibung gutgeschrieben worden sei, dieser Betrag noch offen sei und bis spätestens am 11. April 2022 beglichen werden müsse (Vi-act. 16). Eine entsprechende Zahlung erfolgte nicht (vgl. Vi-act. 17). Die Gesuchsgegnerin erschien nicht zur Verhandlung (angef. Verfügung, E. 4). Der Einzelrichter eröffnete am 25. April 2022 den Konkurs (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 der Gesuchsgegnerin, bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3’500.00 und überwies den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 3’200.00 dem Konkursamt Höfe (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3). Zudem verpflichtete er die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 200.00 an die Gesuchstellerin (angef. Verfügung, Dispositivziffer 4).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 22. Juni 2022
BEK 2022 74
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertr. durch C.________,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. April 2022, ZES 2022 47);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. xx am 5. November 2021 für eine Forderung von Fr. 2‘668.75 den Konkurs an (Vi-act. 1, Beilage 2; zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. August 2021 und Betreibungskosten von Fr. 130.60). Die Gesuchstellerin stellte beim Bezirksgericht Höfe am 24. Januar 2022 das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Nachdem die Vorladung zur Konkursverhandlung der Gesuchsgegnerin zweimal nicht hatte zugestellt werden können (Vi-act. 5 und 8), lud der Einzelrichter die Parteien am 18. März 2022 zur Verhandlung am 5. April 2022 vor (Vi-act. 11) und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 2'878.70 (Vi-act. 10 und 11), zuzüglich die Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. 11; polizeiliche Zustellung an die Gesuchsgegnerin am 28. März 2022: Vi-act. 13). Mit E-Mail vom 4. April 2022 liess die Gesuchsgegnerin dem Bezirksgericht Höfe zwei Belastungsanzeigen zugunsten des Betreibungsamtes Höfe und eine zugunsten des Bezirksgerichts Höfe zukommen (Vi-act. 14). Am 6. April 2022 teilte das Bezirksgericht Höfe der Gesuchsgegnerin mit, dass die Zahlung von Fr. 1'500.00 vom 24. März 2022 an das Betreibungsamt Höfe einer anderen Betreibung gutgeschrieben worden sei, dieser Betrag noch offen sei und bis spätestens am 11. April 2022 beglichen werden müsse (Vi-act. 16). Eine entsprechende Zahlung erfolgte nicht (vgl. Vi-act. 17). Die Gesuchsgegnerin erschien nicht zur Verhandlung (angef. Verfügung, E. 4). Der Einzelrichter eröffnete am 25. April 2022 den Konkurs (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 der Gesuchsgegnerin, bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3’500.00 und überwies den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 3’200.00 dem Konkursamt Höfe (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3). Zudem verpflichtete er die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 200.00 an die Gesuchstellerin (angef. Verfügung, Dispositivziffer 4).
2. Die Gesuchsgegnerin erhob am 4. Mai 2022 beim Kantonsgericht Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Konkursgesuch abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1).
Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung vorerst nicht zuerkannt. Die Gesuchsgegnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie innert laufender Rechtsmittelfrist die vollständige Tilgung der Forderung nebst Zinsen und Betreibungskosten rechtsgenüglich durch Urkunden nachzuweisen sowie die Zahlung der Gerichtskosten, der Parteientschädigung und der Kosten des Konkursamtes zu belegen, oder den geschuldeten Betrag zu hinterlegen oder den Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses vorzulegen habe. Zudem habe sie innert derselben Frist zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit namentlich einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen und den Nachweis, dass die weitere Betreibungsforderung mit Konkursandrohung bezahlt oder im Übrigen zumindest gedeckt sei, einzureichen (KG-act. 2, Dispositivziffer 2). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 reichte sie nochmals die Belege zu den bisherigen Zahlungen ein (KG-act. 10).
3. Mit der Verfügung vom 5. Mai 2022 wurde die Gesuchsgegnerin zudem aufgefordert, innert nicht erstreckbarer Frist von zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten (KG-act. 2, Dispositivziffer 3). Die Gesuchsgegnerin holte die eingeschriebene Sendung nicht ab, obwohl sie als Beschwerdeführerin mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste. Die Sendung gilt daher spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 13. Mai 2022 als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. KG-act. 6). Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses lief am Montag 23. Mai 2022 unbenutzt ab. Die Ansetzung einer Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) erübrigte sich angesichts des Verfahrensausgangs. Die Überweisung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 erfolgte sodann (verspätet, was aber wegen der unterbliebenen Nachfristansetzung unerheblich ist) am 31. Mai 2022.
4. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die zu tilgende Schuld an das Betreibungsamt gezahlt zu haben (KG-act. 1).
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit a und b ZPO). Das Konkursgericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG).
Die Beschwerdeinstanz kann zudem gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (Urteil BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014, E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: Urteil BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.1 mit Hinw. auf BGE 133 III 687, E. 2.3). Gemäss Abrechnung des Vorderrichters betrug die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung inklusive Zinsen bis zur Konkurseröffnungsverhandlung sowie Betreibungskosten und Zustellgebühren Fr. 2‘878.70 (Vi-act. 10 und 11). Hinzu kommt der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3‘500.00 (Vi-act. 2), mit dem die Gerichtskosten des Konkurseröffnungsverfahrens von Fr. 300.00 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3) und die Parteientschädigung an die Gesuchstellerin von Fr. 200.00 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 4) beglichen werden können. Die zu hinterlegende Schuld beträgt damit Fr. 6‘378.70.
Die Gesuchsgegnerin überwies dem Betreibungsamt Höfe am 24. März 2022 einen Betrag von Fr. 1‘500.00 (Vi-act. 14, Beilage 3 = KG-act. 1/4), der aufgrund der Referenznummer einer anderen Betreibung gutgeschrieben (Vi-act. 15) und einer anderen Gläubigerin weitergeleitet wurde (Vi-act. 17). Das Betreibungsamt Höfe erteilte der Gesuchsgegnerin die Auskunft, dass dieser Betrag nicht für die der Konkursandrohung zugrundeliegende Forderung umgebucht werden könne (Vi-act. 17). Die Gesuchsgegnerin wusste somit im Zeitpunkt der Beschwerde, dass die Zahlung vom 24. März 2022 nicht zur Deckung der Konkursforderung dienen kann und hätte innert der Beschwerdefrist einen entsprechenden Betrag nachleisten müssen, was sie jedoch nicht tat. Am 4. April 2022 überwies die Gesuchsgegnerin dem Bezirksgericht Höfe einen Betrag von Fr. 300.00 (Vi-act. 14, Beilage 1) und dem Betreibungsamt Höfe einen solchen von Fr. 1‘378.70 (Vi-act. 14, Beilage 2). Eine Zahlung an das Betreibungsamt gilt als gültige Tilgung, wobei aber zusätzliche Gebühren anfallen (vgl. Art. 12 und Art. 19 Abs. 1 SchKG; Urteil BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014, E. 3). Die am 6. Mai 2022 erfolgte Überweisung von Fr. 2‘000.00 vom Privatkonto des Geschäftsführers der Gesuchsgegnerin an das Geschäftskonto der Gesuchsgegnerin (KG-act. 1/7) kann weder als Tilgung der Forderung an die Gläubigerin noch als Hinterlegung der Schuld angesehen werden. Folglich liegt insgesamt ein Betrag von Fr. 1‘678.70 vor, der die zu tilgende oder hinterlegende Forderung von total Fr. 6‘378.70 (zuzüglich Zahlungsgebühr an das Betreibungsamt Höfe) nicht zu decken vermag. Der Vorderrichter wies das Konkursbegehren damit zu Recht nicht zufolge Tilgung der Schuld im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG ab. Demzufolge ist schon die erste Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt.
b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3.3).
aa) Zur Zahlungsfähigkeit führt die Gesuchsgegnerin aus, in den nächsten vier Monaten würden sie mit Einnahmen von Fr. 279‘145.00 rechnen (vgl. Liste der Debitoren in KG-act. 1/1 und der Auftragsbestätigungen in KG-act. 1/2). Die Schulden der Gesellschaft würden per 25. April 2022 währungsbereinigt Fr. 20‘150.00 betragen (vgl. Kreditorenliste in KG-act. 1/3). Der Geschäftsführer habe aus seinem Privatvermögen Fr. 2‘000.00 auf das Geschäftskonto der Gesuchsgegnerin übertragen (KG-act. 1/7). Eine weitere Zahlung von Fr. 2‘000.00 erfolge am 13. Mai 2022. Mit dem Hauptgläubiger, dem Vermieter D.________, werde das weitere Vorgehen in den kommenden Tagen diskutiert. Die Zahlung an die E.________ werde erst mit dem Abschluss der zweiten Lieferung fällig. Die Mehrwertsteuerabrechnungen, die zu Betreibungen geführt hätten, würden durch einen Treuhänder bearbeitet. Erste vorläufige Berechnungen ergäben eine leicht positive Bilanz. Derzeit würden alle Unterlagen bearbeitet und eine aktuelle Bilanz erstellt. Schliesslich generiere der unterzeichnende Geschäftsführer aus seiner Tätigkeit als Consultant einen Nebenerwerb und gewährleiste die Sicherstellung von Fr. 4‘000.00 monatlich (KG-act. 1).
bb) Dem Betreibungsregisterauszug vom 25. April 2022 (KG-act. 1/8) ist zu entnehmen, dass vor der aktuellen Konkursandrohung vom 29. September 2021 bereits am 31. März 2021 eine erste Konkursandrohung erfolgte und eine Betreibung im Verwertungsstadium sowie eine im Pfändungsstadium verzeichnet ist. Auch nach der vorliegenden Konkursandrohung wurde die Gesuchsgegnerin weiter betrieben. Drei Verfahren befanden sich im Pfändungsstadium, drei weitere im Einleitungsverfahren. Die neuste Betreibung datiert vom 6. April 2022. Die am 25. April 2022 offenen, betriebenen Forderungen (inkl. die vorliegende Konkursforderung) betragen total Fr. 28‘525.95. Keine dieser Forderungen wird in der Kreditorenliste aufgeführt, sodass anzunehmen ist, dass die ausstehenden Rechnungen von total Fr. 20‘198.72 zusätzlich zu den betriebenen Forderungen aktuelle Schulden der Gesuchsgegnerin darstellen, womit sich der offene Betrag auf Fr. 48‘724.67 erhöht.
Die Debitoren bestehen im Wesentlichen aus einem Betrag von Fr. 143‘100.00, der per 16. März 2022 fällig war (vgl. KG-act. 1/1). Gemäss Notiz zu diesem Eintrag seien „Verzögerungen bei Abruf der Ware bis 3Q22 möglich“, was die Einnahme als unsicher darstellt. Die übrigen Debitoren betragen Fr. 15‘779.40, d.h. wesentlich weniger als die offenen Forderungen. Bei den Auftragsbestätigungen (KG-act. 1/2) ist nicht ersichtlich, wann die Einnahmen fällig werden. Angesichts des Umstandes, dass bei der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Forderung von Fr. 44‘910.90 für einen „Rahmenvertrag F.________ AG“ vom 17. September 2020 nach neunzehn Monaten kein Fälligkeitsdatum aufgeführt wird, ist wenig glaubhaft, dass die übrigen Aufträge zeitnah zu Einnahmen und damit zur notwendigen Liquidität im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit führen.
Die Gesuchsgegnerin reichte weder den verlangten Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven noch frühere Bilanzen oder Erfolgsrechnungen ein. Lediglich aufgrund der eingereichten Listen ist es nicht möglich, die aktuelle finanzielle Struktur der Gesellschaft oder deren finanzielle Entwicklung einzuschätzen. Im Übrigen ist mangels Bankauszügen auch der aktuelle Vermögensstand oder die Liquidität nicht beurteilbar. Der Betreibungsregisterauszug lässt zudem vermuten, dass die Gesuchsgegnerin ihre Zahlungsgewohnheiten auch nach Erhalt der aktuellen, zweiten Konkursandrohung nicht umgehend änderte. Zu den Betreibungsregistereinträgen äusserte sich die Gesuchsgegnerin wenn überhaupt, dann nur sehr unbestimmt („Die Mehrwertsteuerabrechnungen, die zu Betreibungen geführt hätten, würden durch einen Treuhänder bearbeitet“, KG-act. 1). Sodann wird nicht behauptet, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner persönlichen finanziellen Verhältnisse (Bedarf, Einkommen, Vermögen) fähig ist, die angebliche Sicherstellung von monatlichen Zuschüssen aus seinem Privateinkommen zu leisten. Entsprechende Belege fehlen gänzlich. Schliesslich informierte die Gesuchsgegnerin ebenso wenig über die angeblichen Verhandlungen mit dem Vermieter („Hauptgläubiger“), die vom Treuhänder bearbeiteten Mehrwertsteuerausstände, die angebliche weitere private Einzahlung von Fr. 2‘000.00 oder (erste) Ergebnisse der Arbeiten des Treuhänders (vgl. KG-act. 1).
Zusammenfassend erscheint die Zahlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin anhand der Beschwerdebeilagen nicht glaubhaft, sodass auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.
5. Weil die Gesuchsgegnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen konnte und es ohnehin am Erfordernis der rechtzeitigen Zahlung bzw. Hinterlegung der Schuld fehlt, ist androhungsgemäss zu verfahren (vgl. KG-act. 2, Ziff. 2), aufgrund der Akten zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin (Beschwerdeführerin) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mangels Beteiligung der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) am Beschwerdeverfahren ist ihr kein Aufwand entstanden, sodass eine Entschädigung entfällt. Das Bezirksgericht Höfe und das Betreibungsamt Höfe werden angewiesen, die bei ihnen von der Gesuchsgegnerin hinterlegten Beträge von Fr. 300.00 (Bezirksgericht, Hinterlegung vom 4. April 2022, Vi-act. 14, Beilage 1) und von Fr. 1‘378.70 bzw. der Restbetrag nach Abzug allfälliger Gebühren für die Hinterlegung (Betreibungsamt, Hinterlegung am 4. April 2022, Vi-act. 14, Beilage 2) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zur Schuldentilgung und weiteren Verwendung an das Konkursamt Höfe zu überweisen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Das Bezirksgericht Höfe wird angewiesen, den bei ihm von der Gesuchsgegnerin hinterlegten Betrag von Fr. 300.00 nach Rechtskraft dieses Beschlusses an das Konkursamt Höfe zu überweisen.
Das Betreibungsamt Höfe wird angewiesen, den nach Abzug allfälliger Gebühren von dem bei ihm durch die Gesuchsgegnerin hinterlegten Betrag von Fr. 1‘378.70 noch bestehenden Restbetrag nach Rechtskraft dieses Beschlusses an das Konkursamt Höfe zu überweisen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Erwägungen
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
24.
Juni 2022 kau
BEK 2022 74
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_865/2013
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_409/2013
BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687
Art. 12 SchKGart. 12 LPart. 12 LEF
Art. 19 SchKGart. 19 LPart. 19 LEF
5A_865/2013
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_108/2021
5A_33/2021
5A_33/2021
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF