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Entscheid

BEK 2022 75

Kammer

23. Juni 2022Deutsch9 min

1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. xx am 4. Februar 2022 für eine Forderung von C.________ (nachfolgend Gesuchsteller) von Fr. 17'886.00, Fr. 190.60 Betreibungskosten und Fr. 1'100.00 Rechtsöffnungskosten den Konkurs an (Vi-act. KB 2). Der Gesuchsteller reichte bei der Vorinstanz am 2. März 2022 das Konkursbegehren ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 28. April 2022 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 19'661.75 (Vi-act. E/7). Zur Verhandlung erschien niemand für die Gesuchsgegnerin (angef. Verfügung, E. 3) und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers von Fr. 3'500.00 bezogen. Der Vorderrichter überwies den Rest von Fr. 3'200.00 dem Konkursamt (Dispositivziff. 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 23. Juni 2022

BEK 2022 75

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. April 2022, ZES 2022 173);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. xx am 4. Februar 2022 für eine Forderung von C.________ (nachfolgend Gesuchsteller) von Fr. 17'886.00, Fr. 190.60 Betreibungskosten und Fr. 1'100.00 Rechtsöffnungskosten den Konkurs an (Vi-act. KB 2). Der Gesuchsteller reichte bei der Vorinstanz am 2. März 2022 das Konkursbegehren ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 28. April 2022 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 19'661.75 (Vi-act. E/7). Zur Verhandlung erschien niemand für die Gesuchsgegnerin (angef. Verfügung, E. 3) und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers von Fr. 3'500.00 bezogen. Der Vorderrichter überwies den Rest von Fr. 3'200.00 dem Konkursamt (Dispositivziff. 3).

2. Die Gesuchsgegnerin erhob am 9. Mai 2022 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 28. April 2022 betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (Verfahrensnummer ZES 2002 [recte: 2022] 173) sei aufzuheben und das Konkursbegehren vom 2. März 2022 in der Betreibung Nr. xx sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Sache zu neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.).

sowie folgenden prozessualen Antrag:

1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt Höfe eingeladen, mit einer Stellungnahme umgehend allfällige Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten. Zudem wurde davon Vormerk genommen, dass sie am 5. Mai 2022 einen Betrag von Fr. 20'164.70 bei der Kantonsgerichtskasse hinterlegte. Dem Gesuchsteller wurde eine zehntätige Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerde oder zur Erklärung, ob der Beschwerde nach geleisteter Hinterlegung noch opponiert werde, angesetzt. Die Gesuchsgegnerin bezahlte den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 am 12. Mai 2022 (vgl. KG-act. 7) und hinterlegte folgende Beträge: Fr. 20'164.70 am 5. Mai 2022 (KG-act. 1/10), Fr. 200.00 am 10. Mai 2022, Fr. 3'200.00 am 16. Mai 2022 (vgl. KG-act. 7). Das Konkursamt Höfe beantragte am 12. Mai 2022 die bereits bei Konkurseröffnung durch die Konkursverwaltung angeordnete Kontosperre aufrechtzuerhalten (KG-act. 3), was am 13. Mai 2022 angeordnet wurde (KG-act. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2022 opponierte der Gesuchsteller der Beschwerde nicht, sofern ihm der gesamte hinterlegte Betrag überwiesen werde und ihm keinerlei Kosten entstünden (KG-act. 9).

3. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO werden gegen die Konkurseröffnung keine vorgebracht. Die Beschwerdeinstanz kann aber nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (Urteil BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014, E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: Urteil BGer E. 2.1 mit Hinw. auf BGE 133 III 687, E. 2.3). Gemäss Abrechnung des Betreibungsamtes Höfe vom 3. Mai 2022 (KG-act. 1/9) betrug die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung inkl. Zins, Kosten und Entschädigung im Rechtsöffnungsverfahren sowie Betreibungs- und Konkurskosten total Fr. 20‘164.70. Hinzu kommt der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3‘500.00 (Vi-act. E/2), mit dem die Gerichtskosten des Konkurseröffnungsverfahrens von Fr. 300.00 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3) und die Parteientschädigung an die Gesuchstellerin von Fr. 200.00 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 4) beglichen werden können. Die zu hinterlegende Schuld beträgt damit Fr. 23‘664.70.

Die Gesuchsgegnerin hinterlegte beim Kantonsgericht innert der Beschwerdefrist den Betrag von Fr. 20'164.70 (KG-act. 1/10) sowie am 10. Mai 2022 den Betrag von Fr. 200.00 und am 16. Mai 2022 den Betrag von Fr. 3'200.00 (vgl. KG-act. 7), d.h. total Fr. 23'564.70. Die an sich verspätete zweite und dritte Zahlung sowie der Umstand, dass der einbezahlte Betrag wohl versehentlich Fr. 100.00 zu tief ist, ändert insofern am Ergebnis nichts, als der Gesuchsteller der Gutheissung der Beschwerde nicht mehr opponiert (KG-act. 9). Die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist damit erfüllt. Überdies erklärte der Gesuchsteller wie erwähnt sein Desinteresse an der Durchführung des Konkurses (KG-act. 9), weshalb zugleich die Vor­aussetzung von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG gegeben ist. Abgesehen davon leistete die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren fristgerecht.

b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3.3).

Die Gesuchsgegnerin führt zur Zahlungsfähigkeit aus, der Gläubiger E.________ habe seine Betreibungen am 3. Mai 2022 zurückgezogen und deren Löschung im Betreibungsregister beantragt (KG-act. 1/7). Nach Begleichung der Steuerschuld bei der Gemeinde Erlenbach habe diese am 9. Mai 2022 ebenfalls die Betreibung zurückgezogen und die Löschung im Betreibungsregister beantragt (KG-act. 1, S. 6). Im Zeitpunkt der Beschwerde sei nur noch die Betreibung des Gesuchstellers offen, deren Betrag hinterlegt worden sei. Dementsprechend weist der Betreibungsregisterauszug betreffend die Gesuchsgegnerin vom 9. Mai 2022 (KG-act. 1/8) nebst der Konkursforderung nur zwei Betreibungen aus, die bereits an das Betreibungsamt bezahlt wurden. Die Gesuchsgegnerin belegte ihre Ausführungen, sodass glaubhaft ist, dass die betriebenen Forderungen bezahlt oder durch den hinterlegten Betrag gedeckt sind. Sodann führt die Gesuchsgegnerin aus, sie verfüge über ein Kontokorrentguthaben von Fr. 119'856.25 (KG-act. 1/12). Die jährlichen Fixkosten würden weniger als Fr. 8'000.00 betragen (KG-act. 1/13). Schliesslich weise die Jahresrechnung 2021 einen Jahresgewinn von Fr. 69'041.80 aus (KG-act. 1/14). Nach diesen ebenfalls belegten Ausführungen erscheint die Zahlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG insgesamt glaubhaft. Die Gesuchsgegnerin muss sich indes bewusst sein, dass bei einem allfälligen erneuten Konkurs das obere Gericht an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist höhere Anforderungen stellen würde.

4. Antragsgemäss ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.

a) Der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 23'564.70 wird an den Gesuchsteller überwiesen (Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 N 25a; Talbot, in: Kren Kostkiewicz/‌Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 174 SchKG N 15). Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, den wohl aus Versehen zu wenig hinterlegten Betrag von Fr. 100.00 dem Gesuchsteller zu bezahlen.

b) Die Gesuchsgegnerin verursachte das erstinstanzliche Verfahren durch Nichtbezahlen der zu tilgenden Forderung bis zur Konkurseröffnung, weshalb die erstinstanzliche Regelung der Gerichts- und Parteikosten (angef. Verfügung, Dispositivziff. 3 und 4) weiterhin angemessen ist (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

c) Das Konkursamt hat nach Abzug seiner Kosten den ihm vom Bezirksgericht überwiesenen Restkostenvorschuss von Fr. 3'200.00 an die Gesuchsgegnerin/Schuldnerin zu bezahlen.

d) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursachte (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Zudem hat die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2'400.00 (§ 12 GebTRA i.V.m. Art. 96 ZPO). Für die rund einseitige Beschwerdeantwort (KG-act. 9) erscheint angesichts der einfachen Streitigkeit eine Entschädigung von Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA).

e) Da der Beschwerde entsprochen wird und der Gläubiger einer Aufhebung des Konkursentscheids nicht opponiert, entfällt ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG), weshalb von ei­ner förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;-

beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.

2. Der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 23'564.70 wird dem Beschwerdegegner überwiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner einen Restbetrag von Fr. 100.00 zu bezahlen.

3. Das Konkursamt Höfe wird angewiesen, den vom Bezirksgericht Höfe weitergeleiteten Restkostenvorschuss von Fr. 3‘200.00 nach Abzug der beim Konkursamt Höfe entstandenen Kosten an die Beschwerdeführerin zu bezahlen.

Erwägungen

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.

5.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

6.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

24.

Juni 2022 kau

BEK 2022 75

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_865/2013

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_108/2021

5A_33/2021

5A_33/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

§ 12 GebTRA

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 76 BGGart. 76 LTFart. 76 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF