BEK 2022 76
Kammer
9. August 2022Deutsch14 min
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz überwies dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 14. September 2018. Danach soll er sich der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG wie folgt schuldig gemacht haben:
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Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 9. August 2022
BEK 2022 76
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (zweiter Rechtsgang)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 28. Mai 2020, SEO 2019 31);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz überwies dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 14. September 2018. Danach soll er sich der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG wie folgt schuldig gemacht haben:
Erwägungen
Mit Verfügung des Kantonstierarztes vom 25.01.2017 untersagte das Laboratorium der Urkantone A.________, unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 TSchG, in jedem Falle, den Hund „D.________“ (Mikrochip-Nr. xx) ausserhalb der Wohnung, respektive des Hauses an E.________ abzugeben oder ihn ihr zu überlassen. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung aus tierschutzrechtlichen Gründen entzogen.
A.________ unterliess es, E.________ über die Verfügung vom 25.01.2017 zu informieren bzw. sich im Falle seiner Abwesenheit um einen Betreuungsersatz für den Hund „D.________“ zu bemühen. E.________ führte den Hund „D.________“ in der Folge mindestens zwischen dem 13.03.2017 und 03.06.2017 in unregelmässigen Abständen ausserhalb der Wohnung resp. des Hauses zum Spazierengehen aus. Indem A.________ den Hund „D.________“ E.________ mehrfach abgab bzw. ihn ihr im Falle seiner Abwesenheit überliess, verstiess er gegen die Verfügung vom 25.01.2017. A.________ handelte in Kenntnis der an ihn gerichteten Verfügung vom 25.01.2017 und nahm durch sein Verhalten einen Verstoss gegen dieselbe zumindest in Kauf.
Der Einzelrichter sprach den Beschuldigten am 15. März 2019 im Sinne des Strafbefehls schuldig und büsste ihn mit Fr. 500.00. In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten hob die Beschwerdekammer am 2. Dezember 2019 dieses Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (BEK 2019 84). Mit neu begründetem Urteil vom 28. Mai 2020 hielt der Vorderrichter gleichermassen an Schuld und Busse fest. Der Beschuldigte erklärte innert Frist Berufung mit dem Antrag, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Er stellte zudem den Beweisantrag, eine Erklärung seiner Lebenspartnerin E.________ betreffend Zeugnisverweigerungsrecht als Beweismittel zuzulassen. Mit Urteil vom 28. Dezember 2020 wies die Beschwerdekammer die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Urteil. Am 4. Mai 2022 hiess die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde des Beschuldigten gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück (BGer 6B_112/2021 = ius.focus 6/2022 S. 27). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf die gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme (KG-act. 3). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Am 23. Juni 2022 teilte der Vorsitzende den Parteien mit, den Anklagesachverhalt auch nach veterinärgesetzlichen Grundlagen, namentlich § 43 und § 46 Veterinärgesetz (VetG; SRSZ 313.420) i.V.m. § 5 Verterinärverordnung (VetVO; SRSZ 312.421) zu prüfen (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft verzichtete wiederum auf eine Stellungnahme (KG-act. 5). Der Beschuldigte machte mit Eingabe vom 4. Juli 2022 die Verjährung und fehlende Anklage dieser Tatbestände geltend und zudem, dass mangels korrekter Belehrung seiner Lebenspartnerin in der ersten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deren Aussagen unverwertbar seien (KG-act. 7).
Dispositiv
2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden, obwohl sich das Bundesgericht hätte damit befassen können (so BGer 6B_1089/2021 vom 20. Juni 2022 E. 2.4 betreffend subjektive Tatbestandselemente bei einem bloss in objektiver Hinsicht begründeten Freispruch). Die neue Entscheidung der unteren Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3; 135 III 334 E. 2). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (zum Ganzen BGer 6B_1089/2021 vom 20. Juni 2022 E. 2.3 m.H.). Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (BGer 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.3.1 m.H.). Mit Rechtsmittel gegen den Entscheid im zweiten Rechtsgang kann nur geltend gemacht werden, bei der Klärung oder Beurteilung offen gebliebener Punkte sei die Thematik, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergebe, nicht befolgt worden (vgl. BGE 111 II 94 E. 2).
Die strafrechtliche Abteilung weist die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht mit folgenden Erwägungen zurück (BGer 6B_112/2021 E. 1.3):
Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 Abs. 3 TSchG, weil er vorsätzlich gegen die an ihn gerichtete Verfügung des Laboratoriums der Urkantone vom 25. Januar 2017 verstossen habe, wonach ihm untersagt war, den Hund "D.________“ ausserhalb der Wohnung respektive des Hauses seiner Lebenspartnerin abzugeben
oder ihr zu überlassen. Die Verfügung bzw. das darin enthaltene Verbot wurde erlassen, damit der Hund "D.________“ unter der Aufsicht der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers keine Personen oder andere Tiere gefährde (Beschwerde S. 4; kantonale Akten, act. 8.2.03, Verfügung vom 25. Januar 2017 S. 8 f.). Damit bezweckte das Verbot in erster Linie den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, auch wenn das Ziel des Schutzes anderer Tiere ebenfalls vorhanden gewesen sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Gründe des Tierschutzes im Vordergrund gestanden hätten, sind keine auszumachen. Folglich war das Verbot sicherheitspolizeilich motiviert. Aus den vorstehenden Ausführungen (E. 1.2.3) und der klaren Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich, dass gestützt auf Art. 28 Abs. 3 TSchG nur Verstösse gegen Anordnungen sanktioniert werden dürfen, die den Schutz der Tiere bezwecken. Damit lässt sich eine Sanktionierung des angeklagten Verstosses gegen das sicherheitspolizeilich motivierte Verbot, das dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2017 auferlegt wurde, nicht auf Art. 28 Abs. 3 TSchG abstützen. Dem auf Bundesrecht gestützten Schuldspruch wegen "mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG" fehlt es deshalb an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, und er verletzt den Grundsatz der Legalität ("keine Strafe ohne Gesetz"). Entgegen dem Einwand der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung widerspricht dies nicht Art. 190 BV (vgl. hierzu BGE 146 V 271 E. 8.2; 136 II 120 E. 5.3.1; je mit Hinweisen), da Art. 28 Abs. 3 TSchG nicht als verfassungswidrig bezeichnet, sondern sein Anwendungsbereich auf den Bereich des Tierschutzes beschränkt wird. Ebenso wenig wird der Verfügungsinhalt auf dessen Rechtmässigkeit überprüft. Es erübrigt sich damit, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.
Aufgrund der Bindungswirkung dieser Erwägungen fehlt es dem im ersten Rechtsgang auf Art. 28 Abs. 3 TSchG abgestützten Schuldspruch an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, weil diese Bestimmung nur die Sanktionierung von Verstössen gegen eine Anordnung, die den Schutz der Tiere bezweckt, abdeckt. Fällt eine Subsumtion des Anklagesachverhalts unter die Tierschutzgesetzgebung des Bundes dahin, stellt sich die Frage nach einer anderen gesetzlichen Grundlage namentlich im kantonalen Recht, eine Thematik, womit sich die kantonalen Instanzen und die strafrechtliche Abteilung bislang nicht befassen konnten, weil Bundesrecht vorging (Art. 335 Abs. 1 StGB). Es handelt sich demnach hier nicht um eine Prüfung unter rechtlichen Gesichtspunkten, die das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid ausdrücklich ablehnte oder überhaupt nicht in Erwägung zog, obwohl es sich hätte damit befassen können (vgl. oben E. 2).
3. Nach Art. 28 Abs. 3 TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt wurde, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Angeklagt ist nur ein Sachverhalt des zweiten Tatbestands von Art. 28 Abs. 3 TSchG, nämlich das Nicht-Folge-Leisten einer behördlichen Anordnung, womit wie bei Art. 292 StGB nicht primär sicherheitspolizeiliche Interessen, sondern die Autorität der staatlichen Behörde geschützt ist (vgl. BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1). Der Beschuldigte steht nach der Anklage hier nicht gestützt auf Art. 77 TSchV i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zur Verurteilung vor Schranken, sondern weil er gegen die fragliche rechtskräftige Verfügung des Laboratoriums der Urkantone verstiess (vgl. BEK 2020 92 vom 28. Dezember 2020 E. 4 vor lit. a). Die strafrechtliche Abteilung erwägt jedoch nicht, zwischen den mit den alternativen Tatbestandsvarianten von Art. 28 Abs. 3 TSchG erfassten unterschiedlichen Rechtsgütern zu unterscheiden und hält die Anwendung von Art. 28 Abs. 3 TSchG insgesamt für nunmehr verbindlich unzulässig (ebenso ius/focus 6/2022 S. 27). Nach der Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung kann daher jetzt geprüft werden, ob der Anklagesachverhalt sich unter eine gesetzliche Grundlage des kantonalen Übertretungsstrafrechts subsumieren lässt.
a) Mit der Verfügung vom 25. Januar 2017 untersagte das Laboratorium der Urkantone dem Beschuldigten, den Hund „D.________“ ausserhalb der Wohnung, resp. des Hauses an E.________ abzugeben oder ihr zu überlassen (U-act. 8.2.03 Dispositivziff. 1). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm die Verzeigung wegen der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG und Busse gemäss derselben Bestimmung angedroht (ebd. Dispositivziff. 2). Die angeordnete Massnahme erfolgte gestützt auf § 5 Veterinärverordnung (VetV/SRSZ 312.421) i.V.m. § 46 Abs. 1 Veterinärgesetz (VetG/SRSZ 312.420). Nach § 43 Abs. 1 lit. f VetG wird im Übrigen mit Busse bis Fr. 20‘000.00 bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Anordnungen von Veterinärorganen missachtet. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um kantonales Strafrecht, weshalb sie nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung sind (Art. 335 StGB und § 1 Gesetz über das kantonale Strafrecht/KStR; SRSZ 220.100). Darauf sind die allgemeinen Vorschriften des schweizerischen Strafgesetzbuches anwendbar (§ 2 KStR). Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die angeklagten Taten vom 13. März bis 3. Juni 2017 waren mithin vorliegend bis zu dem nach der Rechtsprechung ausschlaggebenden erstinstanzlichen Urteil des ersten Rechtsganges im Jahre 2019 nicht verjährt (dazu vgl. Zurbrügg, BSK, 4. A. 2019, Art. 97 StGB N 50 und 70 m.H.; BGer 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 3.2 m.H.). Selbst wenn auf das vorliegende Anfechtungsobjekt des zweiten erstinstanzlichen Rechtsganges abgestellt würde, wäre die Unterlassung, seine Lebenspartnerin zu informieren, zumindest Ende Mai/anfangs Juni 2017 nicht verjährt.
b) Aufgrund des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts ist der angeklagte Verfügungsverstoss des Beschuldigten in deutlicherer Unterscheidung vom Sachverhalt des Spazierenführens des Hundes durch die Lebenspartnerin in Abwesenheit des Beschuldigten neu zu beurteilen. Es geht darum, dass der Beschuldigte es unterliess, seine Lebenspartnerin zu informieren, dass ihr der Hund gemäss der Verfügung des Kantonstierarztes vom 25. Januar 2017 nicht zum Spazierenführen bzw. für das Ausserhausführen überlassen oder abgegeben werden darf. Die Verfügung ist mit der sich nach mehreren Bissvorfällen erweisenden fehlenden Eignung der Lebenspartnerin begründet, den Hund auszuführen, mit der Folge (U-act. 8.2.03 E. 2.3):
Der Hund darf ausserhalb der Wohnung bzw. des Hauses nicht mehr von E.________ geführt bzw. betreut werden (§ 5 Abs. 2 lit. a und b VetV). Das umfasst jegliche Tätigkeit mit dem Hund, sei dies spazieren, […] bereits das Halten des Hundes „D.________“ ausserhalb des Hauses/Wohnung ist ihr untersagt. E.________ ist für diesen Hund als Hundeführerin nicht geeignet. […].
Im Weiteren wird die Verhältnismässigkeit dieses Verbots damit begründet, dass der Beschuldigte nicht für die Einhaltung der Auflage einer früheren Verfügung gesorgt habe, wonach der Hund, falls er durch Dritte geführt werde, einen Maulkorb tragen müsse (ebd. E. 2.4). Der Beschuldigte räumte bei der Polizei ein, dass seine Lebenspartnerin von der Verfügung vom 25. Januar 2017, mithin vom Verbot, dass sie den Hund ausserhalb des Hauses nicht halten bzw. spazieren führen dürfe, nichts wusste (U-act. 8.1.12 Frage 11) und berief sich befragt nach den Gründen der Unterlassung dieser Information auf sein Schweigerecht (ebd. Frage 13; vgl. auch U-act. 8.2.09 Frage 23). Bei der Staatsanwaltschaft gab er zu, seine Partnerin über die Verfügung nicht informiert zu haben (U-act. 10.0.06 Rn 156), weil er dies solange nicht für nötig befand, als er ihr den Hund nicht ausserhalb der Wohnung bzw. des Hauses abgegeben habe (ebd. Rn 160 f.). Im Weiteren legte er auf Nachfragen der Staatsanwältin seine Auslegung der Sprachregelung der fraglichen Verfügung dar (ebd. Rn 163-228 und Rn 234 ff.). Die angeklagte Nichtinformation ist aufgrund der Zugabe des Beschuldigten, seiner Lebenspartnerin von der Verfügung des Laboratoriums vom 25. Januar 2017 nichts gesagt zu haben, mithin erstellt (dazu auch BEK 2020 92 E. 3.b). Mit dieser Nichtinformation liess er es willentlich und wissentlich zu, dass seine Lebenspartnerin in seiner Abwesenheit den Hund als ihr überlassen betrachtete und diesen ausser Haus spazieren führte, wie der Vorderrichter aufgrund der seitens des Beschuldigten nicht bestrittenen Spaziergänge der Lebenspartnerin mit dem Hund nach dem 25. Januar 2017 willkürfrei annahm (ebd. E. 3.a; vgl. auch U-act. 8.2.04 Ziff. 12 und 16; U-act. 8.2.09 Frage 10). Damit missachtete er vorsätzlich die Anordnung des Kantonstierarztes gemäss der Verfügung vom 25. Januar 2017, wonach es ihm untersagt war, den Hund ausserhalb des Hauses seiner Lebenspartnerin zu überlassen (U-act. 8.2.03). Daher ist der Tatbestand von § 43 Abs. 1 lit. f VetG erfüllt und der Beschuldigte zu büssen. Die Busse in der Höhe von Fr. 500.00 ist angesichts des Bussenrahmens bis Fr. 20‘000.00 und länger dauernden Missachtung der kantonstierärztlichen Verfügung zwar eher tief, erscheint aber auch angesichts der Verfahrensdauer gerade noch angemessen, zumal es dem Beschuldigten nicht anzurechnen ist, dass sich die Strafverfolgungsbehörden erst mit dem kantonalen Übertretungsstrafrecht befassen konnten, nachdem das Bundesgericht die zweite Tatbestandsvariante von Art. 28 Abs. 3 TSchG als nicht anwendbar erachtete.
c) Soweit der Beschuldigte die in der Beschwerde ans Bundesgericht deponierten Einwände über eine mangelhafte Belehrung seiner Lebenspartnerin über das Zeugnisverweigerungsrecht geltend macht, kann darauf nicht eingegangen werden. Diesbezüglich ist das kantonale Verfahren abgeschlossen (vgl. oben E. 2). Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass vorliegendes Urteil auf die Unterlassung abstellt, die Lebenspartnerin zu informieren.
4. Aus diesen Gründen ist im Ergebnis mit anderer Begründung am kassierten Urteil im zweiten Rechtsgang ohne weitere Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten mit der Korrektur festzuhalten, dass sich der Schuldspruch auf § 43 Abs. 1 lit. f VetG abstützt;-
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil in Korrektur dessen Dispositivziffer 1 bestätigt, dass der Beschuldigte der Missachtung der kantonstierärztlichen Verfügung vom 25. Januar 2017 gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VetG schuldig gesprochen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann in bundesrechtlichen Belangen innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), das Bundesamt für Veterinärwesen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
11. August 2022 rfl
BEK 2022 76
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
BEK 2019 84
6B_112/2021
6B_1089/2021
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6B_1089/2021
6B_387/2020
BGE 111 II 94ATF 111 II 94DTF 111 II 94
6B_112/2021
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Cost.
BGE 146 V 271ATF 146 V 271DTF 146 V 271
BGE 136 II 120ATF 136 II 120DTF 136 II 120
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 335 StGBart. 335 CPart. 335 CP
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
1B_253/2019
Art. 77 TSchVart. 77 OPAnart. 77 OPAn
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
BEK 2020 92
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
§ 5 VetV
§ 46 VetG
§ 43 VetG
Art. 335 StGBart. 335 CPart. 335 CP
Art. 109 StGBart. 109 CPart. 109 CP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
6B_696/2021
§ 5 VetV
BEK 2020 92
§ 43 VetG
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
§ 43 VetG
§ 43 VetG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF