BEK 2022 77
Kammer
27. Januar 2023Deutsch17 min
1. Der Beschuldigte erhob am 31. März 2021 Einsprache gegen den berichtigten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 30. März 2021 (U-act. 12.1.05 f.), worauf Letztere den Beschuldigten am 21. September 2021 einvernahm (U-act. 10.0.01). Aufgrund der Erkenntnisse aus der Einvernahme stellte die Staatsanwaltschaft am 28. September 2021 eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, die mit Antwort vom 6. Oktober 2021 keine Zuständigkeit mit dem Hinweis anerkannte, dass ein abschliessender Meinungsaustausch mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt bzw. dem Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu führen wäre (U-act. 13.0.01 f.).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 27. Januar 2023
BEK 2022 77
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung,
Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
1. B.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
2. Schweizerische Bundesbahnen SBB,
vertreten durch Herr D.________,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Gerichtsstand
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 6. Mai 2022, SEO 2021 31);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Beschuldigte erhob am 31. März 2021 Einsprache gegen den berichtigten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 30. März 2021 (U-act. 12.1.05 f.), worauf Letztere den Beschuldigten am 21. September 2021 einvernahm (U-act. 10.0.01). Aufgrund der Erkenntnisse aus der Einvernahme stellte die Staatsanwaltschaft am 28. September 2021 eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, die mit Antwort vom 6. Oktober 2021 keine Zuständigkeit mit dem Hinweis anerkannte, dass ein abschliessender Meinungsaustausch mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt bzw. dem Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu führen wäre (U-act. 13.0.01 f.).
In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 19. Oktober 2021 einen erneut berichtigten Strafbefehl (U-act. 0.0.02 und 12.2.01; Vi-act. 2), wogegen der Beschuldigte am 27. Oktober 2021 Einsprache erhob (U-act. 12.2.03). Am 23. November 2021 hielt die Staatsanwaltschaft am berichtigten Strafbefehl vom 19. Oktober 2021 fest und überwies diesen als Anklageschrift zusammen mit den Akten dem Bezirksgericht Schwyz zur Beurteilung (U-act. 0.0.01; Vi-act. 1). Mit als Anklageschrift geltendem Strafbefehl vom 23. November 2021 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 26. Februar 2020 um 19:35 Uhr mit dem Zug der SBB von Zug nach Zürich HB gefahren zu sein, ohne vorgängig einen gültigen Fahrausweis gelöst zu haben. Bei der Fahrausweiskontrolle durch die Zugbegleiterin habe der Beschuldigte das Generalabonnement seines Vaters vorgewiesen. Dadurch habe der Beschuldigte in der Absicht, sich das Fortkommen zu erleichtern, echte, für ihn nicht bestimmte Ausweisschriften zur Täuschung missbraucht sowie sich eine geringfügige Leistung zum Nachteil der SBB erschlichen. Überdies sei der Beschuldigte gleichentags um 20:20 Uhr mit einem weiteren Zug der SBB auf der Strecke von Zürich HB nach H.________ ZH gefahren, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein, da er das E-Ticket für diese Fahrt erst nach Abfahrt des Zuges und kurz vor der Fahrausweiskontrolle gelöst habe. Dadurch habe der Beschuldigte vorsätzlich ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt und vorsätzlich gegen das Personenbeförderungsgesetz zuwidergehandelt (U-act. 0.0.02 und 12.2.01; Vi-act. 2).
Am 11. März 2022 zitierte die Vorinstanz die auf den 16. März 2022 anberaumte Hauptverhandlung ab und beschränkte das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (Vi-act. 11-14). Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 trat die Vorinstanz auf die Anklage vom 23. November 2021 nicht ein, wies das Verfahren zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurück, verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten und entschädigte den Beschuldigten für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Gegen diese Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und Zurückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Hauptverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 1). Die Gegenparteien reichten innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.
Erwägungen
2.
Die Vorinstanz führt zur Begründung der Unzuständigkeit im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe sich im relevanten Tatzeitraum nie auf dem Gebiet des Kantons Schwyz befunden, weshalb die Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (Ziff. 16) unbehelflich sei. Weder ein Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit noch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Wohnort im Raum F.________ TI, Arbeitsort in G.________ ZG oder evtl. in Zürich) könnten einen Anknüpfungspunkt zum Kanton Schwyz und somit einen abweichenden Gerichtsstand im Kanton Schwyz begründen. Ein solcher Anknüpfungspunkt sei aber zwingend für jede Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand bzw. um die Zuständigkeit desjenigen Kantons, der über keinen gesetzlichen Gerichtsstand verfüge, nach Art. 38 ff. StPO vereinbaren oder konkludent anerkennen zu können. Mit anderen Worten setze eine konkludente Anerkennung (durch umfangreiche Untersuchungshandlungen und Erlass von Strafbefehlen) zwingend einen örtlichen Anknüpfungspunkt voraus. Auch wenn die gerichtliche Beurteilung im Kanton Schwyz noch so prozessökonomisch wünschenswert erscheinen möge, dürfe nicht über das zwingende Erfordernis eines örtlichen Anknüpfungspunktes hinweggesehen werden. Daher sei die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zu verneinen. Entsprechend fehle es auch an einer örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Schwyz und sogar an einer Gerichtsbarkeit im Kanton Schwyz, sodass der Fall nicht an ein anderes innerkantonales Gericht überwiesen werden könne. Infolgedessen sei auf die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. Es sei deren Aufgabe, den Fall andernorts erneut zur Anklage zu bringen bzw. diesen an eine örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zu übergeben. Bei dieser Ausgangslage werde trotz Art. 42 Abs. 3 StPO ein erneutes Gerichtsverfahren als zulässig erachtet (angef. Verfügung, E. 4 S. 7 f.).
3.
a) aa) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, sie habe sich als zuständig erachtet und das Strafverfahren bis zur Anklageerhebung geführt und somit den Gerichtsstand nach Art. 38 Abs. 1 StPO konkludent anerkannt. Die Zuständigkeit könne nachträglich nur geändert werden, wenn sich noch vor der Anklageerhebung erhebliche neue Tatsachen ergäben, die zum Zeitpunkt des Entscheids (noch) nicht bekannt gewesen seien, oder wenn sich aufgrund anderer triftiger Gründe eine Neubeurteilung aufdränge, was vorliegend nicht der Fall sei (KG-act. 1, S. 3 f. N 4 und 8).
bb) Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31–37 der Strafprozessordnung vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO). Triftige Gründe können sich aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Überlegungen ergeben (vgl. BStGer, Beschluss BG.2021.25 vom 22. April 2021 E. 3.3; BGE 121 IV 224 E. 3a; Moser/Schlapbach, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 38 StPO N 5). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist insbesondere auch dann möglich, wenn ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen implizit übernimmt. Prozessökonomische Überlegungen oder eine implizite Anerkennung reichen zur Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand indessen nicht aus. Es ist zusätzlich erforderlich, dass ein zum betreffenden Kanton örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. BGE 120 IV 280 E. 2b; BGer, Urteil 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2 m.H.; Schlegel, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 39 StPO N 3 und 8; Kuhn, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 39 StPO N 5 und Art. 42 N 7; Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Diss. Zürich, 2014, S. 451 f.).
Spätestens durch Überweisung des berichtigten Strafbefehls vom 19. Oktober 2021 als Anklageschrift an das Bezirksgericht anerkannte die Staatsanwaltschaft den Gerichtsstand nach Art. 38 Abs. 1 StPO zumindest konkludent, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob zum Gebiet des Kantons Schwyz ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht und die Anerkennung damit rechtswirksam ist.
b) Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Standpunkt eines hinreichend örtlichen Anknüpfungspunkts zum Gebiet des Kantons Schwyz damit, dass einerseits die Privatklägerin die Strafanzeige im Kanton Schwyz eingereicht habe und andererseits die Tathandlung auf der „Zugfahrstrecke Arth-Goldau - Zürich HB“ begangen worden sei (KG-act. 1, S. 3 N 3).
aa) Als örtliche Anknüpfungspunkte zu einem Kanton gelten unter anderem auf einem entsprechenden Gebiet verübte Delikte (BGer, Urteile 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 1.4; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 2.3 und 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1; Baumgartner, a.a.O., S. 170 und 358 mit Hinweisen auf Entscheide des Bundesstrafgerichts), der mutmassliche Versandort einer inkriminierten E-Mail (BGer, Urteil 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.2.1), der Wohnort einer tatbeteiligten Person (BGer, Urteil 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.2.1; Baumgartner, a.a.O., S. 170 und 359 mit Hinweisen auf Entscheide des Bundesstrafgerichts), der Sitz der kontoführenden Bank, auf deren Konto ein Deliktsbetrag hätte überwiesen werden sollen (Baumgartner, a.a.O., S. 170 und 358 mit Hinweis auf BStGer, Beschluss BG.2008.14 vom 3. Oktober 2008 E. 2), die Gutschrift von im Ausland ertrogener Gelder auf ein Schweizer Bankkonto (BGer, Urteil 6B_251/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3), vertragliche Vereinbarungen auf dem Gebiet des betreffenden Kantons mit dessen Bezeichnung als Gerichtsstand (BGer, Urteil 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2), die Verbreitung eines Medienerzeugnisses, der Wohnsitz einer geschädigten Person oder eines Opfers, der Wohnsitz der beschuldigten Person, der Sitz der involvierten juristischen Personen, der Ort der Konkurseröffnung im Sinne der Durchführung des Konkurs- und Liquidationsverfahrens, der Ort durchzuführender Beweiserhebungen oder die Aufgabe von Inseraten an einen Zeitungsverlag mit Sitz im entsprechenden Kanton (Baumgartner, a.a.O., S. 170 und 358 f. mit Hinweisen auf Entscheide des Bundesstrafgerichts).
bb) Gemäss Anklagevorwurf und bezogen auf mögliche örtliche Anknüpfungspunkte sei der Beschuldigte am 26. Februar 2020 nicht bereits in Arth-Goldau, sondern erst in Zug in den Zug der SBB nach Zürich HB eingestiegen, ohne einen gültigen Fahrausweis gelöst zu haben. Gleichentags sei der Beschuldigte um 20:20 Uhr mit einem weiteren Zug der SBB auf der Strecke Zürich HB nach H.________ ZH gefahren, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein (U-act. 8.1.02; U-act. 8.1.03, S. 2 f. Fragen 4 f. und 7; U-act. 10.0.01, S. 3-5). Insoweit erweist sich das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach die Tathandlung auf der Zugfahrstrecke von Arth-Goldau nach Zürich HB begangen worden sei, als nicht stichhaltig. Als Tathandlungs- und Erfolgsorte kommen lediglich die Einstiegs-, Ausstiegs- oder Kontrollorte in Frage. Die Fahrstrecke eines öffentlichen Transportmittels vor dem erstmaligen Einstieg einer beschuldigten Person bleibt ohne konkreten Bezug zu den vorliegenden Tatvorwürfen und muss für die Frage eines hinreichenden örtlichen Anknüpfungspunkts irrelevant bleiben.
Weitere mögliche Anknüpfungspunkte ergeben sich aus den Akten. So hatte der Beschuldigte seinen Wohnsitz offenbar im Raum F.________ TI und war als Wochenaufenthalter in H.________ ZH angemeldet (U-act. 8.1.01, S. 2; U-act. 8.1.03, S. 1; U-act. 10.0.01, S. 1 und S. 3 N 73 f.). Er gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2020 zudem an, in G.________ ZG zu arbeiten (U-act. 1.1.03, S. 1). Vor der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, er arbeite in Zürich (U-act. 10.0.01, S. 6 N 178 f.), worauf bereits die Vorinstanz hinwies (vgl. angef. Verfügung E. 4.1 S. 7). Die Privatklägerin hat ihren Hauptsitz bekanntlich in Bern und bezeichnet in der Strafanzeige ihre Adresse mit Servicecenter Einnahmen, Postfach, 8048 Zürich (U-act. 8.1.02).
Nach dem Gesagten ist die von der Privatklägerin beim Polizeikommando des Kantons Schwyz eingereichte Strafanzeige (U-act. 8.1.02) der einzige konkrete Bezug zum Kanton Schwyz. Der Ort des Eingangs einer Strafanzeige allein kann aber nicht als hinreichender örtlicher Anknüpfungspunkt im Sinne der zitierten Rechtsprechung und Lehre qualifiziert werden. Andernfalls hätte es ein Anzeigeerstatter stets in der Hand, durch Einreichung einer Strafanzeige an einem Ort nach seinem Belieben eine Zuständigkeit zu begründen, sofern die Strafbehörde an diesem Ort in der Folge und gestützt auf die Angaben in der Strafanzeige fälschlicherweise von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Zwar trifft das Vorbringen der Staatsanwaltschaft zu, dass eine Änderung des Gerichtsstandes nach Abschluss der Strafuntersuchung den Interessen einer effizienten und beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens entgegensteht (vgl. KG-act. 1, S. 4 N 9). Indessen ist dies hinzunehmen, wenn wie vorliegend kein Anknüpfungspunkt zum Kanton Schwyz, indessen zahlreiche zu anderen Kantonen bestehen und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nichtsdestotrotz einen Strafbefehl als Anklageschrift an ein unzuständiges erstinstanzliches Gericht im Kanton überweist (vgl. E. 3a/bb vorne). Gemäss den von der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheiden (vgl. KG-act. 1, S. 4 N 9) ist denn auch eine Änderung des Gerichtsstandes bei fortgeschrittener Untersuchung bzw. kurz vor deren Abschluss nicht absolut, sondern lediglich im Grundsatz zu vermeiden. An der fehlenden Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ändert ebenso wenig ihr Vorbringen etwas, wonach die Parteien während des gesamten Untersuchungsverfahrens und ebenso nach Anklageerhebung keine andere Zuständigkeit geltend gemacht hätten, sondern vielmehr der Beschuldigte mit Stellungnahme an die Vorinstanz vom 14. März 2022 die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft akzeptiert habe (KG-act. 1, S. 3 N 5). Die Zuständigkeitsregelungen der StPO sind zwingender Natur, weshalb eine Einlassung der Parteien unwesentlich bzw. nicht möglich ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 399 und 402).
c) Die Staatsanwaltschaft bringt weiter vor, die Vorinstanz hätte das Verfahren, wenn überhaupt, sistieren und die Sache zur Abklärung des Gerichtsstandes an sie zurückweisen müssen. Zur Begründung führt sie aus, wegen des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids könne das eröffnete Strafverfahren weder gerichtlich beurteilt noch ordentlich abgeschlossen werden, weil einerseits die Staatsanwaltschaft Zug mit Telefonat vom 10. Mai 2022 nach Hinweis auf den Entscheid der Vorinstanz bestätigt habe, sie würde auch bei erneuter Anfrage ihre Zuständigkeit ablehnen, weil die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz den Gerichtsstand anerkannt habe, und andererseits das Bundesstrafgericht bei strittigem Gerichtsstand unter den Kantonen nach erfolgter Anklageerhebung nicht mehr auf die Gesuche zur Festlegung des Gerichtsstandes nach Art. 40 Abs. 2 StPO eintrete (KG-act. 1, S. 3 f. N 6 f.).
aa) Für die Folge davon, dass sich ein Gericht nach erfolgter Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft als örtlich nicht zuständig erachtet, kann dem Gesetz und den entsprechenden Materialien keine Regelung entnommen werden (Baumgartner, a.a.O., S. 446). Die überwiegende Lehre hält dafür, dass in aller Regel auf die Strafsache nicht einzutreten und der Fall an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Behandlung zurückzuweisen sei (Schlegel, a.a.O., Art. 39 StPO N 4; Baumgartner, a.a.O., S. 450 f., S. 452 unten und S. 453 oben; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 401 und 1287; Riklin, OFK-StPO, 2. A. 2014, Art. 39 StPO N 1; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 39 StPO N 3, Art. 42 StPO N 5 und Art. 329 StPO N 17), wobei dies nach Schlegel nicht gelte, wo sich das Gericht interkantonal für nicht zuständig erachte, weil die Behörden eines Kantons ihre örtliche Zuständigkeit konkludent anerkannt hätten, wenn sie das Verfahren bis zur Anklage geführt hätten (Schlegel, a.a.O., Art. 39 StPO N 4). Zweifelt die Verfahrensleitung an der örtlichen Zuständigkeit und wurde diese Frage im Vorverfahren noch nie aufgeworfen, so wäre gemäss Kuhn eine Sistierung und Rückweisung durch das Gericht an die Staatsanwaltschaft nach Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO denkbar. Die Staatsanwaltschaft hätte dann den Meinungsaustausch mit der Staatsanwaltschaft, die das Gericht für zuständig erachte, durchzuführen. Dabei hätte sie sich bei Vorliegen eines örtlichen Anknüpfungspunktes den Einwand der konkludenten Anerkennung entgegenhalten zu lassen. Führe die Verfahrensleitung oder das Gericht selbst den Meinungsaustausch mit der ihrer Ansicht nach zuständigen Staatsanwaltschaft erfolglos durch, so wäre das Verfahren trotzdem zu sistieren und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit der Meinungsaustausch unter den zur Beschwerde legitimierten Staatsanwaltschaften abgeschlossen und von der Staatsanwaltschaft, die zuerst mit der Sache befasst gewesen sei, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid unterbreitet werden könne (Art. 40 Abs. 2 StPO; Kuhn, a.a.O., Art. 39 StPO N 5). Nach dem Wortlaut und Aufbau des Gesetzes solle das Verfahren mit Gerichtsstandsfragen nach der Anklage nicht mehr verzögert werden. So sei das Bundesstrafgericht auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft nach Rückweisung des Strafbefehls als Anklageschrift durch das erstinstanzliche Gericht nicht eingetreten, da unter der Formulierung „vor der Anklageerhebung“ nur die erstmalige Anklageerhebung verstanden werden könne (Kuhn, a.a.O., Art. 39 StPO N 5 mit Hinweis auf BStGer, Beschluss BG.2013.25 vom 25. Februar 2014 E. 1; vgl. auch BStGer, Beschluss BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 1.3 f.). Das Bundesstrafgericht erklärte unter altem Recht im Entscheid BG.2008.5 vom 13. Februar 2008, halte sich ein Kanton für unzuständig, so dürfe er nicht einfach einen Nichteintretensentscheid erlassen, sondern er müsse den Fall an die Behörden des nach seiner Ansicht zuständigen Kantons überweisen, da jeder dafür zu sorgen habe, dass sowohl Offizialdelikte wie Antragsdelikte verfolgt würden. Daher sei von der Ausfällung eines Unzuständigkeitsentscheides abzusehen, solange der Meinungsaustausch zwischen den in Frage kommenden Instanzen nicht abgeschlossen sei (E. 3.1 des Entscheids; vgl. auch nicht publizierter Entscheid UK080356 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2009 E. 2 und 3, zitiert in Baumgartner, a.a.O., S. 448). In neueren Entscheiden nach aktuellem Recht führte das Obergericht des Kantons Zürich aus, stelle ein erstinstanzliches Gericht nach Anklageerhebung seine örtliche Unzuständigkeit fest, trete es auf die Strafsache in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO nicht ein (Beschlüsse UH160133 und UH160133 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2016 E. II/3.2 bzw. 5. Juli 2016 E. II/3.2).
bb) Aufgrund des fehlenden örtlichen Anknüpfungspunktes zum Gebiet des Kantons Schwyz ist weder die Staatsanwaltschaft Schwyz noch ein anderes erstinstanzliches Gericht im Kanton Schwyz zuständig (vgl. E. 3b vorne). Vorliegend kommen weder eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung und Berichtigung (Art. 329 Abs. 2 StPO) noch eine Einstellung des Verfahrens (Art. 329 Abs. 4 StPO) in Frage. Ebenso wenig kann der Fall gestützt auf Art. 334 StPO direkt an ein Gericht eines anderen Kantons überwiesen werden (vgl. Baumgartner, a.a.O., S. 450 f.; Schlegel, a.a.O., Art. 39 StPO N 5). Wegen der bereits erfolgten Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft gelangt auch Art. 39 Abs. 1 zweiter Satzteil StPO nicht zur Anwendung (Baumgartner, a.a.O., S. 451). Zwar ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft trotz fehlenden Anknüpfungspunkts zum Kanton Schwyz noch keine hinreichenden Einigungsversuche mit den Strafverfolgungsbehörden anderer Kantone unternahm. Im Kanton Zug habe sich lediglich die Staatsanwaltschaft und nicht die Oberstaatsanwaltschaft verlauten lassen (vgl. U-act. 13.0.01 f.; KG-act. 1, S. 3 f. N 6). Zudem bestehen zahlreiche mögliche Anknüpfungspunkte zu weiteren Kantonen (vgl. E. 3b/bb vorne). Es bleibt der Staatsanwaltschaft unbenommen, sich gegebenenfalls mit den Strafverfolgungsbehörden dieser Kantone zu einigen. Diese Umstände ändern indessen nichts an der unwirksamen Anerkennung durch die Staatsanwaltschaft Schwyz und der daraus folgenden Unzuständigkeit des Kantons Schwyz. Daher ist in Bestätigung der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 6. Mai 2022 die Beschwerde abzuweisen.
4.
Zusammenfassend ist in Bestätigung der angefochtenen Verfügung die Beschwerde abzuweisen. Von der Erhebung von Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren ist abzusehen (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 428 N 5). Parteientschädigungen sind mangels Anträge bzw. Aufwands keine zu sprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Rechtsvertreterin des Beschuldigten (2/R), die Privatklägerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
31.
Januar 2023 kau
BEK 2022 77
Art. 38 StPOart. 38 CPPart. 38 CPP
Art. 42 StPOart. 42 CPPart. 42 CPP
Art. 38 StPOart. 38 CPPart. 38 CPP
Art. 31 StPOart. 31 CPPart. 31 CPP
Art. 37 StPOart. 37 CPPart. 37 CPP
Art. 38 StPOart. 38 CPPart. 38 CPP
BG.2021.25
BGE 121 IV 224ATF 121 IV 224DTF 121 IV 224
Art. 38 StPOart. 38 CPPart. 38 CPP
BGE 120 IV 280ATF 120 IV 280DTF 120 IV 280
6B_1208/2015
Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP
Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP
Art. 42n 7art. 42n 7art. 42n 7
Art. 38 StPOart. 38 CPPart. 38 CPP
6B_372/2018
6B_918/2016
6B_553/2015
6B_584/2016
6B_584/2016
BG.2008.14
6B_251/2012
6B_1208/2015
Art. 40 StPOart. 40 CPPart. 40 CPP
Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP
Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP
Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP
Art. 42 StPOart. 42 CPPart. 42 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 40 StPOart. 40 CPPart. 40 CPP
Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP
Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP
BG.2013.25
BG.2020.27
BG.2008.5
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 334 StPOart. 334 CPPart. 334 CPP
Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP
Art. 428n 5art. 428n 5art. 428n 5
Art. 428n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 428n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 428n 5
Art. 428n mit Anhangart. 428n avec annexeart. 428n 5
Art. 428n ISVSart. 428n ISVSart. 428n 5
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF