BEK 2022 78
Kammer
18. August 2022Deutsch16 min
1. a) Mit Gesuch vom 27. Dezember 2021 beantragte die C.________ dem Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht, es seien sämtliche Vermögensgegenstände der A.________ AG, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften etc., namentlich die auf die Gesuchsgegnerin lautenden Konti Nr. xx bei der E.________ AG (Bank I) und Nr. yy bei der F.________ (Bank II) zu arrestieren, dies bis zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 115'977.70 (Vi-act. I). Der Einzelrichter erliess in der Folge vier Arrestbefehle die beiden Konti (Vi-act. I.a, I.b und I.d) und die sich am Sitz der Gesuchsgegnerin in Küssnacht am Rigi befindlichen Vermögenswerte betreffend (Vi-act. I.c). Die Gesuchsgegnerin erhob am 12. Januar 2022 eine (unbegründete) Arresteinsprache und beantragte, der Arrest sei aufzuheben und das Arrestgesuch abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. II). Am 24. Februar 2022 begründete sie die Einsprache (Vi-act. II.a). Mit Stellungnahme vom 10. März 2022 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Arresteinsprache (Vi-act. III). Dazu äusserte sich die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 22. März 2022 (Vi-act. IV). Am 4. Mai 2022 wies der Einzelrichter die Arresteinsprache ab, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Entschädigung von Fr. 2‘500.00 zu bezahlen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 18. August 2022
BEK 2022 78
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Arrest
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 4. Mai 2022, ZES 2021 128);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Gesuch vom 27. Dezember 2021 beantragte die C.________ dem Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht, es seien sämtliche Vermögensgegenstände der A.________ AG, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften etc., namentlich die auf die Gesuchsgegnerin lautenden Konti Nr. xx bei der E.________ AG (Bank I) und Nr. yy bei der F.________ (Bank II) zu arrestieren, dies bis zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 115'977.70 (Vi-act. I). Der Einzelrichter erliess in der Folge vier Arrestbefehle die beiden Konti (Vi-act. I.a, I.b und I.d) und die sich am Sitz der Gesuchsgegnerin in Küssnacht am Rigi befindlichen Vermögenswerte betreffend (Vi-act. I.c). Die Gesuchsgegnerin erhob am 12. Januar 2022 eine (unbegründete) Arresteinsprache und beantragte, der Arrest sei aufzuheben und das Arrestgesuch abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. II). Am 24. Februar 2022 begründete sie die Einsprache (Vi-act. II.a). Mit Stellungnahme vom 10. März 2022 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Arresteinsprache (Vi-act. III). Dazu äusserte sich die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 22. März 2022 (Vi-act. IV). Am 4. Mai 2022 wies der Einzelrichter die Arresteinsprache ab, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Entschädigung von Fr. 2‘500.00 zu bezahlen.
b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 23. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Arrestgesuch abzuweisen und der Arrest aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 beantragte die Gesuchstellerin die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7). Im Rahmen des Replikrechts reichten die Gesuchsgegnerin am 17. Juni 2022 und die Gesuchstellerin am 28. Juni 2022 je eine Stellungnahme ein (KG-act. 9 und 11). Weitere Eingaben gingen nicht ein.
2. Die Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen beide im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), ein Arrestgrund vorliegt (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, wonach Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegt werden können, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Vollstreckbarkeit des von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel geltend gemachten Urteils des 10. Schiedsberufungsgerichts Moskau vom 26. Mai 2021 (Vi-act. KB).
a) Der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gilt auch für ausländische Nicht-LugÜ-Entscheide und für Schiedssprüche (Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 271 SchKG N 106 mit Hinweisen). Über das ganze Arrestbewilligungsverfahren hinweg, also auch im Einspracheverfahren, prüft der Richter die Vollstreckbarkeit des Entscheids, auf den sich der Arrestgläubiger als Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG beruft, nur unter dem Blickwinkel der Glaubhaftmachung. Zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreckbarkeit kommt es erst im Verfahren der Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG), im Falle des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG üblicherweise im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG (BGE 144 III 411 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren hat die gesuchstellende Partei somit lediglich glaubhaft zu machen, dass der Entscheid später vollstreckbar sein wird, wofür eine „prima-facie“-Prüfung der Anerkennungs- und Vollstreckungsfähigkeit genügt (vgl. OGer Zürich, Urteil PS140031-O/U vom 14. März 2014 E. 5).
b) aa) Der Vorderrichter erachtete die Zuständigkeit des russischen Gerichts als gegeben (angefocht. Verfügung vom 5c). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, in der im Liefervertrag Nr. 084/10 vom 10. Dezember 2018 enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung sei von einem „Schiedsgericht der Russischen Föderation“ die Rede, also sei kein staatliches Gericht vereinbart worden. Es sei auch nicht ersichtlich, wie ein Schiedsgericht sonst umschrieben werden solle. Die Gesuchstellerin habe nie bestritten, dass es in Russland Schiedsgerichte gebe. Dass es noch andere staatliche Gericht mit einer solchen interpretationsbedürftigen Bezeichnung gäbe, werde ebenfalls nicht behauptet. Wenn dem so wäre, erschiene fraglich, weshalb es gerade dasjenige von Moskau sei. Mit einem Schiedsgericht sei regelmässig ein solches im Sinne des IPRG bzw. des New Yorker Übereinkommens gemeint (KG-act. 1 S. 4 f.). Die Gesuchstellerin hält dafür, sie habe bereits unter Berufung auf ein Memorandum eines russischen Anwalts (Vi-act. 1/6) dargelegt, dass es sich bei den Schieds- bzw. Arbitragegerichten um staatliche Gerichte handle, auch wenn sie teilweise als Schiedsgerichte bezeichnet würden. Dies ergebe sich bereits aus der Bezeichnung „Schiedsberufungsgericht“. Im Übrigen habe die Gesuchsgegnerin keine Schiedseinrede erhoben, sondern vor dem 10. Schiedsberufungsgericht vorbehaltlos zur Sache Stellung genommen. Der Gesuchsgegnerin sei klar gewesen, dass die Parteien die Zuständigkeit der staatlichen russischen Gerichte vereinbart hätten, weshalb die Gerichtsstandsklausel ohne Weiteres als gültig anzusehen sei (KG-act. 7 S. 4 f.). Die Gesuchsgegnerin hält dem wiederum entgegen, es sei nicht das vereinbarte Schiedsgericht angerufen worden. Die Gesuchsgegnerin habe bereits im russischen Verfahren die Authentizität des Liefervertrages und damit implizit auch die Gerichtsstandsklausel ausdrücklich bestritten. Sie verfüge aber nicht über ein Original des Vertrags, weshalb sie auch keinen solchen Beweis vorlegen könne (KG-act. 9 S. 4).
bb) Die Gesuchstellerin beruft sich auf Ziff. 9.2 der deutschen Übersetzung des Liefervertrages, wonach alle „Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten […] vor Schiedsgericht der Russischen Föderation“ ausgetragen werden (Vi-KB 4; vgl. die spanische Fassung „el tribunal arbitraje de la Federación Rusa“). Laut einem Memorandum von Rechtsanwalt G.________ zuhanden des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin würden Handelssachen von einem von Staat geschaffenen separaten System von Gerichten, sog. „Wirtschaftsgerichten“ behandelt. Es gebe drei Ebenen, nämlich das Wirtschaftsgericht eines Subjekts der Russischen Föderation als erste Instanz, sodann das Arbitrageberufungsgericht als Berufungsinstanz und schliesslich als Kassationsinstanz das Wirtschaftsgericht eines Bezirks (Vi-KB 6). Damit erscheint wahrscheinlich, dass die mit der Sache befassten Gerichte, insbesondere das 10. Schiedsberufungsgericht Moskau und das Wirtschaftsgericht des Bezirks Moskau, staatliche (Handels-)Gerichte sind (vgl. auch BGE 141 III 210 Ingress lit. A, wonach es sich beim Arbitragegericht der Stadt Moskau um ein staatliches Handelsgericht handelt). Die Gesuchsgegnerin legt alsdann zwar dar, dass aufgrund der Bezeichnung als „Schiedsgericht“ ein staatliches Gericht als vereinbartes Gericht ausgeschlossen sei. Allerdings erklärt sie nicht, weshalb sie trotz der Umschreibung des vereinbarten Gerichts als Schiedsgericht „der Russischen Föderation“ habe davon ausgehen können und dürfen, dass ein privates Gericht gemeint bzw. vereinbart sei. Auch macht sie nicht geltend, sie sei mit dem russischen Justizsystem nicht vertraut und ihr sei nicht bewusst gewesen, dass es sich beim bezeichneten Gericht um eine staatliche Gerichtsbehörde handelt. Des Weiteren macht die Gesuchsgegnerin zwar geltend, es sei fraglich, weshalb das angerufene staatliche Gericht gerade dasjenige von Moskau sei, jedoch fehlen Ausführungen dazu, dass das vereinbarte „Schiedsgericht der Russischen Föderation“, weil die Bezeichnung keine nähere örtliche Bezeichnung aufweist, nicht bestimmbar gewesen sein soll. Was das Vorbringen betreffend die „Authentizität“ des Liefervertrags betrifft, ist vorliegend angesichts dessen, dass zwei Versionen, also eine in russischer und eine in spanischer Sprache, die erwähnte Klausel enthalten, dass es sich um die von den Parteien vereinbarte Version handelt, zumal die Gesuchsgegnerin nicht näher erläutert, welche Fassungen bestehen und weshalb mehrere Versionen existieren sollen. Die Gesuchsgegnerin vermag somit nicht überzeugend darzulegen, dass eine Schiedsklausel bzw. ein (privates) Schiedsgericht als Gerichtsstand vereinbart wurde, so dass in einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 26 lit. b IPRG von der Begründetheit der Zuständigkeit der russischen Gerichte auszugehen ist.
c) aa) Die Gesuchsgegnerin macht einen Verstoss gegen den (formellen) Ordre public geltend. Sie führt zur Begründung aus, sie sei, wie aus dem Urteil des 10. Schiedsgerichts vom 26. Mai 2021 hervorgehe, vor erster Instanz, das heisst vom Schiedsgericht der Region Moskau in der Sache Nr. ww, nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden, indem sie nicht rechtzeitig über Zeitpunkt und Ort der Verhandlung informiert worden sei. Die Gesuchsgegnerin habe daher am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilnehmen und sich nicht äussern können. Die Gesuchstellerin berufe sich denn auch nicht auf das erstinstanzliche Urteil, sondern ausschliesslich auf das Urteil der Berufungsinstanz (KG-act. 1 S. 6; Vi-act. II.a S. 7). Die Gesuchstellerin erwidert, es gehe im vorliegenden Verfahren ausschliesslich um den Entscheid des 10. Schiedsberufungsgerichts und nicht um das erstinstanzliche Urteil. Die Gesuchsgegnerin sei vom 10. Schiedsberufungsgericht gehörig vorgeladen worden und diese habe sich auf das zweitinstanzliche Verfahren bedingungslos eingelassen, wobei die Berufungsinstanz ausserdem über volle Kognition verfügt habe (KG-act. 7 S. 6).
bb) Nach Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen. Die Zustellung des ersten verfahrenseinleitenden Schriftstücks ist nur gehörig im Sinne der genannten Bestimmung, wenn sie in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen im Wohnsitzstaat des Beklagten (subsidiär an seinem gewöhnlichen Aufenthalt) vorgenommen wurde. Es genügt unter Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG im Gegensatz zu Art. 34 Ziff. 2 LugÜ also nicht, dass dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück „in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte“. Im Falle eines Abwesenheitsurteils ist dem Begehren um Anerkennung oder Vollstreckung gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG eine Urkunde beizulegen, aus der hervorgeht, „dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen“. Dem Zustellungszeugnis der zuständigen Behörde kommt somit eine zentrale Bedeutung zu (BGer, Urteil 4A_527/2019 vom 1. Juli 2020 E. 3.3.2 m. H.). Der Mangel der fehlerhaften Vorladung wird geheilt, wenn sich die beklage Person auf das Verfahren vorbehaltlos einliess, wobei jede anerkennende oder abwehrende Prozesshandlung genügt, mit welcher der Beklagte sich verteidigt. Keine Einlassung liegt vor, wenn der Beklagte am Verfahren teilnimmt, ohne sich zur Hauptsache zu äussern, jedoch die nicht gehörige Vorladung rügt (Däppen/Mabillard, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, Art. 27 IPRG N 55).
cc) Unbestritten ist, dass die Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen russischen Verfahren „nicht ordnungsgemäss“ benachrichtigt wurde (KG-act. 1 S. 6 f.; KG-act. 7 S. 6; vgl. auch Vi-KB 7, Übers., S. 1). Die Gesuchstellerin legte denn auch bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Zustellnachweis vor. Sie beruft sich stattdessen auf das zweitinstanzliche Urteil, in welchem Verfahren die Gesuchsgegnerin – anerkanntermassen (Vi-act. II.a S. 7) – gehörig vorgeladen wurde und ihr der Entscheid korrekt zugestellt wurde (vgl. Vi-KB 8-10). In der Eingabe der Gesuchsgegnerin an das 10. Schiedsberufungsgericht monierte diese weder die Zuständigkeit noch den Umstand der erstinstanzlich nicht gehörig erfolgten Ladung; vielmehr brachte sie unter anderem vor, die Klägerin bzw. Gesuchstellerin sei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen (Vi-BB 1). Erst in den Eingaben an das Kassationsgericht und an den Obersten Gerichtshof machte sie geltend, nicht angemessen benachrichtigt worden zu sein und die Parteien hätten als Gerichtsstand die schweizerischen Gerichte vereinbart mit der Folge, dass die russischen Gerichte unzuständig seien (Vi-BB 2 und 3). Es ist davon auszugehen, dass sich die Gesuchsgegnerin also zumindest im Verfahren vor dem 10. Schiedsberufungsgericht zur Hauptsache vorbehaltlos äusserte und sie erst im darauffolgenden Kassationsverfahren die Zuständigkeit und die nicht gehörige Ladung im erstinstanzlichen Verfahren rügte.
dd) Nach der Rechtsprechung verstösst es gegen Art. 2 ZGB (respektive Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen. Das Gebot von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot gelten auch in grenzüberschreitenden Verhältnissen. Die Parteien sind unter dem Aspekt von Treu und Glauben grundsätzlich gehalten, ihre Einwände bereits im ausländischen Verfahren rechtzeitig vorzubringen, andernfalls können sie sich im Vollstreckungsverfahren nicht mehr darauf berufen (BGE 141 III 210 E. 5.2). Weil es die Gesuchsgegnerin unterliess, die ihrer Ansicht nach fehlende Zuständigkeit und nicht gehörige Ladung im erstinstanzlichen Verfahren vor dem 10. Schiedsberufungsgericht zu rügen bzw. sie diese Verfahrensfehler erst nach dem für sie ungünstigen Ausgang des Berufungsverfahrens im Kassationsverfahren monierte, vermag sie daraus für das Vollstreckungsverfahren nichts zur ihren Gunsten abzuleiten. Dass die erwähnten Mängel wegen der möglicherweise eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz (vgl. hierzu nachstehend unter E. 2d) nicht (mehr) hätten vorgebracht werden können, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend. Im Rahmen der vorliegenden Prüfung ist jedenfalls anzunehmen, dass sich die Gesuchsgegnerin, wenn auch erst im zweitinstanzlichen Verfahren, vorbehaltlos einliess, woran die erst im darauffolgenden Kassationsverfahren erhobenen Rügen nichts (mehr) zu ändern vermögen.
d) aa) Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, sie habe sich im russischen Verfahren in zweiter Instanz wegen der eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz nicht mehr vollumfänglich zum Sachverhalt äussern und keine neuen Behauptungen und Beweise mehr vorbringen können. Selbst wenn das Schiedsberufungsgericht den Sachverhalt selber festgestellt und nicht einfach von der ersten Instanz übernommen habe, sei das rechtliche Gehör der Gesuchsgegnerin betroffen gewesen, weil sie keine neuen Sachverhaltsvorbringen und Beweismittel mehr vorlegen habe können. Daher sei auch unerheblich, wie die Vorinstanz erwogen habe, dass die Verrechnungseinrede geprüft worden sei (KG-act. 1 S. 7 ff.). Die Gesuchstellerin führt aus, das 10. Schiedsberufungsgericht habe den Sachverhalt umfassend und mit voller Kognition geprüft sowie zusammenfassend festgehalten, die Gesuchsgegnerin habe keine Beweise eingereicht, welche ihre „Schuldverbindlichkeit“ widerlegen würde (Vi-KB 7 S. 4, Übers.). Das Schiedsberufungsgericht habe die Verechnungseinrede nicht deshalb abgelehnt, weil keine neuen Beweismittel zugelassen gewesen seien, sondern weil die Gesuchsgegnerin es verpasst habe, solche vorzulegen. Im Übrigen gehe aus dem prozessleitenden Entscheid des 10. Schiedsberufungsgerichts vom 24. November 2020 hervor, dass die Rechtssache nach den Regeln der Verhandlung des erstinstanzlichen Gerichts erfolge (Vi-KB 14; KG-act. 7 S. 7 ff.). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, es sei nicht belegt, dass sie im russischen Berufungsverfahren uneingeschränkt habe neue Behauptungen und Beweismittel einreichen können, zumal laut dem Memorandum des Rechtsanwalts G.________ die Sachprüfung der Berufungsinstanz beschränkt sei (KG-act. 9 S. 3).
bb) Im Urteil des 10. Schiedsberufungsgerichts wird erwogen, die Verrechnungseinrede werde „nicht akzeptiert“ und „Dem Kläger wurden keine Beweise für die Aufrechnung vorgelegt und der Beklagte habe keine Widerklage erhoben“ (Vi-KB 7 S. 4, Übers.). In seinem Memorandum führt Rechtsanwalt G.________ zusammengefasst aus, das Berufungsgericht prüfe die Sache erneut nach den für das Wirtschaftsrecht der ersten Instanz festgelegten Regeln, allerdings mit den Besonderheiten gemäss der Wirtschaftsprozessordnung der Russischen Föderation (WGPO RF). Diese Besonderheiten stellten Schranken der Sachprüfung durch die Berufungsinstanz auf, sie würden die Beschränkungen für die Vorlage zusätzlicher Beweismittel, den Umfang der Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides sowie ein Verbot der Geltendmachung neuer, vom erstinstanzlichen Gericht nicht berücksichtigter Forderungen vorschreiben (Vi-KB 6 S. 2, Übers.). Im prozessleitenden Entscheid des 10. Schiedsberufungsgerichts vom 24. November 2020 stellte dieses u.a. fest, es werde „nach den Regeln des erstinstanzlichen Gerichts entschieden“ (Vi-KB 14 S. 2, Übers.). Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass es der Gesuchstellerin entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin zustand, im Rahmen des unbedingten Replikrechts den erwähnten prozessleitenden Entscheid vom 24. November 2020 noch aufzulegen, nachdem die Gesuchsgegnerin in ihrer Einsprache geltend machte, das Berufungsgericht habe nicht über volle Kognition verfügt (Vi-act. II.a S. 8; Vi-act. III S. 6; vgl. dazu Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, § 21 N 43).
cc) Aufgrund der Ausführungen von Rechtsanwalt G.________ erscheint es naheliegend, dass das anwendbare russische Prozessrecht im Berufungsverfahren Beschränkungen bezüglich neuer Vorbringen und Beweismittel kennt. Die Erwägung des 10. Schiedsberufungsgerichts, wonach keine Beweise für eine Verrechnung vorgelegen hätten, lässt offen, ob solche bereits vor erster Instanz hätten vorgelegt werden müssen oder ob dies im Berufungsverfahren noch möglich gewesen wäre und die Gesuchsgegnerin diese Möglichkeit ungenutzt liess. Allerdings ist aufgrund des prozessleitenden Entscheids vom 24. November 2020, wonach gemäss den Regeln des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden sei, wobei das Gericht keinerlei Einschränkungen erwähnt, zumindest in einer summarischen Betrachtung davon auszugehen, dass das Schiedsberufungsgericht die Sache „gleich“ wie die Vorinstanz prüfte, also ohne Einschränkungen bezüglich Sachverhaltsfeststellung und neuer Beweise. Dies mag zwar in einem gewissen Widerspruch zu den Ausführungen von Rechtsanwalt G.________ stehen, allerdings erklärt die Gesuchsgegnerin nicht, in welchem Kontext die Feststellung des Schiedsberufungsgerichts, wonach nach den Regeln des erstinstanzlichen Gerichts zu entscheiden sei, zu sehen ist und dass trotzdem eine eingeschränkte Prüfung stattgefunden haben soll. Insgesamt vermag die Gesuchsgegnerin nach summarischer Prüfung eine Gehörsverletzung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG nicht aufzuzeigen, mithin ist auch aus dieser Sicht kein Verweigerungsgrund anzunehmen.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend trägt die Gesuchsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat die Gesuchstellerin ausserdem angemessen zu entschädigen. Nach § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2'400.00. In Nachachtung der allgemeinen in § 2 Abs. 1 GebTRA statuierten Bemessungskritierien – insbesondere der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie des notwendigen Zeitaufwands – sowie unter Berücksichtigung, dass die Gesuchstellerin eine Beschwerdeantwort und lediglich eine weitere kurze Stellungnahme einreichte, ist die Entschädigung auf zwar im oberen Bereich des Tarifs, aber nicht auf den maximal möglichen Betrag, mithin auf Fr. 2'000.00, festzulegen (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und von deren Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 115'977.70.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
19. August 2022 kau
BEK 2022 78
Erwägungen
Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 279 SchKGart. 279 LPart. 279 LEF
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
BGE 144 III 411ATF 144 III 411DTF 144 III 411
BGE 141 III 210ATF 141 III 210DTF 141 III 210
Art. 25 IPRGart. 25 LDIPart. 25 LDIP
Art. 26 IPRGart. 26 LDIPart. 26 LDIP
Art. 27 IPRGart. 27 LDIPart. 27 LDIP
Art. 27 IPRGart. 27 LDIPart. 27 LDIP
Art. 34 LugÜart. 34 CLart. 34 CLug
Art. 34 LugÜart. 34 LugÜart. 34 LugÜ
Art. 29 IPRGart. 29 LDIPart. 29 LDIP
4A_527/2019
Art. 27 IPRGart. 27 LDIPart. 27 LDIP
Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
BGE 141 III 210ATF 141 III 210DTF 141 III 210
Art. 27 IPRGart. 27 LDIPart. 27 LDIP
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 12 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF