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Entscheid

BEK 2022 79

Kammer

17. Oktober 2022Deutsch13 min

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 23. März 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin, E.________ (U-act. 1.1.001), wegen Nötigung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung begangen am ehelichen Wohnort zum Nachteil der Beschwerdeführerin (U-act. 9.1.001). Die Beschwerdeführerin konstituierte sich am 4. April 2022 als Straf- und Zivilklägerin (U-act. 3.1.006) und beantragte am 8. April 2022 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung Rechts­anwalts B.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistands (U-act. 3.1.009). Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 bewilligte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 22. März 2022 (Dispositiv-Ziffer 1) und wies das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Dispositiv-Ziffer 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Anträgen, Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr ab dem 22. März 2022 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwalt B.________ sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft resp. des Staates. Es seien die Strafakten beizuziehen. Zudem sei ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie ‑verbeiständung zu gewähren und der genannte Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen (KG-act. 1, S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 17. Oktober 2022

BEK 2022 79

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtsverbeiständung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2022, SU 2022 3076);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 23. März 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin, E.________ (U-act. 1.1.001), wegen Nötigung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung begangen am ehelichen Wohnort zum Nachteil der Beschwerdeführerin (U-act. 9.1.001). Die Beschwerdeführerin konstituierte sich am 4. April 2022 als Straf- und Zivilklägerin (U-act. 3.1.006) und beantragte am 8. April 2022 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung Rechts­anwalts B.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistands (U-act. 3.1.009). Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 bewilligte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 22. März 2022 (Dispositiv-Ziffer 1) und wies das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Dispositiv-Ziffer 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Anträgen, Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr ab dem 22. März 2022 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwalt B.________ sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft resp. des Staates. Es seien die Strafakten beizuziehen. Zudem sei ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie ‑verbeiständung zu gewähren und der genannte Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen (KG-act. 1, S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 3).

2. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c). Letzteres gilt als zusätzliche Voraussetzung zu denjenigen nach Art. 136 Abs. 1 StPO. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist notwendig, wenn besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegen, denen die auf sich selbst gestellte betroffene Person nicht gewachsen ist, sodass eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenwahrung nicht möglich ist (Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 136 StPO N 10). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sollten durchschnittliche Personen indes in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen, zumal Strafuntersuchungen in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten stellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022, E. 3.2, m.w.H.; 1B_39/2019 vom 20. März 2019, E. 2.4). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, ist neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der physischen und psychischen Verfassung der geschädigten Person insbesondere auch die Schwere und Komplexität des Falls zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022, E. 3.2, m.w.H.; 1B_39/2019 vom 20. März 2019, E. 2.4; Lieber, a.a.O., Art. 136 StPO N 11).

Erwägungen

a) Zur Begründung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Staatsanwaltschaft, dem Monatseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 860.20 (netto, exkl. Kinderzulagen) stünden monatliche Ausgaben von total Fr. 5‘482.80 gegenüber und die Zivilklage der Beschwerdeführerin scheine nicht von vornherein aussichtlos (angefochtene Verfügung, E. 3). Hingegen erachtete die Staatsanwaltschaft die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin als nicht notwendig. Die Staatsanwaltschaft begründete dies damit, dass weder besondere Umstände noch ein komplexer Sachverhalt vorliege. Grundlage des Strafverfahrens würden Auseinandersetzungen im häuslichen Bereich bzw. Konflikte innerhalb der Beziehung (Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung) bilden. Es handle sich um klare Lebenssachverhalte, die auch in rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten aufweisen würden. Insbesondere lägen keine komplexen Verletzungsfolgen oder ein komplizierter Heilungsverlauf vor und das Beziffern allfälliger Schadensposten stelle die Beschwerdeführerin nicht vor Schwierigkeiten, die eine Rechtsverbeiständung als notwendig erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz aufgewachsen und arbeite als Detailhandelsfachfrau. Es bestünden keine Sprachhindernisse. Die Beschwerdeführerin sei somit ohne Weiteres in der Lage, alleine als Partei am Verfahren gegen ihren Mann teilzunehmen (angefochtene Verfügung, E. 4).

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Ehemann habe sie zu isolieren und von der Aussenwelt abzuschotten versucht, sie mehrfach beleidigt und ihr mit dem Tod gedroht, weshalb sie ihre Lebensfreude verloren habe und stets von einem Angstgefühl begleitet worden sei (KG-act. 1, Ziff. B.I.4 f.). Am 1. März 2022 sei eine Streitsituation eskaliert. Der Beschuldigte habe sie mit Anlauf gegen eine Wand gestossen, sodass sie Prellungen sowie Schmerzen am Arm und an den Rippen erlitten habe. Ausserdem habe er ihr Mobiltelefon zerstört (KG-act. 1, Ziff. B.I.10). Nachdem der Beschuldigte am 17. März 2022 erneut ausgerastet sei und sie und die beiden Kinder (Jahrgang 2018 und 2021; KG-act. 1, Ziff. B.I.2) in eine Ecke gedrängt habe, habe sie die eheliche Wohnung zusammen mit den Kindern verlassen. Sie seien durch die Opferberatungsstelle des Kantons Schwyz in einer Notwohnung untergebracht worden. Wegen der körperlichen Übergriffe und Drohungen habe sie gegen den Beschuldigten Anzeige erstattet. In der Folge sei der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden und es sei ein Kontakt- und Rayon­verbot gegen ihn ausgesprochen worden. Der Beschuldigte habe die eheliche Wohnung verlassen müssen und sie habe mit ihren beiden Kindern in die Wohnung zurückkehren können (KG-act. 1, Ziff. B.I.10–12). Die Staatsanwaltschaft stelle die Situation in der angefochtenen Verfügung äusserst einfach dar und ignoriere die emotionale Belastung, der Opfer häuslicher Gewalt ausgesetzt seien. Es sei gerichtsnotorisch, dass es in Fällen häuslicher Gewalt lange gehe, bis überhaupt Anzeige erstattet werde. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand könne für das Opfer zur Vertrauensperson werden und verhindern, dass das Opfer vom Beschuldigten oder dessen Angehörigen unter Druck gesetzt werde. Das Beziffern allfälliger Schadenspositionen sei für Opfer häuslicher Gewalt schwieriger als für Opfer von Tätern, die keine Familienmitglieder seien. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei äusserst rudimentär und in allgemeiner Weise begründet worden, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (KG-act. 1, Ziff. B.II.1b). Gegenstand des vorliegenden Falls seien zudem mehrere Straftatbestände, deren Abgrenzung für einen Laien nicht einfach sei. So könnte der erwähnte Vorfall vom 1. März 2022 eine versuchte schwere, eine vollendete oder versuchte einfache Körperverletzung oder eine Tätlichkeit sein und auch die diversen Drohungen und Nötigungen seien nicht einfach zu unterscheiden. Diese Abgrenzungen hätten aber Einfluss auf die Zivilforderungen (KG-act. 1, Ziff. B.II.1da). Das beschriebene Verhalten des Beschuldigten, insbesondere die Todesdrohungen, hätten bei ihr zu enormem psychischem Druck sowie Angst geführt und es sei ihr aufgrund dieser Stresssituation schlichtweg unmöglich, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen. Wenn sich die Privatklägerschaft in einer schwierigen psychischen Situation befinde, sei die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bejahen (KG-act. 1, Ziff. B.II.1db ff.). Ausserdem bestehe zwischen dem vorliegenden Strafverfahren und dem von ihr mit Gesuch vom 20. April 2022 eingeleiteten Eheschutzverfahren beim Bezirksgericht March ein direkter Konnex, da die Akten und das Ergebnis des Strafverfahrens für das Eheschutzverfahren von Relevanz seien (KG-act. 1, Ziff. B.II.1g). Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 sei aus all diesen Gründen aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (KG-act. 1, Ziff. B.II.1h).

c) Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung nur kurz begründete, dennoch setze sie sich mit den in E. 2 dargelegten relevanten Gesichtspunkten aber rechtsgenüglich auseinander. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie die Beschwerdeführerin rügt, liegt damit nicht vor. Ohnehin äusserten sich die Beschwerdeführerin und die Staatsanwaltschaft vor der sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügenden Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018, E. 2.2) ausführlich zur Komplexität des Falls, zu den aus Sicht der Staatsanwaltschaft fehlenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie zur geistig-psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin (vgl. KG-act. 3, S. 2; vgl. vorstehend E. 2b). Die Rückweisung der Streitsache an die Strafverfolgungsbehörde zur ausführlicheren Begründung käme insofern einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018, E. 2.5, m.w.H. und 1B_70/2018 vom 10. April 2018, E. 2.2). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin wäre somit als geheilt zu betrachten.

d) Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2022 aus, dass sie seit dem Sommer 2021 Probleme mit ihrem Ehemann habe und dass es seitdem regelmässig zu Streit gekommen sei (U-act. 10.1.002, Fragen 3 und 18). Im März 2022 sei es eskaliert und zu den geschilderten Vorfällen gekommen (U-act. 10.1.002, Frage 6 f.; vgl. vorstehend E. 2b). Er habe ihr auch zuvor schon einige Male mit dem Tod gedroht (U-act. 10.1.002, Frage 4). Seit den erwähnten Vorfällen lebe sie in Angst, müsse viel weinen und verspüre einen permanenten Druck auf der Brust (U-act. 10.1.002, Frage 13). Sie sei am 18. März 2022 bei der Polizei in Pfäffikon gewesen und habe die Lage geschildert und gesagt, dass sie sich bedroht fühle. Die Polizisten hätten sie aber nicht so ernst genommen und sie an die Opferhilfe verwiesen, der sie noch vor dem Polizeiposten im Auto sitzend angerufen und die ihr gleichentags eine Wohnung organisiert habe (U-act. 10.1.002, Fragen 16 f.). Sie habe den Beschuldigten auf allen Social Media blockiert und auch seine Telefonnummer gesperrt. Derzeit habe sie also keinen Kontakt (U-act. 10.1.002, Frage 25). Rund einen Monat später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. April 2022 antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage betreffend ihr Befinden, sie sei zwar etwas nervös und sie wisse nicht, wie es weitergehe, es gehe ihr insgesamt aber besser als vor einigen Wochen und sie fühle sich erleichtert und freier (U-act. 10.2.002, Zeilen 64–68). Sie habe nie ernsthaft damit gerechnet, dass er sie umbringen werde. Dies könne sie sich nicht vorstellen. Er sage vieles im Affekt, das er nicht so meine. Aber die Angst sei da gewesen (U-act. 10.2.002, Zeilen 271–280 und 345–350).

Dispositiv

Aufgrund dieser Aussagen der Beschwerdeführerin ist ihr Vorbringen, die erwähnten mutmasslichen Vorfälle im März 2022 hätten bei ihr zu enormem psychischem Druck sowie Angst geführt, nachvollziehbar. Diesem Umstand wurde denn auch mit der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten vom 22. bis 23. März 2022 (U-act. 4.1.001 und 4.1.006 f.) sowie mit einem Kontakt- und Rayonverbot begegnet (U-act. 4.1.003, 4.1.009 und 4.1.010). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin selbstständig und ohne die Hilfe eines Rechtsvertreters dazu in der Lage war, Anzeige zu erstatten, mit der Polizei und der Opferhilfe des Kantons Schwyz Kontakt aufzunehmen sowie anlässlich der ersten Einvernahme am 22. März 2022 gegen den Beschuldigten ausführlich auszusagen (vgl. U-act. 10.1.002, S. 1 [Anwesende]), ist entgegen den Vorbringen ihres Rechtsvertreters nicht anzunehmen, dass die emotionale Belastung es ihr verunmögliche, ihre Ansprüche geltend zu machen. Abgesehen davon sagte die Beschwerdeführerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wie erwähnt aus, dass es ihr besser gehe und sie erleichtert sei. Dass der Beschuldigte gegen das Kontakt- und Rayonverbot verstossen hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll, sie wünsche sich, dass das Verbot aufgehoben werde, damit ihre Kinder deren Vater wiedersehen könnten und sie sich zum Beispiel an einem öffentlichen Ort treffen könnten oder der Beschuldigte die Kinder bei ihrem Bruder abholen könnte (U-act. 10.2.002, Zeilen 535–555). Darüber hinaus stellt die Beschwerdeführerin die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach sie in der Schweiz aufgewachsen sei, als Detailhandelsfachfrau arbeite und keine Sprachprobleme habe, nicht infrage. Auch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren, die Beschwerdeführerin verfüge über ein gutes soziales Netz, auf das sie zurückgreifen könne (KG-act. 3, S. 2), stellt sie nicht in Abrede. Diese Umstände sprechen allesamt dafür, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Rechtsvertreter dazu in der Lage war und ist, ihre Rechte wahrzunehmen. Die Erstellung des Sachverhalts und dessen rechtliche Qualifikation ist nicht Sache der geschädigten Person, sondern in erster Linie durch die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vorzunehmen (vgl. Art. 6 StPO; vgl. auch Lieber, a.a.O., Art. 136 StPO N 2). Insofern wird von der Beschwerdeführerin also nicht verlangt, dass sie komplizierte juristische Abgrenzungen vornehmen müsste, wie dies ihr Rechtsvertreter vorbringt. Eine überdurchschnittliche Komplexität des Sachverhalts liegt nicht vor und es sind keine schwierig zu ermittelnden oder zu beziffernden Schadenspositionen auszumachen. Im Übrigen vermag der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgetragene Umstand, Letztere werde ihn als ihren Rechtsvertreter im Eheschutzverfahren bezüglich aller Verfahrensabläufe des Strafverfahrens ohnehin kontaktieren (KG-act. 1, Ziff. B.II.1g), die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Strafverfahren nicht zu begründen. Ebenso wenig ist dessen Auffassung zu folgen, die Rechtsverbeiständung im vorliegenden Strafverfahren sei auch deshalb notwendig, damit die Beschwerdeführerin ihre Rechte im Eheschutzverfahren, ohne Angst eingeschüchtert zu werden, durchsetzen könne (KG-act. 1, Ziff. B.II.1g). Die Staatsanwaltschaft kam aus diesen Gründen zu Recht zum Schluss, dass sich eine unentgeltliche Bestellung eines Rechtsbeistands nicht als notwendig im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO erweist.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Weil die Beschwerdeführerin vor der Rechtsmittelinstanz keine überzeugenden Gründe für eine Korrektur der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf die verneinte Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorzubringen vermag, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung im Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerde­verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei es sich rechtfertigt, mit einem reduzierten Kostenansatz den eingeschränkten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Eine Entschädigung ist ihr aufgrund der präjudizierenden Wirkung des Kostenentscheids auf die Entschädigungsfrage nicht auszurichten (vgl. BGE 147 IV 47, E. 4.1, m.w.H.);-

beschlossen:

Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ‑verbeiständung werden abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

20. Oktober 2022 pku

BEK 2022 79

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

1B_347/2021

1B_39/2019

1B_347/2021

1B_39/2019

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

6B_448/2017

1B_334/2018

1B_70/2018

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF