BEK 2022 8
Präsidial
8. April 2022Deutsch4 min
1. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 3. Februar 2022, gegen die Beschuldigten keine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren zur Versicherten-Nr. xx durchzuführen. Die Verfügung begründete sie im Wesentlichen damit, der Privatkläger sehe in diesem Verfahren die Zusprechung einer IV-Rente durch die Thematisierung einer ihm zugerechneten Alkoholabhängigkeit gefährdet. Jedoch sei dessen fehlendes Einverständnis mit der ärztlichen Einschätzung seines Gesundheitszustandes namentlich im Hinblick auf den fraglichen Alkoholmissbrauch als verwaltungsrechtliche Frage nicht durch die Strafbehörden zu klären. Ebenso wenig sei es deren Sache, den Wahrheitsgehalt der verschiedenen ärztlichen Berichte und Gutachten zu überprüfen und einzuordnen. Bis zur rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Klärung dieser Fragen handle es sich um eine rein verwaltungsrechtliche Angelegenheit und die Staatsanwaltschaft könne erst dann tätig werden, wenn sich im Verwaltungsverfahren Hinweise auf eine unrechtmässige Ausübung der Staatsgewalt ergeben würden. Solche Hinweise liessen sich der Strafanzeige des Privatklägers (dazu vgl. U-act. 8.1.001 f.) nicht entnehmen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 8. April 2022
BEK 2022 8
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
sowie
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2022, SU 2022 447, 1053, 1054);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 3. Februar 2022, gegen die Beschuldigten keine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren zur Versicherten-Nr. xx durchzuführen. Die Verfügung begründete sie im Wesentlichen damit, der Privatkläger sehe in diesem Verfahren die Zusprechung einer IV-Rente durch die Thematisierung einer ihm zugerechneten Alkoholabhängigkeit gefährdet. Jedoch sei dessen fehlendes Einverständnis mit der ärztlichen Einschätzung seines Gesundheitszustandes namentlich im Hinblick auf den fraglichen Alkoholmissbrauch als verwaltungsrechtliche Frage nicht durch die Strafbehörden zu klären. Ebenso wenig sei es deren Sache, den Wahrheitsgehalt der verschiedenen ärztlichen Berichte und Gutachten zu überprüfen und einzuordnen. Bis zur rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Klärung dieser Fragen handle es sich um eine rein verwaltungsrechtliche Angelegenheit und die Staatsanwaltschaft könne erst dann tätig werden, wenn sich im Verwaltungsverfahren Hinweise auf eine unrechtmässige Ausübung der Staatsgewalt ergeben würden. Solche Hinweise liessen sich der Strafanzeige des Privatklägers (dazu vgl. U-act. 8.1.001 f.) nicht entnehmen.
2. Am 9. Februar 2022 sowie mit nach Nachbesserungsaufforderung (KG-act. 3) aufgegebener Eingabe vom 13. Februar 2022 (KG-act. 6) beschwert sich der Privatkläger gegen die Nichtanhandnahme. Zur Begründung führt er zusammenfassend aus, er habe das Gefühl, bei der Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft hätten die Alkoholprobleme Priorität bekommen. Weiter listet er einzelne Vorfälle auf, die angeblich einen unrechtmässigen Verlauf des IV-Gutachtens bzw. eine mangelnde Beachtung seiner Krankheiten durch die Beschuldigten sowie deren fehlendes Interesse daran aufzeigen würden, dass er einen Totalentzug gemacht habe. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 7). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist reichte er unaufgefordert weitere Schriften und Akten ein (KG-act. 9, 15, 19 und 21). Die Staatsanwaltschaft und die C.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 10 und 13).
3. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Rechtsmittelbelehrung der angef. Verfügung). In seinen rechtzeitigen Eingaben an die Beschwerdeinstanz setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander, wonach es sich vorliegend um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit handle (vgl. dazu oben E. 1). Insbesondere nach der Androhung des eventuellen Nichteintretens in der Aufforderung zur Nachbesserung hätte er sich auch als Laie die Mühe einer verbesserten Begründung seiner Beschwerde nehmen müssen (vgl. BGer 6B_866/2020 und 872/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 = ius.focus 12/2021 S. 30). Er begnügt sich indes abgesehen von pauschalen, gegenüber den Strafanzeigen teilweise neuen und damit schon nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildenden (hierzu vgl. U-act. 8.1.001 f.) Behauptungen von Straftatbeständen und allgemeinen Missständen damit, Vorgänge in dem gegen ihn geführten Verwaltungsverfahren, namentlich der Begutachtung, zu monieren. Insbesondere legt er nicht konkret dar, inwiefern die seines Erachtens verfahrensrechtlich unzulässigen Handlungen der Beschuldigten entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft unter Straftatbestände fallen würden oder inwiefern diese den Sachverhalt falsch feststellte, indem sie seiner Strafanzeige keine Hinweise auf eine unrechtmässige Ausübung der Amtsgewalt entnahm. Auf die Beschwerde ist deswegen nicht einzutreten.
Immerhin bleibt noch festzustellen, dass Unvollständigkeit, schwierige Nachvollziehbarkeit, fehlende Schlüssigkeit oder mangelnde Unabhängigkeit eines Gutachtens nicht ohne Weiteres den Verdacht tatbestandsmässiger Täuschungen über Falschheit bzw. Unwahrheit implizieren (vgl. BEK 2016 185 vom 13. April 2017 E. 4 m.H.).
4. Daher ist zufolge mangelhafter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des aussichtslosen Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Erwägungen
4.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. USB-Stick in KG-act. 21), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Beschuldigten (je 1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
8.
April 2022 kau
BEK 2022 8
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
6B_866/2020
BEK 2016 185
§ 40 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF