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Entscheid

BEK 2022 80

Kammer

28. März 2023Deutsch5 min

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 14. Februar 2022 der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln infolge mangelnder Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig und büsste ihn unter Auflage von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3’900.00 mit Fr. 200.00. Der Einzelrichter stellte dazu augenscheinlich fest, dass der an unübersichtlicher und enger Stelle über die Mittellinie fahrende Bus dem mit diesem kollidierenden Beschuldigten schon 14 Meter bzw. 5 respektive rechtlich mass­gebenden 3,6 Sekunden ersichtlich war, bevor er diesen laut eigenen Aussagen gesehen habe (vgl. angef. Urteil E. 1.5 lit. f und 1.7.3). Gegen das Urteil erklärte der Beschuldigte die rechtzeitig angemeldete Berufung innert Frist am 16. Juni 2022. Er beantragt dem Kantonsgericht, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates freizusprechen. Mit der Begründung der Berufung im schriftlichen Verfahren rügt er in erster Linie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch den Vorderrichter (KG-act. 10 III/2 bzw. IV). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Berufungsant­wort vom 23. Februar 2023 die Berufung abzuweisen, weil sich der Berufungsführer ungenügend bis gar nicht mit der Begründung des Urteils der Vor­instanz auseinandersetze (KG-act. 12). Dazu liess sich der Berufungsführer nicht mehr vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 28. März 2023

BEK 2022 80

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln infolge mangelnder Aufmerksamkeit

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Februar 2022, SEO 2021 13);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 14. Februar 2022 der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln infolge mangelnder Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig und büsste ihn unter Auflage von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3’900.00 mit Fr. 200.00. Der Einzelrichter stellte dazu augenscheinlich fest, dass der an unübersichtlicher und enger Stelle über die Mittellinie fahrende Bus dem mit diesem kollidierenden Beschuldigten schon 14 Meter bzw. 5 respektive rechtlich mass­gebenden 3,6 Sekunden ersichtlich war, bevor er diesen laut eigenen Aussagen gesehen habe (vgl. angef. Urteil E. 1.5 lit. f und 1.7.3). Gegen das Urteil erklärte der Beschuldigte die rechtzeitig angemeldete Berufung innert Frist am 16. Juni 2022. Er beantragt dem Kantonsgericht, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates freizusprechen. Mit der Begründung der Berufung im schriftlichen Verfahren rügt er in erster Linie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch den Vorderrichter (KG-act. 10 III/2 bzw. IV). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Berufungsant­wort vom 23. Februar 2023 die Berufung abzuweisen, weil sich der Berufungsführer ungenügend bis gar nicht mit der Begründung des Urteils der Vor­instanz auseinandersetze (KG-act. 12). Dazu liess sich der Berufungsführer nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

2.

Beim angefochtenen Schuldspruch handelt es sich um eine Übertretung, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung des angef. Urteil). Materielle und – wie etwa die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – prozessuale Rechtsfragen bleiben also mit freier Kognition prüfbar (Zimmerlin, SK-Kommentar, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 23), während die Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) beschränkt ist. Beurteilt die Berufungsinstanz die tatsächlichen Feststellungen der Vor­instanz bzw. die Beweiswürdigung nicht als willkürlich, ist sie an diese gebunden (zum Ganzen BEK 2021 2 vom 21. Juli 2021 E. 1 m.H.; BEK 2019 85 vom 2. Dezember 2019 E. 2).

Dispositiv

3. Vorliegend rügt der Berufungsführer nicht, die Feststellung des Vorderrichters in tatsächlicher Hinsicht sei willkürlich, wonach zusammenfassend der Beschuldigte nach dem Auftauchen des Busses 5 bzw. 3,6 Sekunden Reaktionszeit gehabt und bei hinreichender Aufmerksamkeit hätte früher bremsen können. An diese einlässlich begründete vorderrichterliche Beweiswürdigung ist die Berufungsinstanz mithin gebunden. Der Berufungsführer beruft sich zwar auf den Vertrauensgrundsatz, setzt sich aber mit der zutreffenden Begründung des Vorderrichters nicht auseinander, wonach angesichts des Gebotes des Fahrens auf Sicht auch der Vortrittsberechtigte sich nicht blindlings auf ein Vortrittsrecht verlassen dürfe und sich demnach mangels verkehrsregelkonformen Verhaltens auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen bzw. seine Schuld nicht kompensieren könne (vgl. angef. Urteil E. 1.6.1 f.). Damit versäumt er es zulässige Gründe darzulegen, die einen anderen Entscheid nahelegen, so dass auf das Rechtsmittel insoweit schon gar nicht einzutreten ist, zumal einem Rechtsanwalt zur besseren Begründung keine Nachfrist zu gewähren ist (vgl. Art. 385 Abs. 2 StPO sowie etwa BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6 m.H). Ebenso wenig ist mangels Auseinandersetzung weiter auf die vorderrichterliche Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand der fahrlässigen Unaufmerksamkeit nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (dazu angef. Urteil E. 1.7 ff.), die Strafzumessung (ebd. E. 2) sowie die Kostenauflage (E. 3) einzugehen. Die gestellten und nicht begründeten Beweisanträge sind mit Hinweis auf Art. 398 Abs. 4 StPO sowie die zutreffende vor­instanzliche Rechtsmittelbelehrung abzulehnen.

4. Aus diesen Gründen ist die Berufung, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Berufungsführer aufzuerlegen. Ihm ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO);-

erkannt:

Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

31. März 2023 kau

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BEK 2021 2

BEK 2019 85

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_319/2021

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF