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Entscheid

BEK 2022 81

Präsidial

28. September 2022Deutsch4 min

1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 1. März 2022 gegen C.________ Anzeige wegen psychologischer Druck- und Gewaltausübung sowie Schädigung ihrer Gesundheit sowie eventuell anderer Schädigung ihrer Person oder ihrer Kinder (U-act. 8.1.001). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 nahm die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung anhand, weil der Strafanzeige kein strafbares Verhalten zu entnehmen und solches auch nicht ersichtlich sei. Der Anzeigeerstatterin sei in ähnlich gelagerten Fällen der jüngsten Vergangenheit bereits viermal die Möglichkeit gegeben worden, ihre Strafanzeige zu überarbeiten und auszuführen, welche konkrete Handlung sie wem vorwerfe. Gegen die Nichtanhandnahme beschwert sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2022 rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt sinngemäss, den Staatsanwalt auszuwechseln und ihre Anzeige mit einer persönlichen Einvernahme fortzusetzen. Sie sei mit Fr. 5‘000.00 zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. September 2022

BEK 2022 81

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2022, SU 2022 4193);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 1. März 2022 gegen C.________ Anzeige wegen psychologischer Druck- und Gewaltausübung sowie Schädigung ihrer Gesundheit sowie eventuell anderer Schädigung ihrer Person oder ihrer Kinder (U-act. 8.1.001). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 nahm die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung anhand, weil der Strafanzeige kein strafbares Verhalten zu entnehmen und solches auch nicht ersichtlich sei. Der Anzeigeerstatterin sei in ähnlich gelagerten Fällen der jüngsten Vergangenheit bereits viermal die Möglichkeit gegeben worden, ihre Strafanzeige zu überarbeiten und auszuführen, welche konkrete Handlung sie wem vorwerfe. Gegen die Nichtanhandnahme beschwert sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2022 rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt sinngemäss, den Staatsanwalt auszuwechseln und ihre Anzeige mit einer persönlichen Einvernahme fortzusetzen. Sie sei mit Fr. 5‘000.00 zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführerin erhebt in der Beschwerde pauschale Vorwürfe, dass ihre vorliegende und ihre früheren Anzeigen vom Staatsanwalt und der Polizei ignoriert worden seien. Ferner habe sie der Staatsanwalt mit Verfügungen unter psychologischen Druck gesetzt. Indes legt sie in der Beschwerde nicht dar, inwiefern sie entgegen der Begründung der angefochtenen Verfügung in ihrer Strafanzeige vom 1. März 2022 die angeblichen Vorfälle in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bezogen auf bestimmte Personen hinreichend in Bezug auf mutmasslich strafbares Verhalten konkretisiert habe. Sie greift in der Beschwerde Vorwürfe nur in einer bereits in früheren Eingaben an das Kantonsgericht (s. BEK 2021 124 und 125 vom 19. November 2021) gewählten pauschalen Art und Weise auf. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Staatsanwalt hätte sie im vorliegenden Fall gar nicht viermal informieren können, bestreitet sie nicht, dass ihr die Anforderungen an eine Strafanzeige aus früheren Verfahren bekannt wären. Zudem verkennt sie, dass sich die angefochtene Verfügung nicht auf Mitteilungen im vorliegenden Verfahren, sondern auf vier Mitteilungen in ähnlich gelagerten Fällen bezieht (U-act. 14.1.001-004 vgl. schon Hinweis in BEK 2021 182 vom 1. Dezember 2021 E. 2). Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (Art. 385 StPO). Darauf, dass ihr eine hinreichende Begründung auch als Laiin zuzumuten ist, wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls schon hingewiesen (BEK 2021 182 ebd. m.H. auf BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3).

3.

Aufgrund ungenügender Angaben darf die Staatsanwaltschaft im Übrigen keine Untersuchung an die Hand nehmen. Es wäre nicht gerechtfertigt, deswegen bestimmte Personen zu Einvernahmen vorzuladen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft mangelhafte Strafanzeigen, die sich in pauschalen Schuldzuweisungen erschöpfen, mit angemessener Zurückhaltung formlos erledigen kann (vgl. BEK 2021 182 ebd.).

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Stellungnahme der weiteren Parteien (Art. 397 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO) präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin die Auswechslung des Staatsanwalts fordert, macht sie keine glaubhaften Ausstands­gründe geltend (Art. 58 Abs. 1 StPO), weshalb dieses Verlangen nicht als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie darauf hinzuweisen ist, dass ihr künftig für die Behandlung weiterer aussichtslosen Beschwerden ähnlicher Art die üblichen höheren Kosten auferlegt werden;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

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Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

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6B_866/2020

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF