BEK 2022 83
Kammer
8. August 2022Deutsch8 min
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 7. November 2019 gegen D.________ auf Strafanzeige von A.________ hin eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der sexuellen Nötigungen, des Exhibitionismus und der einfachen Körperverletzung. Sie beschuldigte ihn verschiedener körperlicher und sexueller Übergriffe, begangen in der Nacht vom 26. auf den 27. August 2019 im Hotel G.________ (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft stellte am 2. November 2020 das Strafverfahren ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Privatklägerin (BEK 2020 189) wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 10. Mai 2021 mit der hauptsächlichen Begründung ab, aufgrund der wenig glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin (was von ihr im Beschwerdeverfahren unbestritten blieb) sei eine Verurteilung des Beschuldigten unwahrscheinlich und ein schlüssiger Schuldvorwurf lasse sich auch nicht aufgrund des Eingeständnisses des Beschuldigten über sexuelle Kontakte während der Hotelübernachtung erstellen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 8. August 2022
BEK 2022 83
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (zweiter Rechtsgang)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. November 2020, SUB 2019 589);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 7. November 2019 gegen D.________ auf Strafanzeige von A.________ hin eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der sexuellen Nötigungen, des Exhibitionismus und der einfachen Körperverletzung. Sie beschuldigte ihn verschiedener körperlicher und sexueller Übergriffe, begangen in der Nacht vom 26. auf den 27. August 2019 im Hotel G.________ (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft stellte am 2. November 2020 das Strafverfahren ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Privatklägerin (BEK 2020 189) wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 10. Mai 2021 mit der hauptsächlichen Begründung ab, aufgrund der wenig glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin (was von ihr im Beschwerdeverfahren unbestritten blieb) sei eine Verurteilung des Beschuldigten unwahrscheinlich und ein schlüssiger Schuldvorwurf lasse sich auch nicht aufgrund des Eingeständnisses des Beschuldigten über sexuelle Kontakte während der Hotelübernachtung erstellen.
a) Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die hiergegen geführte Beschwerde der Privatklägerin gut, hob den Beschluss des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück (BGer 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022). Zu den Ausführungen der Beschwerdekammer in tatsächlicher Hinsicht erwog die Abteilung (ebd. E. 3.3.1, Hervorhebungen nicht im Original):
Erwägungen
Der Beschwerdegegner räumt ein und die Vorinstanz geht mit der Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschwerdegegner sexuelle Handlungen an der Beschwerdeführerin vornahm. Die Vorinstanz nimmt weiter an, die Beschwerdeführerin habe vorgängig erklärt, der Beschwerdegegner solle sie respektieren und in Ruhe lassen. Hatte die Beschwerdeführerin unerwünschte "Annäherungsversuche" erwartet und erklärt, er solle sie respektieren und in Ruhe lassen, konnte er nicht mit einvernehmlichen sexuellen Handlungen rech[n]en, auch nicht bei gemeinsamer Übernachtung in einem Hotelzimmer. Es lässt sich kaum von der Hand weisen, die vorinstanzlichen Ausführungen dahingehend zu verstehen, als würde die Vorinstanz dem "Nein" der Beschwerdegegnerin [recte: Beschwerdeführerin] den gegenteiligen Sinngehalt unterlegen und das Verhalten des Beschwerdegegners mit der Tatsache des gemeinsamen Hotelzimmers rechtfertigen. Fraglich ist auch, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu bezweifeln, weil sie sich nicht genau über das Mass der Erektion zu äussern vermochte, während die Vorinstanz eine Berührung an der Scheide mit einer Umarmung, wie das der Beschwerdegegner geltend machte, nicht stringent erklärbar erachtet, ohne dies bei dessen Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Sie nimmt vielmehr ohne plausiblen Grund an, die Aussagen des Beschwerdegegners seien von Anfang an stimmig und jene der Beschwerdeführerin unstimmig.
Ferner liesse sich aufgrund der Ausführungen der Beschwerdekammer nicht überprüfen, ob diese von einem klar erstellten straflosen Verhalten ausgehe und es könne daher nicht gesagt werden, es liege ein klarer Sachverhalt vor (ebd. E. 3.3.3). Mit diesen Begründungen wies das Bundesgericht den Beschluss vom 10. Mai 2021 zur Neubeurteilung zurück, mit ausdrücklichem Hinweis, dass seine Entscheidung sachlich keine präjudizielle Wirkung entfalte (ebd. E. 3.4 in fine).
b) Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen des ersten Rechtsganges fest, die Einstellung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gesetzeskonform durchzuführen (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme (KG-act. 5). Der Beschuldigte beantragt am 28. Juni 2022, die Einstellungsverfügung zu bestätigen. Er hält die im obigen Zitat kursiv gestellte Passage aus der Begründung des Entscheids des Bundesgerichts für eine in jeder Hinsicht falsche Interpretation des Entscheids des Kantonsgerichts, die im zweiten Rechtsgang im Zusammenhang mit dem hinsichtlich der Vorgeschichte und des Nachtatverhaltes der Beteiligten zu ergänzenden Sachverhalt richtiggestellt werden soll (KG-act. 7). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2022 vernehmen (KG-act. 9).
Dispositiv
2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Diese bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Die neue Entscheidung der unteren Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3; 135 III 334 E. 2; zum Ganzen auch BGer 6B_1089/2021 vom 20. Juni 2022 E. 2.3 m.H.).
3. Der Entscheid der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ist verbindlich, indes drängen sich folgende Bemerkungen auf:
a) Die Beschwerdekammer befand im ersten Rechtsgang, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin unbestritten widersprüchlich sind, wozu daher auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden konnte (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Verfügung E. 10 u.a. mit Ausführungen zur Vorgeschichte und dem Nachtatverhalten der Beteiligten bzw. BEK 2020 189 E. 3.a). Deshalb erachtete es die Beschwerdekammer trotz der Ungereimtheiten in den Aussagen des Sexualkontakte einräumenden Beschuldigten als nicht nachweisbar, dass die Handlungen gegen den Willen der Beschwerdeführerin respektive vorsätzlich in Verletzungsabsicht erfolgten (ebd. E. 2.b m.H. auf E. 2.a). Insoweit konnte der Beschluss der Beschwerdekammer im ersten Rechtsgang keinen Anlass für neue Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht hinsichtlich der Tatsache geben, dass ihre Aussagen wenig glaubhaft sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sie stellte denn auch soweit ersichtlich vor Bundesgericht die Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen nicht infrage.
b) Die Annahme der strafrechtlichen Abteilung, die kantonalen Strafverfolgungsbehörden würden davon ausgehen, der Beschuldigte habe an der Beschwerdeführerin sexuelle Handlungen vorgenommen, erscheint verkürzt. Die weitere Folgerung, die Vorinstanzen würden ein „Nein“ der Beschwerdeführerin den gegenteiligen Sinngehalt unterlegen, ist, um es weniger drastisch als die Verteidigung ausführen, zumindest ein Missverständnis, abgesehen davon, dass die entsprechenden kritisierten Erwägungen der Beschwerdekammer im ersten Rechtsgang eine Zweitbegründung markierten, nachdem den Aussagen der Privatklägerin nur wenig Glauben zu schenken war.
c) Die Staatsanwaltschaft begründete die Widersprüchlichkeit der Aussagen der Privatklägerin unter anderem durch komplett unterschiedliche Angaben zum erigierten Zustand des Penis des Beschwerdegegners. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts versteht die Feststellung von Widersprüchlichkeiten in den Aussagen zum Ausmass der Erektion aber dahingehend, die kantonalen Instanzen würden der Beschwerdeführerin – die notabene einmal behauptete, der Beschuldigte könne gar keine Erektion bekommen (vgl. angef. Einstellungsverfügung E. 2 m.H.) – ein Unvermögen anlasten, Aussagen zur Erektion zu machen. Die Staatsanwaltschaft nannte abgesehen davon etliche weitere Gründe dafür, dass den Aussagen der Privatklägerin wenig Glauben geschenkt werden kann (ebd. E. 10). Damit befasste sich die strafrechtliche Abteilung nicht oder interpretierte diese in Bezug auf die geäusserte ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin abweichend, wie die Verteidigung in ihrer Stellungnahme zutreffend moniert (vgl. oben E. 1.b).
d) Ungeachtet dessen sieht die Beschwerdekammer keine andere Möglichkeit, als die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung zurückzuweisen. Soweit die strafrechtliche Abteilung ihrer Entscheidung explizit sachlich keine präjudiziellen Wirkungen beimessen will (BGer 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.4 in fine), ändert dies nichts an deren Verbindlichkeit in rechtlicher Hinsicht, wonach die Einstellungsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Die Abteilung attestiert den Aussagen des mutmasslichen Opfers per se Beweiserheblichkeit und hält eine Einstellung rechtlich für nicht zulässig (ebd. E. 3.3.3).
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wobei es ihr als Partei im Haupt- und Rechtsmittelverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO) unbenommen wäre, auf Freispruch zu plädieren. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind im sachrichterlichen Endentscheid festzulegen (Art. 421 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Die Entschädigungsfolgen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens in beiden Rechtsgängen von insgesamt Fr. 2‘500.00 bleiben bei der Hauptsache. Die Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 wird der Privatklägerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Privatklägerin (2/R), den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
11. August 2022 pku
BEK 2022 83
BEK 2020 189
6B_726/2021
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334
6B_1089/2021
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
BEK 2020 189
Art. 99 BGGart. 99 LTFart. 99 LTF
6B_726/2021
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF