BEK 2022 85
Präsidial
27. Juni 2022Deutsch4 min
1. Die Staatsanwaltschaft entschied mit vier separaten Verfügungen vom 31. Mai 2022 betreffend Strafanzeigen von A.________ vom 27. Mai 2022 gegen verschiedene Personen, Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und Verantwortliche von Schulen keine Strafuntersuchungen durchzuführen. Begründet wurden die vier Verfügungen gleichermassen damit, aus den Anzeigen gehe nicht hervor, welches strafbare Verhalten wem und zu welchem Zeitpunkt vorgeworfen werde. Ausserdem wurde auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2021 (BEK 2021 182) hingewiesen. In einer einzigen Eingabe vom 3. Juni 2022 beschwert sich A.________ gegen diese vier Verfügungen. Sie macht geltend, die Staatsanwältin habe ihre Schreiben nicht richtig gelesen und Personen bzw. Institutionen falsch bezeichnet. Ferner spricht sie von mehreren Beschwerden, die sie bei der Kantonspolizei wegen Misshandlungen ihrer Rechte sowie derjenigen ihrer Kinder angebracht habe. Die Verfügung des Kantonsgerichts werde jetzt als Mittel zu Misshandlungen von Menschenrechten und zum Verstecken von kriminellem Verhalten verwendet. Weiter könne die Staatsanwaltschaft mangels Einvernahmen die Sache nicht klar sehen, nämlich dass Personen und Schulen ihr als Mutter keine Informationen über die Kinder geben würden. Schliesslich verzeigt sie die Staatsanwaltschaft wegen Misshandlung von Menschenrechten, Zudecken von kriminellen Tätigkeiten sowie Verleumdung, was allen kriminellen Personen Sicherheit gebe, weiterhin Kriminalität auszuüben, und fordert Entschädigungen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 27. Juni 2022
BEK 2022 85-88
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen vier Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2022, SU 2022 4954 und 4956-4958);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft entschied mit vier separaten Verfügungen vom 31. Mai 2022 betreffend Strafanzeigen von A.________ vom 27. Mai 2022 gegen verschiedene Personen, Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und Verantwortliche von Schulen keine Strafuntersuchungen durchzuführen. Begründet wurden die vier Verfügungen gleichermassen damit, aus den Anzeigen gehe nicht hervor, welches strafbare Verhalten wem und zu welchem Zeitpunkt vorgeworfen werde. Ausserdem wurde auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2021 (BEK 2021 182) hingewiesen. In einer einzigen Eingabe vom 3. Juni 2022 beschwert sich A.________ gegen diese vier Verfügungen. Sie macht geltend, die Staatsanwältin habe ihre Schreiben nicht richtig gelesen und Personen bzw. Institutionen falsch bezeichnet. Ferner spricht sie von mehreren Beschwerden, die sie bei der Kantonspolizei wegen Misshandlungen ihrer Rechte sowie derjenigen ihrer Kinder angebracht habe. Die Verfügung des Kantonsgerichts werde jetzt als Mittel zu Misshandlungen von Menschenrechten und zum Verstecken von kriminellem Verhalten verwendet. Weiter könne die Staatsanwaltschaft mangels Einvernahmen die Sache nicht klar sehen, nämlich dass Personen und Schulen ihr als Mutter keine Informationen über die Kinder geben würden. Schliesslich verzeigt sie die Staatsanwaltschaft wegen Misshandlung von Menschenrechten, Zudecken von kriminellen Tätigkeiten sowie Verleumdung, was allen kriminellen Personen Sicherheit gebe, weiterhin Kriminalität auszuüben, und fordert Entschädigungen.
Erwägungen
2.
Die Staatsanwaltschaft erachtet die Anforderungen an Strafanzeigen vorliegend unter Hinweis auf eine die Beschwerdeführerin betreffende Verfügung des Kantonsgerichts (BEK 2021 182) als nicht erfüllt, weil ihnen kein strafbares Verhalten zu entnehmen sei. Inwiefern diese Feststellung nicht zutreffen soll, legt die Beschwerdeführerin anhand ihrer Anzeigen nicht dar. Sie wiederholt in den Beschwerdeeingaben wiederum nur ihre pauschalen Vorwürfe mit der blossen Behauptung, sie habe klar geschrieben, um was es gehe. Die angeblichen Vorfälle konkretisiert sie indes in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bezogen auf bestimmte Personen hinsichtlich mutmasslich strafbaren Verhaltens nicht hinreichend. Ihre Eingabe erfüllt mithin Anforderungen an eine Beschwerde nicht, auf die sie mit BEK 2021 182 vom 1. Dezember 2021 hingewiesen wurde. Soweit ihren Strafanzeigen und ihrer Beschwerde zu entnehmen wäre, dass sie die fehlende Information über Behandlungen ihrer Kinder an Schulen sowie durch Behörde und Ärzte als Misshandlung der Menschenrechte geltend macht, wäre zudem kein strafbares Verhalten ersichtlich, das zu untersuchen die Staatsanwaltschaft zuständig wäre. Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (Art. 385 StPO). Auch ein juristischer Laie muss sich innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an Verfügungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch sei. Dies ist auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BGer Urteil 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3).
Aufgrund ungenügender Angaben darf, worauf die Beschwerdeführerin ebenfalls schon hingewiesen wurde, die Staatsanwaltschaft notabene keine Untersuchung an die Hand nehmen und wäre es nicht gerechtfertigt, deswegen bestimmte Personen zu Einvernahmen vorzuladen.
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Einholung von Stellungnahmen (Art. 397 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO) präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin kann mangels Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen (Art. 58 Abs. 1 StPO) auch nicht als Ausstandsgesuch entgegengenommen werden. Ausgangsgemäss sind die zufolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
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Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_866/2020
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF