BEK 2022 9
Kammer
2. August 2022Deutsch12 min
1. a) In seiner Strafanzeige vom 30. März 2021 wirft D.________ seiner ehemaligen Lebensgefährtin A.________ vor, aus der vormals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse xx diverse ihm gehörende Gegenstände, insbesondere Uhren, Schmuck, Möbel, Elektronikgeräte und Kleidungsstücke, entwendet zu haben. Am 28. Januar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft folgenden Beschlagnahmebefehl:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 2. August 2022
BEK 2022 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, LL.M.,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Beschlagnahme
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2022, SU 2021 4204);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) In seiner Strafanzeige vom 30. März 2021 wirft D.________ seiner ehemaligen Lebensgefährtin A.________ vor, aus der vormals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse xx diverse ihm gehörende Gegenstände, insbesondere Uhren, Schmuck, Möbel, Elektronikgeräte und Kleidungsstücke, entwendet zu haben. Am 28. Januar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft folgenden Beschlagnahmebefehl:
1. Folgende Gegenstände und Vermögenswerte werden beschlagnahmt:
1.1 Apple iPad;
1.2 Dyson Akku-Staubsauger;
1.3 Tresor;
1.4 Rennkombi Sablet, schwarz-gelb, Gr. 50;
1.5 Helm Stilo, grau;
1.6 Ferrari Cap;
1.7 GoPro-Halterung;
1.8 Lamborghini Cap;
1.9 Armreif mit Brillanten;
1.10 Fingerring Bulgari;
1.11 Halskette mit Anhänger Bulgari mit 1 Edelstein;
1.12 Uhr Cartier mit Gummi/Silikon Armband;
1.13 Uhr IWC, 514741;
1.14 Fingerring Bulgari;
1.15 Violette Schmuckkiste mit Goldschmuck;
1.16 Ohrstecker Chopard, Gold;
1.17 Sonos Lautsprecher.
Erwägungen
2.
Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände verbleiben in der Wohnung von A.________ und unterliegen soweit der Verfügungsbeschränkung, dass diese weder veräussert noch bei Seite geschafft werden dürfen:
2.1
Schminktisch;
2.2
Joop Kleiderschrank;
2.3
Gasgrill;
2.4
Fernseher;
2.5
4 Deckenlampen;
2.6
Tisch zu Terrassenlounge.
3.-5. […].
b) Dagegen erhob die Beschuldigte am 10. Februar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft trug auf Abweisung der Beschwerde an und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung (KG-act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2022 beantragte der Privatkläger die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Im Rahmen des Replikrechts reichten die Beschuldigte am 23. Mai 2022 (KG-act. 11), der Privatkläger am 22. Juni 2022 (KG-act. 15) und die Beschuldigte am 21. Juli 2022 (KG-act. 20) jeweils eine Eingabe ein.
2.
a) Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) oder den Geschädigten zurückzugeben respektive einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO). Es bedarf somit einer Wahrscheinlichkeit, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlaufe des Strafverfahrens zu einem der angestrebten Zwecke gebraucht werden, wobei zu Beginn der Strafuntersuchung eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt. Als Zwangsmassnahme darf eine Beschlagnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO angeordnet werden. Eine Beschlagnahme über längere Zeit erscheint nur gerechtfertigt, wenn sich die Verdachtslage im Laufe der Untersuchung verdichtet und sich der Zusammenhang zwischen den Beschlagnahmeobjekten und der inkriminierten Tat erhärtet (Heimgartner, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 263 StPO N 12 f. und 4).
b) Die Beschuldigte bestreitet generell einen hinreichenden Tatverdacht. Bezüglich des Damenschmucks (Ziff. 9, 10, 11, 14, und 16) führt sie aus, es handle sich bis auf einen der beiden Bulgari-Fingerringe, den sie selbst gekauft habe, um Geschenke des Privatklägers. Bei den Bulgari-Ringen könne aber aufgrund der Auflistung in der angefochtenen Verfügung nicht festgestellt werden, bei welcher Position es sich um den selbst gekauften Ring handle (KG-act. 1 S. 9 f., 11 und 13). Der sich in der Schmuckkiste befindliche Schmuck (Ziff. 15) gehöre ebenso ihr, wobei einzelne Stücke (Ohrhänger Imperiale 750 Rotgold poliert, Armband Chopard Imperial 750 Rotgold poliert und Ring de Grigono) Geschenke des Privatklägers seien (KG-act. 1 S. 11 ff.). Der Privatkläger hält dem entgegen, insbesondere die Schmuckstücke aus der Reihe „Imperiale“ von Chopard seien als Familienschmuck für die Familie H.________ angeschafft worden, ebenso der Ring de Grigono. Einen der beiden Bulgari-Ringe habe er zudem seiner Tochter geschenkt (KG-act. 6 S. 8 f., 12, 13 f. und 18 f.). Die Beschuldigte wiederum bestreitet, es habe einen Familienschmuck gegeben, wie der Privatkläger dies behaupte (KG-act. 11 S. 10).
Aus den von den Parteien eingereichten Belegen ergibt sich, dass die Beschuldigte die fraglichen Schmuckstücke bei verschiedenen Gelegenheiten trug. Auch ist ersichtlich, dass es der Privatkläger ist, der überwiegend im Besitz der Kaufbelege/Quittungen ist. Diese beiden Umstände sprechen tendenziell dafür, dass es sich tatsächlich um Geschenke des Privatklägers an die Beschuldigte handelt, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Regel der Schenker im Besitz der Quittungen bleibt. Es liegen demgegenüber keine Fotos auf, auf welchen die fraglichen Schmuckstücke an weiblichen Mitgliedern der Familie H.________ zu sehen wären, wie die Beschuldigte zu Recht erwähnt (KG-act. 11 S. 10). Unbestritten ist, dass der Privatkläger aus der vormals gemeinsamen Wohnung in I.________ bereits im September 2020 auszog, die Beschuldigte jedoch noch bis knapp Ende März 2021 darin wohnen blieb (U-act. 8.1.012 Frage 12 und 14). Der Standpunkt des Privatklägers, es handle sich um „Familienschmuck“ der Familie H.________ resp. dieser gehöre nicht der Beschuldigten, überzeugt auch deshalb nicht, weil keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen, weshalb der Privatkläger die Schmuckstücke, welche doch einigen Wert besitzen, bei seinem Auszug dennoch in der von der Beschuldigten weiterhin bewohnten Wohnung beliess. Vielmehr wäre naheliegend gewesen, dass der Privatkläger gerade den für seine Familie bestimmten Schmuck mitgenommen hätte, zumal es sich nicht um Gegenstände mit grossem Platzbedarf handelte (KG-act. 6 S. 10; KG-act. 11 S. 14). Bezüglich des Damenschmucks sowie des Inhalts der Schmuckkiste erweist sich der Tatverdacht damit nicht als ausreichend. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Inhalt der Schmuckkiste separat hätte beschlagnahmt werden müssen.
c) Bezüglich der Uhr von IWC (Ziff. 13) führt die Beschuldigte aus, es handle sich um ein Geburtsgeschenk des Privatklägers an sie, die Uhr von Cartier habe sie hingegen selbst bezahlt (KG-act. 1 S. 10 f.). Der Privatkläger macht seinerseits geltend, es handle sich bei beiden Uhren um Herrenmodelle, welche er für seine Uhrensammlung gekauft habe und ihm gehörten, auch sei es angesichts des Preises schon unwahrscheinlich, dass er die IWC der Beschuldigten geschenkt habe, zumal er ihr bereits anderweitig teure Geschenke gemacht habe, sich diese aber jeweils im einstelligen Tausendfrankenbereich bewegt hätten. Die Uhr von Cartier (Ziff. 12) sei zwar zunächst von der Beschuldigten bezahlt worden, er habe ihr diesen Betrag jedoch zurückbezahlt (KG-act. 6 S. 14, 21 ff.). Was die Rückzahlung für die Cartier betreffe, führt die Beschuldigte aus, dieser Umstand sei zutreffend und die Rückzahlung sei erfolgt, weil der Privatkläger ihr diese für die Ferien auf den Malediven bestimmte Taucheruhr dann doch habe schenken wollen, dies zur Geburt der gemeinsamen Tochter (KG-act. 11 S. 17).
Auf den eingereichten Fotos ist wiederum ersichtlich, dass die Beschuldigte sowohl die Cartier wie die IWC Uhr selbst trug (z.B. Vi-act. 1/13 und 1/15), was ein Indiz dafür sein kann, dass ihr der Privatkläger diese schenkte. Der Umstand allein, dass es sich um Herrenmodelle handelt, bedeutet wiederum nicht zwingend, dass die Uhren nicht der Beschuldigten gehören, zumal bekannt ist, dass Herrenuhren durchaus auch von Frauen getragen werden. Betreffend die für rund Fr. 5’000.00 gekaufte Cartier führte die Beschuldige zunächst aus, diese selbst bezahlt zu haben. Nachdem der Privatkläger einen Beleg für die Rückzahlung vorlegte, behauptete sie, die Uhr sei ein Geschenk des Privatklägers gewesen. Hinsichtlich der IWC fällt auf, dass diese gemäss einer Bescheinigung von J.________ im Jahr 2014 einen Wert von immerhin Fr. 33’000.00 aufwies (KG-act. 6/12) und sich ein allfälliges Geschenk in der Tat ausserhalb des für die Parteien üblichen Rahmens für Geschenke bewegte. Nicht einleuchtend erscheint im Zusammenhang mit den Uhren wiederum der Umstand, dass der Privatkläger diese bei seinem Auszug nicht mitnahm. In einer Gesamtschau ist allerdings der Tatverdacht hinsichtlich der Uhren trotzdem noch zu bejahen, weil einerseits sich die IWC deutlich ausserhalb der für die Parteien üblichen, für Geschenke aufgewendeten Betrages bewegte und bezüglich der Cartier die Angaben der Beschuldigten deshalb unglaubhaft erscheinen, als sie zunächst angab, die Uhr selbst gekauft zu haben und erst im Nachhinein behauptete, es solle sich um ein Geschenk handeln (vgl. KG-act. 15 S. 7).
d) Bezüglich des Apple iPads ist nicht dargetan, dass dieser dem Privatkläger gehören soll, zumal er lediglich eine Kopie der Verpackung (KG-act. 6/5) vorlegte, aber keine Kaufquittung. Es mag zwar fraglich sein, dass ein zweijähriges Kind bereits ein solches Gerät geschenkt erhält (KG-act. 1 S. 6), jedoch erscheint dies angesichts des von den Parteien gepflegten Lebensstils durchaus nicht ausgeschlossen. Erneut ist nicht nachvollziehbar, dass der Privatkläger, sollte ihm das iPad tatsächlich gehören, dieses bei seinem Auszug nicht mitnahm, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass man seine elektronischen Geräte bei sich haben möchte und diese bei einem Wohnungsauszug mitnehmen würde. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich um ein Geschenk für die bei der Beschuldigten lebenden Tochter handelt. Der Tatverdacht ist folglich zu verneinen.
e) Was die diversen Haushaltgegenstände und Möbel anbelangt (Ziff. 1.2 [Dyson Akku-Staubsauger], 1.3 [Tresor], 1.7 [GoPro-Halterung], 2.2 [Joop Kleiderschrank], 2.3 [Gasgrill], Ziff. 2.4 [Fernseher], Ziff. 2.5 [4 Deckenlampen] und Ziff. 2.6 [Tisch zu Terrassenlounge]) dürfte davon auszugehen sein, dass es sich um gemeinsame Anschaffungen gehandelt haben dürfte. Auch handelt es sich um Gegenstände, welche naturgemäss von beiden Parteien benutzt worden sein dürften. Eine ausschliessliche Berechtigung der Beschuldigten an diesen Gegenständen ist denn auch nicht überzeugend dargelegt, so dass ein gerade noch ausreichender Tatverdacht zu bejahen ist. Hingegen erscheint es im Falle des Schminktisches (Ziff. 2.1) naheliegend und der Natur der Sache entsprechend, dass es sich tatsächlich um ein Geschenk des Privatklägers an die Beschuldigte handelt, wie sie ausführt (KG-act. 1 S. 13 f.). Hinsichtlich des Sonos Lautsprechers (Ziff. 1.17) begründet die Beschuldigte ihre Beschwerde nicht, so dass es bei der Beschlagnahme zu bleiben hat resp. in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
f) Das Rennkombi (Ziff. 1.4) weist Grösse 50 auf. Ihre Behauptung, dass diese Grösse der Damengrösse 36 entsprechen soll, begründet die Beschuldigte nicht näher (KG-act. 1 S. 7). Es ist daher anzunehmen, dass es sich in der Tat um eine Herrengrösse handelt, was nahelegt, dass das Rennkombi nicht der Beschuldigten gehört. Unbestritten ist ferner, dass der Helm (Ziff. 14) der Grösse XL entspricht (KG-act. 6 S. 12; KG-act. 11 S. 14). Einen Beleg für ihre Behauptung, sie benötige wegen eines Unfalles in der Kindheit einen grösseren Helm als üblich (KG-act. 11 S. 14), legt die Beschuldigte nicht vor. Die Grösse spricht jedenfalls dagegen, dass der Helm der Beschuldigten gehört. Ein Tatverdacht hinsichtlich dieser Gegenstände ist daher gegeben. Was das Ferrari- und das Lamborghini-Cap anbetrifft (Ziff. 1.6 und 1.8), ist unbestritten, dass es sich dabei um Werbegeschenke handelt (KG-act. 1 S. 8; KG-act. 6 S. 11). Es ist aber entgegen der Ansicht des Privatklägers naheliegender, dass an derartigen Events jede teilnehmende Person ein solches Cap für sich erhält; anders gesagt erscheint es lebensfremd, dass ausschliesslich der Privatkläger diese geschenkt erhalten hat, auch wenn die Einladung an ihn erfolgte. Der diesbezügliche Tatverdacht ist zu verneinen.
g) Gemäss Art. 265 Abs. 4 StPO sind Zwangsmassnahmen nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde. Angesichts des beschriebenen Tatverdachts erscheint plausibel, dass bei einer der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vorangehenden Herausgabeaufforderung die Gefahr bestanden hätte, dass die zu beschlagnahmenden, teilweise wertvollen Objekte beiseite geschafft werden (vgl. BGer, Urteil 1B_636/2011, 1B_638/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.4.2). Dass im Übrigen die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt wäre, ist nicht ersichtlich, zumal nicht bloss die Klärung einer Übertretung im Raum steht; ebenso ist nicht dargetan, dass die Beschuldigte durch die Beschlagnahme übermässig belastet wäre (Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 263-268 StPO N 15).
3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschlagnahme ist in Bezug auf die Dispositivziffern 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.14-16 und 2.1 aufzuheben. Diese Gegenstände sind der Beschuldigten mithin herauszugeben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Beschuldigte obsiegt bezüglich rund der Hälfte der Gegenstände. Ausgangsgemäss trägt sie die Hälfte der Verfahrenskosten, im Übrigen gehen diese zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem hat sie den teilweise obsiegenden Privatkläger für das Beschwerdeverfahren reduziert zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA). Die Beschuldigte ist zudem ihrerseits aus der Staatskasse reduziert zu entschädigen;-
beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschlagnahme in Bezug auf die Dispositivziffern 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.14-16 und 2.1 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 1’200.00 werden der Beschuldigten im Betrag von Fr. 600.00 auferlegt. Im Übrigen (Fr. 600.00) gehen diese zulasten des Staates.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger pauschal mit Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Die Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren pauschal mit Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch die Staatskasse entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (2/R, mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwältin E.________ (2/R) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
16.
August 2022 kau
BEK 2022 9
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP
1B_636/2011
1B_638/2011
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF