BEK 2022 90
Kammer
7. September 2022Deutsch11 min
1. Der Beschwerdegegner betrieb den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 27. Dezember 2021 des Betreibungskreises Altendorf Lachen für einen Betrag von Fr. 4‘591.00 (Vi-act. 1/4). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte (Vi-act. 1/4, S. 2), verlangte der Beschwerdegegner am 14. März 2022 in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4‘591.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Oktober 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Vi-act. 1, S. 2). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte am 1. Juni 2022 für den Betrag von Fr. 4‘591.00 provisorische Rechtsöffnung, erhob die Gerichtskosten von Fr. 270.00 vom Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 7. September 2022
BEK 2022 90
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 1. Juni 2022, ZES 2022 132);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Beschwerdegegner betrieb den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 27. Dezember 2021 des Betreibungskreises Altendorf Lachen für einen Betrag von Fr. 4‘591.00 (Vi-act. 1/4). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte (Vi-act. 1/4, S. 2), verlangte der Beschwerdegegner am 14. März 2022 in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4‘591.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Oktober 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Vi-act. 1, S. 2). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte am 1. Juni 2022 für den Betrag von Fr. 4‘591.00 provisorische Rechtsöffnung, erhob die Gerichtskosten von Fr. 270.00 vom Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung durch einen anderen Richter und zur Ansetzung einer Frist für eine Replik, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (KG-act. 1). Zudem ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 2). Der Erstrichter beantragte im Aktenüberweisungsschreiben vom 15. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 6). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2022, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 8). Am 27. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (KG-act. 10). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Juni 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (KG-act. 13).
2. Der Beschwerdeführer macht vor der Beschwerdeinstanz geltend, er habe herausgefunden, dass ihm im erstinstanzlichen Verfahren ein sogenanntes Replikrecht zugestanden hätte. Der Erstrichter habe in der Verfügung vom 22. April 2022 die Parteien darauf hingewiesen, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde. In der Verfügung vom 16. Mai 2022 habe der
Erstrichter zudem Folgendes festgehalten: „Das Doppel der Eingabe von RA C.________ vom 13.05.2022 geht samt Beilage an die Gegenpartei zur Kenntnis.“ Diese beiden Sätze hätten ihn annehmen lassen, dass er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, sich zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2022 zu äussern. Er habe in seinem ganzen Leben noch nie an einem Prozess aktiv oder passiv teilgenommen und sei als Informatiker eine rechtsunkundige Person, was er in seiner Stellungnahme vom 21. April 2022 auch deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Gemäss dem Bundesgerichtsentscheid 5A_964/2019 dürfe eine Stellungnahme der Gegenpartei nur anwaltlich vertretenen oder rechtskundigen Personen „zur Kenntnis“ zugestellt werden, wohingegen rechtsunkundige Personen durch das Gericht auf die Möglichkeit einer Replik hinzuweisen seien. Indem ihm keine Frist zur Abgabe einer Replik angesetzt und er auch auf die Möglichkeit einer solchen Replik nicht hingewiesen worden sei, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sein Fall sei deshalb an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (KG-act. 1).
3. a) Gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht der Parteien, von allen eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten, die im konkreten Fall Einfluss auf das zu fällende Urteil haben können (BGE 138 I 484, E. 2.1, m.w.H.; BGE 146 III 97, E. 3.4.1 = Pra 109 [2020] Nr. 101; BGE 142 III 48, E. 4.1.1 = Pra 106 [2017] Nr. 4). Die Beurteilung der Frage, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht, ist Sache der Parteien (BGE 146 III 97, E. 3.4.1 = Pra 109 [2020] Nr. 101; BGE 138 I 484, E. 2.1, m.w.H.). Das Gericht hat in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierfür kann es genügen, eine Eingabe ohne Fristansetzung für eine allfällige Stellungnahme lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen, wenn von der Partei erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nimmt oder eine Fristansetzung zur Stellungnahme beantragt (BGE 138 I 484, Regeste und E. 2.4), was insbesondere bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2019 vom 15. Januar 2022, E. 3.1.4).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022, E. 6.2.2; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 53 ZPO N 27 f.).
b) Nachdem der Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren das Rechtsöffnungsbegehren eingereicht (Vi-act. 1) und der Beschwerdeführer hierzu Stellung genommen hatte (Vi-act. 5), stellte der Erstrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit Verfügung vom 22. April 2022 das Doppel dieser Stellungnahme zu „mit der höflichen Aufforderung, bis Freitag, 13. Mai 2022 im Sinne des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme […] dazu einzureichen“. Bei Säumnis werde Verzicht auf Stellungnahme angenommen. Zudem wies der Erstrichter die Parteien darauf hin, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde (Vi-act. 6). In der Folge reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners am 13. Mai 2022 eine Stellungnahme ein (Vi-act. 7). Das Doppel dieser Eingabe stellte der Erstrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2022 „zur Kenntnis“ zu (Vi-act. 8). Weil der Erstrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners eine Frist zur Stellungnahme angesetzt und den Parteien gleichzeitig mitgeteilt hatte, es finde kein zweiter Schriftenwechsel statt, wohingegen er dem Beschwerdeführer das Doppel der Eingabe des Ersteren lediglich „zur Kenntnis“ zustellte, war für den anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der unterschiedlichen Vorgehensweise nicht erkennbar, dass er zur Eingabe der Gegenseite im Rahmen des Replikrechts (ebenfalls) hätte Stellung nehmen dürfen. So macht der Beschwerdeführer denn auch geltend, er habe angenommen, dass er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, sich zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2022 zu äussern (KG-act. 1, S. 1). Damit gewährleistete der Erstrichter dem Beschwerdeführer effektiv kein Replikrecht und es liegt insofern eine Verletzung dessen Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Aufgrund der eingeschränkten Kognition des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 320 ZPO; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 320 ZPO N 3) kommt eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren nicht infrage und die Sache ist somit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragt die Neubeurteilung durch einen anderen Richter, um jegliche Befangenheit auszuschliessen (KG-act. 1, S. 2). Weil (einmalige) Gehörsverletzungen nach der Praxis des Bundesgerichts aber grundsätzlich nicht dazu geeignet sind, den objektiven Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu erwecken (Urteile des Bundesgerichts 6B_309/2020 vom 23. November 2020, E. 3.2.3 und 5A_308/2020 vom 20. Mai 2020, E. 2), und der Beschwerdeführer im Übrigen keine Gründe oder Tatsachen darlegt, die einen Ausstand zu begründen vermöchten, ist das sinngemässe Ausstandsgesuch gegen den Erstrichter offensichtlich unbegründet und es kann insofern von der Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Richters abgesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_155/2021 vom 30. September 2021, E. 5.4, nicht publiziert in BGE 147 III 582; Urteile des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016, E. 5.1 und 5A_600/2012 vom 16. November 2012, E. 2.2 f.). Die Neubeurteilung der Sache hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers folglich nicht durch eine andere Gerichtsperson zu erfolgen und seine Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen (vgl. auch Spühler, a.a.O., Art. 327 ZPO N 11).
4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Erstrichter zurückzuweisen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
a) In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz überlassen. Das Bundesgericht gesteht den kantonalen Rechtsmittelinstanzen in Bezug auf die Kosten bei Rückweisungsentscheiden indes ein erhebliches Ermessen zu und erachtet es vor diesem Hintergrund nicht als willkürlich, wenn die Rechtsmittelinstanz die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst vornimmt und diese entsprechend dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens verteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_517/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 3).
Vorliegend rechtfertigt es sich, aufgrund der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung für das Beschwerdeverfahren zu verzichten (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO).
b) Eine Partei, die im Prozess nicht berufsmässig vertreten ist, hat nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Einer selbstständigerwerbenden Partei ist für entstandenen Erwerbsausfall ausnahmsweise eine Entschädigung zuzusprechen, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 95 ZPO N 25; vgl. auch Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 95 ZPO N 15 f.). Der im Wesentlichen obsiegende Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Selbstständigerwerbender fair zu entschädigen. Sein Aufwand von 11.52 Stunden sei zum durchschnittlichen Stundenansatz eines Freelancers im D.________ von Fr. 137.68, d.h. total mit Fr. 1‘598.67 (inkl. Auslagen von Fr. 12.60), zu vergüten (KG-act. 1, S. 2 f.). Damit beziffert der Beschwerdeführer die beantragte Umtriebsentschädigung zwar, er begründet aber nicht, dass resp. inwiefern ihm tatsächlich ein Erwerbsausfall entstanden wäre. Von einer durch die Beschwerdeführung verursachten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit ist angesichts der Kürze der dreiseitigen Beschwerde und der fehlenden Komplexität der Streitsache nicht auszugehen. Auch in Berücksichtigung des eher tiefen Streitwerts von Fr. 4‘591.00 rechtfertigt es sich somit nicht, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Der Beschwerdegegner unterliegt im Beschwerdeverfahren weitestgehend und obsiegt einzig in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Neubeurteilung der Sache durch einen anderen Richter, zu welchem Vorbringen er sich nicht vernehmen liess (vgl. KG-act. 8) und das im Beschwerdeverfahren ohnehin nur eine untergeordnete Rolle spielte. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist damit mangels Aufwands abzusehen;-
beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 1. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Erstrichter zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
a) Es werden keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.00 wird ihm nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
b) Entschädigungen werden keine zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4‘591.00.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
14. September 2022 kau
BEK 2022 90
5A_964/2019
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Erwägungen
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 138 I 484ATF 138 I 484DTF 138 I 484
BGE 146 III 97ATF 146 III 97DTF 146 III 97
BGE 142 III 48ATF 142 III 48DTF 142 III 48
BGE 146 III 97ATF 146 III 97DTF 146 III 97
BGE 138 I 484ATF 138 I 484DTF 138 I 484
BGE 138 I 484ATF 138 I 484DTF 138 I 484
5A_964/2019
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
4A_385/2021
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
6B_309/2020
5A_308/2020
4A_155/2021
BGE 147 III 582ATF 147 III 582DTF 147 III 582
5A_461/2016
5A_600/2012
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
5A_517/2015
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF