BEK 2022 91
Präsidial
26. August 2022Deutsch5 min
1. Mit Verfügung vom 25. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 in dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt nach Art. 9 UWG zur Zivilklage (Disp.-Ziff. 1) und gestützt auf Art. 23 Abs. 2 UWG zur Strafantragstellung (Ziff. 2) berechtigt sei sowie in den Strafverfahren gegen A.________ GmbH (SU 2020 1413) und der G.________ GmbH (SU 2020 1473) sowie gegen eine bekannte Person (SU 2020 1475) Privatklägerstellung habe (Ziff. 3). Dagegen beschwert sich der durch die Gesellschaft beauftragte Rechtsvertreter namens der beschuldigten A.________ GmbH rechtzeitig am 9. Juni 2022. Er stellt die Begehren, die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben, der Beschwerdegegnerin sowohl die Zivilklage- und Strafklageberechtigung als auch die Privatklägerstellung abzuerkennen und das Strafverfahren gegen die A.________ GmbH nicht anhand zu nehmen, eventualiter einzustellen. Vernehmlassend beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und weist darauf hin, dass vorgesehen sei, das Strafverfahren SU 2020 1413 nicht anhand zu nehmen (KG-act. 4). Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen (KG-act. 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 26. August 2022
BEK 2022 91
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ GmbH,
Beschuldigte und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________ Inc.,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Stellung als Privatklägerin
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2022, SU 2020 1413 / SU 2020 1473 / SU 2020 1475);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 25. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 in dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt nach Art. 9 UWG zur Zivilklage (Disp.-Ziff. 1) und gestützt auf Art. 23 Abs. 2 UWG zur Strafantragstellung (Ziff. 2) berechtigt sei sowie in den Strafverfahren gegen A.________ GmbH (SU 2020 1413) und der G.________ GmbH (SU 2020 1473) sowie gegen eine bekannte Person (SU 2020 1475) Privatklägerstellung habe (Ziff. 3). Dagegen beschwert sich der durch die Gesellschaft beauftragte Rechtsvertreter namens der beschuldigten A.________ GmbH rechtzeitig am 9. Juni 2022. Er stellt die Begehren, die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben, der Beschwerdegegnerin sowohl die Zivilklage- und Strafklageberechtigung als auch die Privatklägerstellung abzuerkennen und das Strafverfahren gegen die A.________ GmbH nicht anhand zu nehmen, eventualiter einzustellen. Vernehmlassend beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und weist darauf hin, dass vorgesehen sei, das Strafverfahren SU 2020 1413 nicht anhand zu nehmen (KG-act. 4). Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen (KG-act. 6).
Erwägungen
2.
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen respektive beschwert ist (BEK 2021 185 vom 19. Januar 2022 E. 6, BEK 2016 144 vom 6. Februar 2017 E. 2.a, BEK 2014 147 vom 18. November 2017 E. 3; BGE 143 IV 475 E. 2.9, BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; Lieber, SK-Kommentar, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 7). Faktische Nachteile oder blosse Reflexwirkungen begründen kein rechtlich geschütztes Interesse (Lieber, ebd. N 7). Ist die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich gegeben, ist sie darzulegen (Lieber ebd. N 7c; BEK 2016 144 E. 2.b; BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht es insbesondere im Rahmen einer Beschwerde gegen die Zulassung der Privatklägerschaft nicht aus, sich auf gesetzliche Bestimmungen oder die Argumente in der Sache zu berufen, aus denen sich zwangsläufig ein unmittelbares Interesse an der Prüfung des angefochtenen Status ergeben soll (BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2 m.H.).
3.
Die Beschwerdeführer halten ihre Legitimation ohne Weiteres als gegeben (Beschwerde Rn. 3), was jedoch nicht der Fall ist, da durch die Anerkennung von Geschädigten als Privatkläger beschuldigte Personen – etwa im Unterschied zu einer nicht sachlich begründeten und mithin den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) verletzenden Verfahrenstrennung (s. BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.4) – grundsätzlich nicht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt werden (ZR 2021 Nr. 43 E. 1.2.2). Mangels konkreter Substanzierung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen rechtlich geschützten Interessen hinsichtlich der Beschwerdelegitimation ist daher auf die Beschwerde der Beschuldigten nicht einzutreten. Die Durchführung eines mit angefochtener Verfügung zumindest materiell eröffneten Verfahrens bzw. die Ankündigung einer Anklageerhebung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und wäre kein rechtlicher Nachteil (BGer 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 1), mithin nicht anfechtbar (EGV-SZ 2016 A 5.3). Die Anerkennung der Privatklägerstellung der Beschwerdegegnerin 2 durch die Staatsanwaltschaft ist im Übrigen nicht abschliessend und insbesondere weder für den Sachrichter noch allfällige Rechtsmittelinstanzen verbindlich.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Zufolge Unterliegens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 428 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt.
3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 2 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 zu entschädigen. Die Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin 2 aus der Sicherheitsleistung ausbezahlt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
26. August 2022 kau
BEK 2022 91
Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BEK 2021 185
BEK 2016 144
BEK 2014 147
BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475
1B_55/2021
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BEK 2016 144
1B_339/2016
1B_55/2021
1B_55/2021
Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP
1B_339/2016
1B_375/2016
EGV-SZ 2016 A 5.3
§ 40 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF