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Entscheid

BEK 2022 92

Kammer

3. Oktober 2022Deutsch12 min

1. Am 2. November 2020 erstattete H.________ gegen A.________ Strafanzeige wegen Verdachts des Pfändungsbetrugs (U-act. 8.1.001).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 3. Oktober 2022

BEK 2022 92-96

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ und

Rechtsanwältin C.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt D.________,

betreffend

Beschlagnahme von Vermögenswerten und Herausgabe

(Beschwerde gegen fünf Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 25. und 31. Mai sowie 2. Juni 2022, SU 2020 804);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 2. November 2020 erstattete H.________ gegen A.________ Strafanzeige wegen Verdachts des Pfändungsbetrugs (U-act. 8.1.001).

a) Die Staatsanwaltschaft ersuchte beim Betreibungsamt Höfe am 22. April 2021 um Zustellung des Protokolls der fraglichen Pfändung vom 2. Juli 2020. Laut Akten des Betreibungsamtes wurden in der Betreibung Nr. xx über die Forderung von Fr. 314‘214.00 des Strafanzeigeerstatters das Existenzminimum von Fr. 7‘021.85 übersteigende Einkünfte des Nettolohns (Fr. 7‘317.92) gepfändet und bestätigte der Beschuldigte unterschriftlich, alle Vermögenswerte angegeben zu haben. Das Betreibungsamt stellte die als provisorischen Verlustschein geltende Pfändungsurkunde aus (U-act. 14.1.002 ff.).

b) Am 29. September 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.________ eine Strafuntersuchung (U-act. 9.1.001). Gleichentags ersuchte sie die Steuerverwaltung um Zustellung der vollständigen Steuererklärung des Beschuldigten für das Jahr 2020, eventualiter 2019 (U-act. 14.2.00). Die Steuererklärung für das Jahr 2020 erhielt die Staatsanwaltschaft nach einem weiteren Ersuchen am 9. Februar 2022 (U-act. 14.2.006 f.). Darin deklarierte der Beschuldigte ein mutmasslich höheres Einkommen als beim Betreibungsamt und verschiedene Bankkonten, die er bei der amtlichen Pfändung (vgl. lit. a) nicht offenlegte.

c) Mit Verfügungen 25. Mai 2022 beschlagnahmte bzw. sperrte die Staatsanwaltschaft Bankkonten unter Angabe der in der Steuererklärung 2020 deklarierten Saldi bei der E.________ (Bank I) (Fr. 1‘209.00 bzw. Fr. 776.00; BEK 2022 92), der I.________ (Bank II) (Fr. 83‘776.00; BEK 2022 93) sowie der J.________ (Bank III) (Fr. 15‘359.00, Fr. 126.00, Fr. 5.00, Fr. 180.00 bzw. Fr. 1.00; BEK 2022 94) mit dem Hinweis auf Art. 266 Abs. 4 StPO und verlangte Kontoauszüge heraus. Ferner verpflichtete sie die I.________ (Bank II) am 31. Mai 2022 zur Auskunft über Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und Herausgabe entsprechender Unterlagen (BEK 2022 95). Am 2. Juni 2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft sämtliche Vermögenswerte des Beschuldigten als wirtschaftlicher Berechtigter bei der I.________ (Bank II) und verfügte, die entsprechenden Konten zu sperren (BEK 2022 96).

d) Der Beschuldigte erhob Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt, die erwähnten (vgl. lit. c) Verfügungen aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. gesperrten Konten freizugeben und die erhaltenen Auskünfte und Informationen zu vernichten bzw. nicht zu den Akten zu nehmen. Die Beschwerde beantwortete die Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2022 durch fünf separate Eingaben mit differenzierten Anträgen auf Abweisung und/oder Nichteintreten bzw. Abschreibung (BEK 2022 92-96 jeweils KG-act. 3). Am 14. Juli 2022 stellte der Beschuldigte den Antrag, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und replizierte jeweils separat in der Sache (jeweils KG-act. 7 f.). Der Strafanzeige­erstatter wurde nicht ins Verfahren einbezogen (vgl. dazu etwa BGer 1B_116/2018 vom 6. September 2018 E. 1.6 m.H.).

Erwägungen

2.

Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Mit ihr können neben Rechtsverletzungen die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz nimmt in Bezug auf eine laufende Voruntersuchung weder eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor noch führt sie ein eigentliches Beweisverfahren durch. Sie muss sich auf liquide Beweismöglichkeiten beschränken, da es in der Voruntersuchung Sache der Staatsanwaltschaft ist, den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich abzuklären (Art. 308 Abs. 1 StPO) und Beweiserhebungen durchzuführen (Art. 311 Abs. 1 StPO; zum Ganzen BEK 2020 130 vom 17. Dezember 2020 E. 2 m.H.).

a) Die angefochtenen Verfügungen betreffen denselben Beschuldigten in der gleichen Strafuntersuchung, so dass die Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu vereinigen sind (Art. 30 StPO).

b) Die Staatsanwaltschaft weist unbestritten darauf hin, dass die I.________ (Bank II) der Verfügung vom 25. Mai 2022 nicht Folge leisten konnte, weil die Bank die in dieser Verfügung bezeichnete Geschäftsbeziehung nicht dem Beschuldigten zuordnen konnte (BEK 2022 93 KG-act. 3 Ziff. 3; vgl. auch U-act. 6.3.002 f.). Deshalb erliess die Staatsanwaltschaft die weiteren, ebenfalls angefochtenen Verfügungen vom 31. Mai und 2. Juni 2022 (BEK 2022 95 f.). In Bezug auf das Verfahren BEK 2022 93 ist daher mangels rechtlich geschützten Interesses des Beschuldigten auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 382 Abs. 1 StPO).

c) Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, als der Beschuldigte in eigenem Namen ohne Legitimation die Inhaberschaft Dritter an gesperrten Vermögenswerten behauptet. Es bleibt Dritten bzw. dem Beschuldigten als gesetzlicher Vertreter namens seines Sohnes unbenommen, der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Herausgabe der entsprechenden Vermögenswerte im Sinne von Art. 267 Abs. 1 StPO zu stellen.

d) Schliesslich sind gegen Herausgabeverfügungen nach Art. 265 StPO Siegelungen im Sinne von Art. 264 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 StPO möglich, selbst wenn die Editionen freiwillig erfolgen. Beschwerden zum unbestritten parallellaufenden Entsiegelungsverfahren sind obsolet (BGE 144 IV 74 E. 2.7) bzw. zufolge Bestehens eines anderen, vorgehenden Rechtsbehelfs unzulässig, sodass auf diese in Bezug auf die drei angefochtenen Verfügungen vom 25. Mai 2022 (BEK 2022 92-94) teilweise sowie in Bezug auf die Verfügung vom 31. Mai 2022 (BEK 2022 95) vollumfänglich nicht einzutreten ist (vgl. BEK 2021 198 und 199 vom 4. Juli 2022 E. 3.a m.H.).

3.

Die Drittpersonen gegenüber zulässige (Art. 263 Abs. 1 StPO) Beschlagnahme, zu welcher auch Kontosperren gehören, ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Als Zwangsmassnahme darf eine Beschlagnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO angeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft hat summarisch und hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges ausreichend aufzuzeigen, inwiefern die gesetzlichen Vor­aussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Darzulegen sind tatsächliche Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht und einen Beschlagnahmegrund, das heisst einen Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO. Bezug zu nehmen ist auch auf die mutmasslichen Tatbestände, in deren Zusammenhang die Beschlagnahme vorgenommen wird. Im Beschlagnahmebefehl müssen zudem die zu beschlagnahmenden Objekte genau bezeichnet werden (vgl. EGV-SZ 2018 A 5.3 E. 2.a m.H.).

a) In der Steuererklärung 2020 (U-act. 14.2.008) sind auf den gesperrten Konten Vermögenswerte von insgesamt rund Fr. 100‘000.00 deklariert. Daher liegt es nahe, dass der Beschuldigte, der laut vorliegenden Betreibungsakten (vgl. oben E. 1.a) gegenüber dem Betreibungsamt keine Bankkonten offengelegt zu haben scheint, sich möglicherweise nach Art. 163 StGB strafbar machte, zumal mit der Pfändungsurkunde die objektive Strafbarkeitsbedingung des Tatbestands erfüllt ist. Damit liegt ein hinreichender Tatverdacht und keine unzulässige „fishing expedition“ vor, wie das der Beschuldigte behauptet. Die verzögerte Aufnahme der Ermittlungen ändert nichts daran, dass aufgrund der ab Februar 2022 (E. 1.b) feststellbaren Divergenzen zwischen den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Pfändung und in den Steuerunterlagen Anhaltspunkte für einen erhärteten Tatverdacht bestehen (vgl. indes unten lit. b/cc). Angeblich mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbare Verzögerungen der Strafuntersuchung wären bei der Erledigung des Strafverfahrens zu beachten. Auch eine allfällige Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf den Tatverdacht nicht relevant. Zur Akteneinsicht des Beschuldigten werden in der Beschwerde keine Anträge gestellt und diese ist hier nicht zu beurteilen.

b) Im Weiteren rügt der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft begründe die Beschlagnahmezwecke nicht. Die angefochtenen Verfügungen scheinen hinsichtlich einer Sicherstellung von Kosten, Entschädigungen und Strafen respektive einer Rückgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und c StPO in der Tat kaum ausreichend begründet. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson indes beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Die Staatsanwaltschaft beruft sich dabei auf die ihrer Ansicht nach nicht ausschliessbaren Einziehungsmöglichkeiten nach Art. 70-73 StGB.

aa) Bei der auch gegenüber Dritten zulässigen, noch keinen materiellen Eingriff in die Vermögenswerte darstellenden Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO handelt es sich um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme. Sie bezweckt die Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf blosser Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht "prima facie" zu bestehen scheint. Die Strafverfolgungsbehörde muss rasch über eine Beschlagnahme entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Das schliesst aus, dass sie vor ihrem Entscheid schwierige juristische Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat (BGer 1B_302/2021 vom 1. Ok­tober 2021 E. 3.1 m.H.). Die Einziehungsbeschlagnahme setzt neben einem konkreten Tatverdacht (dazu oben lit. a) Verhältnismässigkeit (unten lit. cc) voraus, wobei die Einziehung nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen offensichtlich unzulässig erscheinen darf (BGE 139 IV 250 E. 2.1; s. unten lit. bb). Obwohl die Staatsanwaltschaft die materiellen Einziehungsvoraussetzungen nicht abschliessend beurteilen kann, muss sie darlegen, inwiefern nach einem ersten Anschein konkrete Tat- bzw. Täterumstände diese erfüllen könnten (BEK 2022 61 vom 4. Juli 2022 E. 3 m.H.). Als Anlasstat kommen alle strafbaren Handlungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts unabhängig von der Deliktsart in Frage (BEK 2021 203 vom 23. Mai 2022 E. 3 m.H.). Zu Beginn einer Strafuntersuchung genügt eine einfache Wahrscheinlichkeit, dass die Beschlagnahme­objekte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der gesetzlich vorgesehenen Zwecke benötigt werden (vgl. Heimgartner, SK, 3. A. 2020, Art. 263 StPO N 12 f.; BEK 2020 130 vom 17. De­zember 2020 E. 3).

bb) Da der Beschuldigte, wie dies die Deklarationen in den Steuererklärungen 2019 und 2020 nahelegen, Bankkonten gegenüber dem Betreibungsbeamten verheimlicht haben könnte, liegt mit dem hinreichenden Tatverdacht (vgl. oben lit. a) ein Deliktskonnex zu den beschlagnahmten Vermögenswerten vor. Somit ist im Hinblick auf die Summe der betriebenen Forderung von Fr. 314‘214.00 nicht auszuschliessen, dass das Sachgericht entscheiden wird, die auf diesen Konten lagernden Vermögenswerte seien einzuziehen. Unabhängig von der Wahrheit der Angaben des Beschuldigten anlässlich der inkriminierten Pfändung zu seinem Einkommen ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte wahrscheinlich. Der Einwand des Beschuldigten, die beschlagnahmten bzw. gesperrten Vermögenswerte gehörten teilweise Dritten, zielt abgesehen von der fehlenden Beschwerdelegitimation (vgl. oben E. 2.c) ins Leere, weil die Einziehungsbeschlagnahme grundsätzlich auch gegenüber Dritten zulässig ist (vgl. oben lit. aa). Bezüglich des Umstandes, dass teilweise nur sehr niedrige positive Saldi beschlagnahmt sind, weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die für eine allfällige Einziehung erhebliche Summe noch zu ermitteln sei. Das ist nicht zu beanstanden, weil die Sachverhaltsfeststellungen noch andauern und nicht vollständig sein müssen (vgl. lit. aa), nachdem die Untersuchung der gesperrten Vermögenswerte und der edierten (versiegelten) Unterlagen erst anfangen kann. Dabei werden die Behauptungen des Beschuldigten abzuklären sein, das Betreibungsamt habe ihm Konten als „Notgroschen“ belassen.

cc) Die in der Beschwerde gerügte angebliche Untätigkeit der Staatsanwaltschaft über 18 Monate bezieht sich hauptsächlich auf den Zeitraum zwischen der Strafanzeige und dem Erlass der angefochtenen Verfügung und steht daher in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der darin getroffenen Zwangsmassnahmen nicht im Vordergrund. Die Staatsanwaltschaft wird, um eine übermässige Dauer der Kontosperren zu vermeiden, u.a. beförderlich untersuchen müssen, wie hoch die Saldi der inkriminierten Bankkonten im Zeitpunkt der Pfändung lagen (lit. bb) und ob das Betreibungsamt, wie der Beschuldigte behauptet, über die Exi­stenz der Bankkonten informiert war. Soweit der Beschuldigte behauptet, mit der Beschlagnahme werde in sein Existenzminimum eingegriffen, legt er dies in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dar. So macht er nicht geltend, monatlich über weniger Einkommen als das anlässlich der Pfändung festgesetzte Existenzminimum zu verfügen, führt namentlich nicht aus, die Sperre welchen Kontos ihn konkret am Zugriff auf sein monatliches Einkommen hindern würde. Im Übrigen liegen Freigabebeträge für den Lebensunterhalt im Ermessen der Staatsanwaltschaft, worum sie bislang offenbar noch nicht ersucht wurde.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschuldigte die in Berücksichtigung der Vereinigung in ein Verfahren festzulegenden Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Verfahren BEK 2022 92-96 werden vereinigt und die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Verteidigung (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

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6. Oktober 2022 kau

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