BEK 2022 97
Kammer
13. September 2022Deutsch15 min
1. Die Staatsanwaltschaft führte gegen A.________ eine Untersuchung wegen Vermögens- bzw. Urkundendelikten. D.________ verfügte als verfahrensleitender Staatsanwalt am 4. September 2019 gegenüber der G.________ (Bank I), allfällige Geschäftsbeziehungen mit A.________ mitzuteilen und aktuelle Kontoauszüge etc. zuzustellen. Ferner wies er die Bank am 10. September 2019 an, zwei gemeldete Bankkontos zu sperren und Unterlagen über die Kontoverbindungen herauszugeben sowie keine sonstigen Guthaben oder Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben. Dabei beschlagnahmte er die durch diese Verfügung erfassten Vermögenswerte für eine allfällige Einziehung nach Art. 70 bzw. Art. 71 StGB (U-act. 3.1.03 Beilage 2). A.________ erstattete am 18. September 2019 gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Strafanzeige, weil die Beschreibungen der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen in diesen Verfügungen unnötig rufschädigend sowie unlauter seien und Geheimnisse verletzen würden (U-act. 3.1.01). Dreimal entschied die Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen den beschuldigten Staatsanwalt durchzuführen. Die Beschwerden des Strafanzeigeerstatters hiess die Beschwerdekammer jeweils gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügungen auf (BEK 2019 188 vom 19. Dezember 2019, BEK 2020 23 vom 2. Juni 2020 und BEK 2020 169 vom 3. Februar 2021).
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Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 13. September 2022
BEK 2022 97
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Amtsleitung / zentraler Dienst, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch a.o. Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung des a.o. Staatsanwalts vom 1. Juni 2022, ST 2021 6);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft führte gegen A.________ eine Untersuchung wegen Vermögens- bzw. Urkundendelikten. D.________ verfügte als verfahrensleitender Staatsanwalt am 4. September 2019 gegenüber der G.________ (Bank I), allfällige Geschäftsbeziehungen mit A.________ mitzuteilen und aktuelle Kontoauszüge etc. zuzustellen. Ferner wies er die Bank am 10. September 2019 an, zwei gemeldete Bankkontos zu sperren und Unterlagen über die Kontoverbindungen herauszugeben sowie keine sonstigen Guthaben oder Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben. Dabei beschlagnahmte er die durch diese Verfügung erfassten Vermögenswerte für eine allfällige Einziehung nach Art. 70 bzw. Art. 71 StGB (U-act. 3.1.03 Beilage 2). A.________ erstattete am 18. September 2019 gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Strafanzeige, weil die Beschreibungen der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen in diesen Verfügungen unnötig rufschädigend sowie unlauter seien und Geheimnisse verletzen würden (U-act. 3.1.01). Dreimal entschied die Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen den beschuldigten Staatsanwalt durchzuführen. Die Beschwerden des Strafanzeigeerstatters hiess die Beschwerdekammer jeweils gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügungen auf (BEK 2019 188 vom 19. Dezember 2019, BEK 2020 23 vom 2. Juni 2020 und BEK 2020 169 vom 3. Februar 2021).
2. Die Amtsleitung der Staatsanwaltschaft ernannte am 24. Juni 2021 in vorliegendem Strafverfahren einen ausserordentlichen Staatsanwalt (U-act. 13.1.02), der eine Strafuntersuchung betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses eröffnete (U-act. 9.1.05), Akten beizog (Doss. 6.0.00), Amtsauskünfte einholte (U-act. 9.1.06 f.) und den beschuldigten Staatsanwalt einvernahm (U-act. 10.1.01). Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 stellte er das Strafverfahren gegen den beschuldigten Staatsanwalt „betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses“ hinsichtlich des Vorfalles vom 10. September 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates gestützt auf Art. 319 StPO zusammenfassend aufgrund folgender Feststellungen ein:
- D.________ Handlung war im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt,
- A.________ hatte an den in der Verfügung vom 10. September 2019 umschriebenen Informationen kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse,
- wäre der objektive Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt gewesen, hätte D.________ ohne Vorsatz gehandelt und
- wäre der objektive und subjektive Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung zu bejahen gewesen, hätte D.________ das Unrechtsbewusstsein gefehlt.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 13. Juni 2022 beantragt der Strafanzeigeerstatter, diese Verfügung sei aufzuheben und gegen den beschuldigten Staatsanwalt Anklage wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses zu erheben. Der Beschuldigte verzichtet auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 5) und der a.o. Staatsanwaltschaft beantragt vernehmlassend, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6).
3. In der angefochtenen Verfügung begründet der a.o. Staatsanwaltschaft die Beschränkung der anhand genommenen Strafuntersuchung auf mutmassliche Verletzungen von Amtsgeheimnissen (angef. Verfügung E. 2.3 f.). Dagegen opponiert der Beschwerdeführer nicht, weshalb hier darauf nicht mehr weiter einzugehen und die Einstellung nurmehr hinsichtlich einer Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) zu prüfen ist.
Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als geschädigt, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 115 StPO N 2). Beschwerdebefugt im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ist nur eine geschädigte Person, die sich als Privatklägerin konstituiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und 118 StPO). Konkrete Beeinträchtigungen als unmittelbare Folge der gerügten (mutmasslich zu) detaillierten Begründung der inkriminierten Verfügung vom 10. September 2019 des Beschwerdeführers sind nach Wegfall der Vorwürfe wegen tatsächlich nicht abtrennbarer Ehrverletzungen und Unlauterkeiten (vgl. dazu BEK 2020 169 E. 4.a) in Bezug auf den nur noch infrage kommenden Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung nicht mehr offensichtlich. Deshalb müsste der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation darlegen (BEK 2022 91 vom 26. August 2022 E. 2 m.H.). Weil er dies unterlässt, namentlich private Geheimhaltungsinteressen nur in der Sache und in allgemeiner Hinsicht erwähnt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter ist das Rechtsmittel aus nachfolgenden Erwägungen abzuweisen.
Erwägungen
4.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Die Staatsanwaltschaft hat bei Ermessens- und Auslegungsfragen, namentlich auch bei in der Lehre oder Rechtsprechung nicht klar gelösten Streitfragen, dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu folgen und darf die Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit anordnen. Bestehen Zweifel bei der Beweis- oder Rechtslage, hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Der Staatsanwaltschaft ist es aber nicht überhaupt verwehrt, die Aussagekraft von Beweisen zu bewerten und gemäss der daraus gewonnenen Erkenntnis über das Schicksal des Verfahrens zu entscheiden. Die Einstellung des Strafverfahrens kann sich rechtfertigen, wenn unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Grädel/Heiniger, BSK, 2. A., 2014, Art. 319 StPO N 8). Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO gelangt zur Anwendung, wenn das vorgeworfene Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, weder den objektiven noch subjektiven Tatbestand der infrage kommenden Strafnorm erfüllt (BEK 2021 207 vom 30. Mai 2022 E. 3; Grädel/Heiniger, ebd. N 9; vgl. auch Landshut/Bosshard, SK, 3. A. 2020, Art. 319 N 19 f.).
a) Der a.o. Staatsanwalt hält dafür, der Beschuldigte hätte die Bank nicht ausnahmsweise mit einer separaten Verfügung mit geringerer Begründungsdichte bedienen müssen. Er sei berechtigt gewesen, die in der inkriminierten Verfügung vom 10. September 2019 enthaltenen Informationen der Bank preiszugeben (s. zusammenfassend angef. Verfügung E. 2.2.2.1.1). Diese seien sachbezogen und vom Zweck der Strafverfolgung getragen gewesen sowie als „nicht strafbare Unsorgfältigkeit“ zu taxieren (ebd. E. 2.2.2.1.6 m.H. auf BEK 2020 23 vom 2. Juni 2020 E. 5.b). Zudem sei die Bank als andere Verfahrensbeteiligte sowie aufgrund der aus dem Geldwäschereigesetz fliessenden Sorgfaltspflichten berechtigt gewesen, detailliertere Information zu erhalten. Sie sei schon mit der Verfügung vom 4. September 2019 über die Tatvorwürfe in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden, obwohl die Tathandlungen in der Verfügung vom 10. September 2019 unter Angabe der Namen der Geschädigten bzw. der involvierten Gesellschaften und den Deliktssummen detaillierter umschrieben worden seien (angef. Verfügung E. 2.2.2.2). Im Weiteren verneinte er vorsätzliches Handeln und attestierte dem Beschuldigten fehlendes Unrechtbewusstsein (ebd. E. 2.2.2.3 f.).
b) Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass sich gegenüber den früheren Beschlüssen der Beschwerdekammer keine neuen Tatsachen ergeben hätten (Beschwerde N 19 ff.), der Beschuldigte die Anklageschrift im Entwurf schon weitgehend vorbereitet gehabt und, als die Strafuntersuchung noch nicht öffentlich gewesen sei (ebd. N 28), einen Teil dieses Entwurfs für das Verfassen der Beschlagnahmeverfügung verwendet habe (ebd. N 26).
c) Die Beschwerdekammer ging bislang unter anderem davon aus, das Verhalten des beschuldigten Staatsanwalts könne nicht mit den Begründungsanforderungen an eine Beschlagnahmeverfügung gegenüber einer beschuldigten Person gerechtfertigt werden (BEK 2020 23 vom 2. Juni 2020 insbes. E. 4 ff.). Sie taxierte nur die Nennung eines einzigen Namens in einem anderen Zusammenhang in der Verfügung vom 4. Juni 2019 als vernachlässigbare und nicht strafbare Unsorgfältigkeit (ebd. E. 5.b). Sie hielt indes detaillierte Ausführungen zum Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf die Bank grundsätzlich als verfrüht und daher nicht sachbezogen, weshalb von vornherein Geheimnisverletzungen nicht auszuschliessen bzw. nicht deutlich zu rechtfertigen seien (ebd. E. 6.b). Im dritten Entscheid befand sie, dass im Stadium des nicht öffentlichen Vorverfahrens grundsätzlich ungewiss sei, ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durch eine Anklage ins Stadium der Gerichtsöffentlichkeit (Art. 69 Abs. 1 StPO) gelangen werde, so dass der beschuldigte Staatsanwalt dazu zu befragen und Akten beizuziehen seien (BEK 2020 169 vom 3. Februar 2021 E. 3).
5.
Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangten (Art. 73 Abs. 1 StPO). Wenn es erforderlich ist, können jedoch Staatsanwaltschaft und Gerichte die Öffentlichkeit orientieren (Art. 74 StPO). Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut wurde, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrnahm, wird bestraft (Art. 320 Ziff. 1 StGB). Als Geheimnis tatbestandsmässig ist eine nur einem beschränkten Personenkreis bekannte Tatsache, bezüglich welcher der Wille eines Geheimnisherrn weiterer Verbreitung entgegensteht, was auch einem legitimen Interesse entspricht (Trechsel/Vest, PK, 4. A. 2021, Art. 320 StGB N 3 m.H.). Geheim sind in der Regel tatsächliche Informationen aus hängigen Strafverfahren, unabhängig davon, ob sie inhaltlich wahr sind oder sich nachträglich als falsch erweisen (ebd. N 3 m.H.). An Tatsachen, die an öffentlichen Gerichtsverhandlungen zur Sprache kommen, besteht de lege kein Geheimhaltungswille, mögen sich auch noch nicht offenkundig sein (ebd. N 6).
Die nunmehr vorliegend eröffnete Strafuntersuchung belegt inzwischen die unmittelbare zeitliche Nähe der Offenlegung der in der Beschwerde erneut gerügten (Beschwerde N 20 ff.) mutmasslichen detaillierten Anklageinhalte nicht nur zum Siegelungsverfahren (unten lit. a), sondern auch zum Gerichtsverfahren, in dem entsprechende Informationen öffentlich werden (lit. b).
a) In Bezug auf das Siegelungsverfahren stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Möglichkeit der Einleitung eines solchen Verfahrens den Detaillierungsgrad der Informationen in der inkriminierten Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung vom 10. September 2019 (noch) nicht ohne Weiteres erlaubte (BEK 2020 23 E. 6 einleitend, vgl. auch BEK 2020 169 E. 4.b). Daher genügt hier der Hinweis, dass die Bank nicht ohne Weiteres als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) und mithin als Verfahrensbeteiligte zu betrachten ist, die Akteneinsicht beanspruchen kann und gegenüber der Parteiöffentlichkeit besteht (dazu Saxer/Thurnheer, BSK, 2. A. 2014, Art. 73 N 6), wenn sie keine Siegelung verlangt (Art. 248 Abs. 1 StPO). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Offenlegung detaillierter Anklageinhalte nicht klar gerechtfertigt. Abgesehen davon ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern die Bank der Strafuntersuchung vorgehende Geheimnisse geltend machen könnte (vgl. Art. 173 StPO und Art. 47 Abs. 5 BankG).
b) Im Unterschied zur Siegelung liegt die Überweisung in das Gerichtsverfahren durch Anklageerhebung in der alleinigen Befugnis der Staatsanwaltschaft. Die Verfügung vom 10. September 2019 erging nach den inzwischen vorliegenden Untersuchungsergebnissen im Endstadium der Voruntersuchung nach Untersuchungsabschluss vom 4. Juni 2019, der am Tag der Schlusseinvernahme angekündigt wurde, als die Anklage bereits „1:1“ vorbereitet war (U-act. 10.1.04 Rn 100 ff., insbes. auch 132 ff.; U-act. 15.1.001 ff. in U-act. 6.1.06). Damit stand das Strafverfahren unmittelbar vor der Überweisung in das Gerichtsverfahren, in dem im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Sache öffentlich wird (Art. 69 StPO). Unter gewissen Voraussetzungen ist selbst die Erledigung der Voruntersuchung mit einer Einstellungsverfügung öffentlich (vgl. BGE 137 I 16).
aa) Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, es handle sich um einen Fall, in dem das Gericht die Öffentlichkeit und die Medien von der Kenntnisnahme der Anklage und der Anwesenheit an der Verhandlung hätte ausschliessen können (Art. 70 StPO). Damit konnte der beschuldigte Staatsanwalt zwar nicht davon ausgehen, dass die Informationen vor der öffentlichen Gerichtsverhandlung nicht mehr unter der generellen Schweigepflicht nach Art. 73 StPO standen, jedoch davon, dass kurz vor der Anklageerhebung kein erheblicher Geheimhaltungswille mehr vorlag bzw. keine bedeutsamen Interessen des Beschuldigten und des Geheimnisherrn – also des Staates (vgl. Michlig/Wyler, AK, Art. 320 StGB N 6) – an der Geheimhaltung bestanden. Bei der inhaltlichen Annäherung der Begründung der Verfügung gegenüber der Bank an eine Anklage handelt es sich daher, selbst wenn Textbausteine direkt aus der vorbereiteten Anklage verwendet wurden, nicht mehr um tatbestandsmässig geschützte Geheimnisse im materiellen Sinn (zum Begriff auch Isenring, OFK, 20. A. 2018, Art. 320 StGB N 4 und 7; Michlig/Wyler, ebd. N 3). Dass die Strafverfolgungsbehörde immer noch einer generellen Schweigepflicht unterstellt war, bleibt unter diesen Umständen in Bezug auf die Erfüllung des Tatbestands von Art. 320 StGB unerheblich (vgl. dazu Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 73 StPO N 8). Bargen die Informationen in der inkriminierten Verfügung in ihrem fraglichen Detaillierungsgrad kurz vor der Anklageerhebung nach Untersuchungsabschluss keine tatbestandsmässigen materiellen Geheimnisse mehr, ist die Einstellung des Strafverfahrens nicht zu beanstanden.
bb) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Geheimhaltungspflicht gelte für sämtliche Etappen eines Strafverfahrens und Tatsachen, die an der Hauptverhandlung öffentlich geworden sind. Sie könnten nach Abschluss des Verfahrens wieder geheim werden, so dass das Amtsgeheimnis mit der Mitteilung an die Bank in der Verfügung vom 10. September 2019 nach wie vor verletzt sei. Damit bezieht er sich indes auf den Umfang der hier nicht einschlägigen (vgl. oben lit. aa) generellen Schweigepflicht nach Art. 73 StPO. Im Verfügungszeitpunkt war absehbar, dass die fraglichen Informationen im Gerichtsverfahren öffentlich werden. Die Bekanntgabe an die Bank wirkte sich aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Anklageerhebung für den Beschwerdeführer nicht nachteilig aus, waren doch zu diesem Zeitpunkt konkret keine die Interessen einer wirksamen Strafverfolgung überwiegende schützenswerte Geheimhaltungsinteressen mehr ersichtlich. Seine diesbezüglich im Beschwerdeverfahren jedoch nur in allgemeiner Hinsicht und nicht konkret geltend gemachte privaten Interessen erhalten allenfalls erst wieder Bedeutung, wenn die Taten nach einer gewissen Zeit in Vergessenheit geraten oder nur noch einem beschränkten Personenkreis bekannt sind (vgl. dazu Trechsel/Vest, ebd. N 5; Michlig/Wyler, ebd. N 8). Solange entsprechende Tatsachen aber vor Gericht zur Sprache kommen können, kann angesichts der vorgeschriebenen eintretenden Justizöffentlichkeit keine Amtsgeheimnisverletzung vorliegen (vgl. auch BGE 127 IV 122 E. 3.b).
cc) Im Übrigen geht der a.o. Staatsanwalt im Ergebnis zutreffend davon aus, selbst wenn objektiv nicht alle erheblichen Zweifel am Geheimnischarakter der Informationen auszuschliessen wären, habe der beschuldigte Staatsanwalt ohne Vorsatz gehandelt. Der Erhebung der Anklage war er sich sicher, so dass er annehmen konnte, was er in der Verfügung ausführe, werde ohnehin mit der unmittelbar bevorstehenden Anklage öffentlich. Dass diese aufgrund des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu oben E. 1) noch verzögert wurde, war für ihn nicht absehbar und auch nicht ersichtlich, dass diese Verzögerung bis in den März 2020 für den Beschwerdeführer eine Rolle spielen könnte. Selbst wenn mit der Verzögerung die mit dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren einhergehende Öffentlichkeit nicht mehr als objektiv unmittelbar bevorstehend anzusehen und dem Beschwerdeführer Geheimhaltungsinteressen noch nicht abzusprechen wären, lässt sich dem Staatsanwalt unter vorliegenden Umständen subjektiv nicht eine vorsätzliche Amtsgeheimnisverletzung anlasten.
Dispositiv
6. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wäre auf sie einzutreten, wäre sie abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (2/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst für sich und den a.o. Staatsanwalt) sowie nach definitiver Erledigung (1/R mit den Akten an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
20. September 2022 kau
BEK 2022 97
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
BEK 2019 188
BEK 2020 23
BEK 2020 169
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP
Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP
Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP
BGE 142 IV 65ATF 142 IV 65DTF 142 IV 65
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
BEK 2020 169
BEK 2022 91
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BEK 2021 207
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Art. 319n mit Briefwechselart. 319n avec échange de lettresart. 319n 1
BEK 2020 23
BEK 2020 23
Art. 69 StPOart. 69 CPPart. 69 CPP
BEK 2020 169
Art. 73 StPOart. 73 CPPart. 73 CPP
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Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP
Art. 173 StPOart. 173 CPPart. 173 CPP
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Art. 69 StPOart. 69 CPPart. 69 CPP
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Art. 70 StPOart. 70 CPPart. 70 CPP
Art. 73 StPOart. 73 CPPart. 73 CPP
Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP
Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP
Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP
Art. 73 StPOart. 73 CPPart. 73 CPP
Art. 73 StPOart. 73 CPPart. 73 CPP
BGE 127 IV 122ATF 127 IV 122DTF 127 IV 122
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF