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Entscheid

BEK 2022 98

Kammer

24. Juni 2022Deutsch4 min

24. Juni 2022 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. Juni 2022

BEK 2022 98

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung (Art. 190 SchKG)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. Juni 2022, ZES 2022 176);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Gesuchstellerin am 8. April 2022 beim Bezirksgericht March ein Gesuch um Konkurseröffnung zufolge Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG einreichte (Vi-act. 1);

- sich die Gesuchsgegnerin vorinstanzlich innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. Vi-act. 4, 6 und angef. Verfügung, E. 1);

- der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 10. Juni 2022 über die Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab Freitag, 10. Juni 2022, 08:45 Uhr, den Konkurs eröffnete (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);

- die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 16. Juni 2022 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Abweisung des Konkursbegehrens beantragte (KG-act. 1);

- der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Juni 2022 die aufschiebende Wirkung erteilt (KG-act. 2, Ziff. 1) und die Gesuchstellerin aufgefordert wurde, zu erklären, ob ihr Schreiben vom 14. Juni 2022 (KG-act. 1/3) als Rückzug des Konkursbegehrens zu verstehen sei (KG-act. 2, Ziff. 4);

- die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. Juni 2022 bestätigte, ihr Schreiben vom 14. Juni 2022 sei als Rückzug des Konkursbegehrens vom 8. April 2022 zu verstehen (KG-act. 5);

- dem Verfahren bei Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zivilprozessualer Charakter zugesprochen wird (OGer TG, 24.02.2000, RBOG 2002 Nr. 19), weshalb der antragstellenden Partei das Recht zukommt, ihr Konkursbegehren vor der zweiten Instanz zurückzuziehen (Brunner/Boller/Fritschi, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 190 SchKG N 29; Huber, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 190 SchKG N 22);

- das Beschwerdeverfahren demnach zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO, analog) und das Konkursdekret aufzuheben ist (OGer TG, 24.02.2000, RBOG 2002 Nr. 19), weshalb das Konkursamt die Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin (allenfalls unter Kostenfolge) definitiv freizugeben hat;

- die Gesuchsgegnerin sowohl das erstinstanzliche als auch das Beschwerdeverfahren zufolge Nichtbezahlung der betriebenen Forderung bis zum Erlass des angefochtenen Konkursentscheides verursachte, weshalb es sich rechtfertigt, von Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen und ihr die entsprechenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO);

- der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren mangels Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 105 ZPO N 2);

- über Verfahrensabschreibung und Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;

- zufolge Rückzugs des Konkursbegehrens ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG) entfällt, weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;-

verfügt:

Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs des Konkursbegehrens als gegenstandslos abgeschrieben.

Zufolge Rückzugs des Konkursbegehrens wird das Konkursdekret (Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. Juni 2022, ZES 2022 176) aufgehoben.

Das Konkursamt March hat die Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin freizugeben und sämtliche getroffenen Massnahmen, insbesondere Kontosperren, definitiv aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

In Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. Juni 2022 (ZES 2022 176) werden die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00 der Gesuchsgegnerin auferlegt und sind von dieser an die Bezirksgerichtskasse zu bezahlen.

Die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 450.00 zurückzuerstatten.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ (1/R), das Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Tuggen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

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Art. 190 SchKGart. 190 LPart. 190 LEF

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Erwägungen

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Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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§ 40 JG

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Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF