BEK 2023 1
Kammer
22. Mai 2023Deutsch16 min
1. a) Mit GRB Nr. 282 des Gemeinderates Freienbach vom 16. August 2018 wurde A.________ verpflichtet, die bewilligten Bauten auf den Grundstücken KTN zz und KTN yy fortzusetzen und das Äussere der Bauten sowie Umgebungsarbeiten bis spätestens 30. September 2019 fertigzustellen; für den Fall, dass A.________ dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollte, wurde ihr eine Ordnungsbusse von Fr. 250.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht (Vi-KB 1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 22. Mai 2023
BEK 2023 1 und BEK 2023 2
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Gemeinde Freienbach, Kassieramt, Postfach 160, Etzelstrasse 13, 8808 Pfäffikon SZ,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerden gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. Dezember 2022, ZES 2022 686 und ZES 2022 833);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit GRB Nr. 282 des Gemeinderates Freienbach vom 16. August 2018 wurde A.________ verpflichtet, die bewilligten Bauten auf den Grundstücken KTN zz und KTN yy fortzusetzen und das Äussere der Bauten sowie Umgebungsarbeiten bis spätestens 30. September 2019 fertigzustellen; für den Fall, dass A.________ dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollte, wurde ihr eine Ordnungsbusse von Fr. 250.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht (Vi-KB 1).
b) Mit GRB Nr. 400 vom 7. November 2019 wurde A.________ wegen Nichterfüllung der Fertigstellungsverpflichtung für die Zeit vom 1. bis 30. Oktober 2019 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 7’500.00 (30 Tage à Fr. 250.00) belegt (Vi-KB 2). Mit Zahlungsbefehl vom 4. April 2022 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe betrieb die Gemeinde Freienbach A.________ für den Betrag von Fr. 7’500.00 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 6. Juli 2020. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag (Vi-KB 8.1). Mit Gesuch vom 30. September 2022 beantragte die Gemeinde Freienbach beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe definitive Rechtsöffnung (Vi-act. I), welches dieser mit Verfügung ZES 2022 686 vom 15. Dezember 2022 im Umfang von Fr. 7’500.00 nebst Zins zu 3.5 % guthiess und die Gerichtskosten von Fr. 300.00 der Gesuchsgegnerin auferlegte.
Mit GRB Nr. 391 vom 5. November 2020 bzw. Nr. 412 vom 19. November 2020 wurde A.________ wegen Nichterfüllung der Fertigstellungsverpflichtung sodann für die Zeit vom 1. bis 30. September 2020 bzw. 1. bis 30. Oktober 2020 mit einer Ordnungsbusse jeweils von Fr. 7’500.00 (30 Tage à Fr. 250.00) belegt und ihr die Verfahrenskosten von jeweils Fr. 300.00 auferlegt (Vi-KB 10 und 12). Mit Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2022 des Betreibungsamts Höfe in der Betreibung Nr. ww betrieb die Gemeinde Freienbach A.________ gestützt auf GRB Nr. 391 für Fr. 7’500.00 und Fr. 300.00, jeweils nebst Zins zu 3.5 % seit dem 12. Dezember 2020, sowie gestützt auf GRB Nr. 412 für Fr. 7’500.00 und Fr. 300.00, jeweils nebst Zins zu 3.5 % seit dem 26. Dezember 2020. A.________ erhob Rechtsvorschlag (Vi-KB 19). Mit erwähntem Gesuch vom 30. September 2022 beantragte die Gemeinde Freienbach beim zuständigen Einzelrichter definitive Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Der Einzelrichter erteilte diese mit Verfügung ZES 2022 833 vom 15. Dezember 2022 für Fr. 7’500.00 und Fr. 300.00 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 12. Dezember 2020 sowie für Fr. 7’500.00 und Fr. 300.00 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 14. April 2021. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
c) Gegen die Verfügungen ZES 2022 686 und ZES 2022 833 erhob die Gesuchsgegnerin am 3. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) je separat Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte jeweils, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ww bzw. in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe zu verweigern, eventualiter sei die Sache zur Gewährung einer Gesuchsantwort und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ausserdem ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in beiden Verfahren (BEK 2023 1 und 2, KG-act. 1). Mit Beschwerdeantworten vom 10. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (BEK 2023 1 und 2, KG-act. 7). Mit Eingaben vom 12. Januar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin vorsorglich um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (BEK 2023 1 und 2, KG-act. 9). Im Rahmen des Replikrechts reichte die Beschwerdeführerin sodann am 17. Februar 2023 in beiden Beschwerdeverfahren dieselbe Stellungnahme ein (BEK 2023 1 und 2, KG-act. 19), welche der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden (BEK 2023 1 und 2, KG-act. 20). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.
Erwägungen
2.
a) Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Die zusammenzulegenden Verfahren müssen einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, mithin müssen die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen. Dies gilt auch für die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel (A. Staehlin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 125 ZPO N 5). Die Vorinstanz trennte das Rechtsöffnungsgesuch betreffend die Betreibungen Nr. xx und Nr. ww und beurteilte diese je separat. Die von der Beschwerdeführerin dagegen je selbständig eingereichten Beschwerden BEK 2023 1 und BEK 2023 2 betreffen zwar unterschiedliche Betreibungsforderungen; diese beruhen indes auf einem identischen Sachverhalt und werfen gleichartige rechtliche Fragen auf. Einer gemeinsamen Behandlung beider Rechtsmittel entgegenstehende Gründe sind nicht ersichtlich. Entsprechend sind die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
b) Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Art. 31 SchKG verweist für die Berechnung, Einhaltung und für den Lauf der Fristen auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (vgl. Art. 142 ff. ZPO). Allerdings spielt das Fristenrecht der ZPO im Bereich des SchKG nicht vorbehaltslos. Gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vorbehalten. Die Weihnachtsbetreibungsferien laufen vom 7. Tage vor Weihnachten bis zum 7. Tage nach Weihnachten (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Während dieser Zeit dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden (Schmid/Bauer, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 56 SchKG N 1). Die Zustellung des Entscheides über die Erteilung der Rechtsöffnung durch den Rechtsöffnungsrichter stellt eine Betreibungshandlung dar (Schmid/Bauer, a.a.O., Art. 56 SchKG N 30 mit Hinweisen). Der Fristenlauf wird aber gemäss Art. 63 SchKG durch die Betreibungsferien nicht gehemmt, sondern bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert, sollte das Fristende in die Zeit der Betreibungsferien fallen (Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 145 ZPO N 9; Schmid/Bauer, a.a.O., Art. 63 SchKG N 1). Vorliegend wurden die angefochtenen Verfügungen der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2022 und damit während der Weihnachtsbetreibungsferien zugestellt. Folglich begann die Rechtsmittelfrist am 24. Dezember 2022 (Art. 142 Abs. 1 ZPO) zu laufen und wäre am 2. Januar 2023 abgelaufen, jedoch erfolgte die Beschwerdeerhebung am 3. Januar 2023 wegen der gesetzlichen Verlängerung rechtzeitig. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist somit gegenstandslos (BEK 2023 1 und 2, KG-act. 9).
3.
Die Beschwerdeführerin moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Vorderrichter habe sie zwar zur Gesuchsantwort aufgefordert, die verlangte Fristerstreckung jedoch nicht im beantragten Umfang gewährt. Auch sei ihr keine Nachfrist gewährt worden bzw. sei sie kein zweites Mal zur Einreichung einer Gesuchsantwort aufgefordert worden (BEK 2023 1 und 2, KG-act. 1 S. 3 und KG-act. 19 S. 2). Gemäss einem publizierten Entscheid des Bundesgerichts ist dem Betriebenen bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren keine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO anzusetzen (BGE 138 III 483, Regeste; vgl. auch BGE 146 III 297 E. 2.6). Es sind vorliegend denn auch keine Gründe ersichtlich oder seitens der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin dargetan, welche für eine andere Beurteilung sprechen könnten. Was den Umstand der nicht im beantragten Umfang gewährten Fristerstreckung betrifft, begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen soll (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 320 ZPO). Davon abgesehen sind die Anforderungen an die zureichenden Gründe bei Fristerstreckungsgesuchen im Summarverfahren generell strenger, zumal dieses einer schnellen Erledigung zugeführt werden soll (Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 144 ZPO N 12). Eine Gehörsverletzung durch den Vorderrichter ist somit nicht auszumachen.
4.
a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschlüsse des Gemeinderats Freienbach vom 7. November 2019, 5. November 2020 und 19. November 2021 seien nichtig. Den Beschluss vom 7. November 2019 habe sie nicht erhalten. Den in den Beschlüssen verhängten Ordnungsbussen fehle sodann die gesetzliche Grundlage. Ordnungsbussen seien im kantonalen Ordnungsbussengesetz (KOBG, SRSZ 233.210) als lex specialis abschliessend geregelt. Ordnungsbussen wegen fehlender Vollendung eines Gebäudes sehe dieses Gesetz nicht vor, auch das Bau- und Planungsgesetz und die VRP nicht. Auch sei für die Erhebung von Ordnungsbussen ausschliesslich die Kantonspolizei zuständig, nicht aber die Gemeinde. Die Erträge aus den Ordnungsbussen würden dem Kanton, nicht der Gemeinde, zufallen, so dass die Beschwerdegegnerin gar nicht Gläubigerin sei. Des Weiteren seien die Ordnungsbussen unverhältnismässig und es bestehe kein öffentliches Interesse an deren Ausfällung. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin vor Erlass der Bussen nicht angehört worden, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Hinzu käme, dass C.________ als Anwalt die rechtlichen Interessen das Architekten wahrnehme, welcher die baulichen Mängel, wegen derer die Baute nicht vollendet werden könne, zu vertreten habe. Er hätte deshalb in den Ausstand treten müssen. Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2023 habe er aber die Beschwerdeführerin aufgefordert, die betreffenden Forderungen zu begleichen. Es sei augenfällig, dass C.________ sich des Inkassos annehme, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass auch bei den Beschlüssen vom 7. November 2019, 5. November 2020 und 19. November 2021 die Ausstandsvorschriften missachtet worden seien, so dass die Beschlüsse auch deshalb nichtig seien. Im Übrigen habe C.________ alles Interesse daran, dass die Bauarbeiten weitergeführt werden, weil dann die Baumängel des Rohbaus nicht mehr sichtbar wären und die Beweise im Rahmen eines ordentlichen Prozesses nicht mehr abgenommen werden könnten (BEK 2023 1 und 2, KG-act. 1 S. 3 f. und KG-act. 19 S. 2 ff.).
b) Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführerin habe gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 7. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz erhoben, welche abgewiesen worden sei. Es treffe somit nicht zu, dass die Beschwerdeführerin diesen nicht erhalten habe, ansonsten hätte sie dagegen nicht Beschwerde führen können. Die vorliegenden Ordnungsbussen würden sich sodann nicht auf das KOBG stützen, sondern vielmehr stellten sie eine Vollstreckungsmassnahme im Sinne von § 78 Abs. 1 VRP dar. Die VRP als Gesetz im formellen Sinne gelte für eine Vielzahl von Verfügungen im Verwaltungsrecht, so auch für das Baubewilligungsverfahren. Die Ordnungsbussen stützten sich mithin auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Schliesslich sei das Kantonsgericht für die Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Vollstreckungsmassnahme nicht zuständig; im Übrigen habe die Beschwerdeführerin dies bereits vor Verwaltungsgericht vorgebracht, wobei ihre Beschwerde abgewiesen worden sei (BEK 2023 1 und 2, KG-act. 7 S. 2 ff.).
c) Vorauszuschicken ist, dass das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3 f.). Die Beschwerdeführerin hatte erstinstanzlich die Möglichkeit, sich umfassend zum Gesuch zu äussern, wovon sie aber keinen Gebrauch machte (vgl. dazu vorstehend E. 3). Soweit also die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren säumig blieb, sind grundsätzlich sämtliche Ausführungen in der Beschwerde – soweit nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass dazu gegeben hat – als neu und damit als unzulässige Noven anzusehen. Zu prüfen ist somit ausschliesslich noch, ob eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit der Rechtsöffnungstitel, also der Beschlüsse vom 7. November 2019, 5. November 2020 und 19. November 2021 vorliegt.
d) aa) Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, den Beschluss vom 7. November 2019 nicht erhalten zu haben bzw. dieser sei mangels korrekter Eröffnung nicht vollstreckbar. Abgesehen davon, dass Mängel bei der Eröffnung ohnehin nicht notwendigerweise zur Nichtigkeit führen müssen (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 124a), focht die Beschwerdeführerin den angeblich nicht zugestellten Beschluss beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an (KG-act. 7/4), was in der Tat darauf schliessen lässt, dass sie den angefochtenen Beschluss erhalten haben muss, ansonsten sie ihn nicht hätte anfechten können. Dass dem nicht so gewesen sein soll, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend; ebenso moniert sie keine weiteren Eröffnungsmängel im Zusammenhang mit den übrigen Beschlüssen. Es ist mithin von einer korrekten Eröffnung aller Beschlüsse auszugehen.
bb) Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Bussenverfügung, mithin einen schweren inhaltlichen Mangel (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 128e). Zutreffend ist, dass die Vollstreckung von Baubewilligungsentscheiden wie einer Fertigstellungsverpflichtung nicht im Bau- und Planungsgesetz (PBG) vom 14. Mai 1987 (SRSZ 400.100) oder in der entsprechenden Verordnung (PBV, vom 2. Dezember 1997, SRSZ 400.100) geregelt ist. Auf das Baubewilligungsverfahren finden jedoch generell die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Anwendung; für die Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden sind denn auch §§ 76 bis 79a VRP massgebend (Hagenbuch, Kontrolle, Vollstreckung und Vollzug von Verfügungen im Baurecht, in: EGV-SZ 1998, S. 203; vgl. auch KG-act. 7/4 E. 2.2). § 78 Abs. 1 lit. d VRP sieht als Vollstreckungsmassnahme eine Ordnungsbusse für jeden Tag bis zur Erfüllung vor, so dass eine hinreichende gesetzliche Grundlage ohne Weiteres gegeben ist. Anzufügen ist, dass das von der Beschwerdeführerin erwähnte kantonale Ordnungsbussengesetz (KOBG) vom 18. Februar 2009 (SRSZ 233.210) selbstverständlich keine Anwendung findet, weil es weder um den Vollzug der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes noch um die im Anhang des KOBG aufgeführten Übertretungen kantonalen Rechts geht (§ 1 lit. a und b KOBG, sowie Anhang). Damit erweist sich auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin gar nicht Gläubigerin sei, mithin es an einer der Identitäten fehle (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 132), als unzutreffend, denn die Vollstreckung obliegt generell derjenigen Behörde, welche die Verfügung oder den Entscheid erstinstanzlich traf (§ 77 Abs. 1 VRP).
cc) Was die von der Beschwerdeführerin behauptete Mitwirkung von C.________ betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass in den Beschlüssen vom 7. November 2019, 5. November 2020 und 19. November 2020 jeweils dessen Ausstand vermerkt wurde (Vi-KB 2, 10 und 12). Mit Schreiben vom 4. Januar 2023, unterzeichnet von C.________ und D.________, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, unter anderem die betreffenden Ordnungsbussen, nachdem definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei, zu bezahlen (KG-act. 19/2). Bei der Zahlungsaufforderung handelt es sich indessen nicht um eine Verfügung im Sinne von § 6 Abs. 1 a-d VRP. Es kann offenbleiben, ob die Ausstandspflicht nach § 132 Abs. 1 VRP bei einer blossen Zahlungsaufforderung überhaupt zum Tragen kommt. Auf jeden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass es sich um einen schwerwiegenden, die Nichtigkeit nach sich ziehenden Verfahrensmangel handeln soll, zumal, wie erwähnt, C.________ formell an der Beschlussfassung über die Vollstreckung nicht mitwirkte. Soweit die Beschwerdeführerin insinuiert, C.________ habe dennoch auf die Beschlussfassung eingewirkt, finden sich hierzu keine belastbaren Hinweise. Der Umstand allein, dass er als Rechts- und damit Interessenvertreter des betroffenen Architekten fungiert, vermag einen solchen Verdacht noch nicht ausreichend zu untermauern resp. bleibt letztlich Spekulation.
dd) Was die behauptete unterlassene Anhörung vor Erlass der Bussenverfügungen anbelangt, hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, wie sich das von ihr gewünschte Vorgehen auf das weitere Verfahren ausgewirkt hätte, was sie aber nicht tat. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur mit der Folge, dass eine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt, jedoch stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar, was bedeutet, dass, wenn nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss eine allfällige Verletzung das Verfahren hatte, kein Anlass für die Aufhebung eines Entscheides besteht (BGer, Urteil 5A_1063/2020 vom 10. Februar 2022 E. 3.5.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Davon abgesehen führt eine Gehörsverletzung nur in Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 128c). Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegen soll, ist nicht dargetan.
ee) Soweit die Beschwerdeführerin die Ordnungsbussen als unverhältnismässig rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass generell Willkür im Rechtsöffnungsverfahren nur moniert werden kann, wenn sie derart krass ist, dass sie zur Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels führen muss (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 128c). Die Beschwerdeführerin legt aber keine konkreten Umstände dar, welche für eine derartige willkürliche Rechtsanwendung seitens der Beschwerdegegnerin zu sprechen vermöchten.
5.
Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung werden folglich gegenstandslos. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des vereinigten Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Antrags ist keine Entschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 ZPO zu sprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerdeverfahren BEK 2023 1 und BEK 2023 2 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Kosten des vereinigten Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen von total Fr. 900.00 bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 22’500.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Gemeinde Freienbach (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
24.
Mai 2023 kau
BEK 2023 1
BEK 2023 2
BEK 2023 1
BEK 2023 1
BEK 2023 1
BEK 2023 1
BEK 2023 1
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
BEK 2023 1
BEK 2023 2
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF
Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF
Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF
Art. 63 SchKGart. 63 LPart. 63 LEF
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 63 SchKGart. 63 LPart. 63 LEF
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
BEK 2023 1
BEK 2023 1
Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC
BGE 138 III 483ATF 138 III 483DTF 138 III 483
BGE 146 III 297ATF 146 III 297DTF 146 III 297
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
BEK 2023 1
§ 78 VRP
BEK 2023 1
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
§ 76 VRP
§ 79a VRP
§ 78 VRP
§ 1 KOBG
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
§ 77 VRP
§ 6 VRP
§ 132 VRP
5A_1063/2020
BGE 143 IV 380ATF 143 IV 380DTF 143 IV 380
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
BEK 2023 1
BEK 2023 2
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF