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Entscheid

BEK 2023 10

Präsidial

3. Juli 2023Deutsch6 min

1. Die 12-jährige C.________, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter D.________, betreibt ihren Vater A.________ laut Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 11. Februar 2022 auf ausstehende Kindesunterhaltsbeträge gemäss Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 8. Mai (recte: März, s. KB 1) 2011 von insgesamt Fr. 74’047.16 (KB 4). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte nach Rechtsvorschlag von A.________ und auf Gesuch von C.________ hin am 9. Januar 2023 die definitive Rechtsöffnung für den genannten Betrag nebst Zins zu 5 % seit 11. Februar 2022. A.________ beschwert sich gegen diese Verfügung am 27. Januar 2023 beim Kantonsgericht und beantragt, diese aufzuheben und auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten oder es abzuweisen. Sein Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde am 1. Februar 2023 abgewiesen (KG-act. 5). Mit Beschwerdeant­wort vom 10. Februar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei (KG-act. 8).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 3. Juli 2023

BEK 2023 10

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertr. durch D.________,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Januar 2023, ZES 2022 246);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die 12-jährige C.________, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter D.________, betreibt ihren Vater A.________ laut Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 11. Februar 2022 auf ausstehende Kindesunterhaltsbeträge gemäss Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 8. Mai (recte: März, s. KB 1) 2011 von insgesamt Fr. 74’047.16 (KB 4). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte nach Rechtsvorschlag von A.________ und auf Gesuch von C.________ hin am 9. Januar 2023 die definitive Rechtsöffnung für den genannten Betrag nebst Zins zu 5 % seit 11. Februar 2022. A.________ beschwert sich gegen diese Verfügung am 27. Januar 2023 beim Kantonsgericht und beantragt, diese aufzuheben und auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten oder es abzuweisen. Sein Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde am 1. Februar 2023 abgewiesen (KG-act. 5). Mit Beschwerdeant­wort vom 10. Februar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei (KG-act. 8).

2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids nicht hinreichend im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO auseinander. In der Umschreibung der im Wesentlichen auf die Vertretungsbefugnis (unten lit. a) und der Simulation des Unterhaltsvertrages (lit. b) beschränkten Rügen nimmt er nur pauschal Bezug auf die vor­instanzlichen Begründungen. Vor allem wiederholt er in seiner vierzigseitigen Beschwerde seine bereits der Vor­instanz vorgetragenen Vorbringen, ohne jedoch konkret die vor­instanzlichen Erwägungen mühelos nachvollziehbar zu beanstanden. Namentlich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der angefochtenen Verfügung offensichtlich unrichtig seien, was nach Art. 320 lit. b ZPO vorausgesetzt wäre (zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 i.V.m. etwa mit BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1 m.H).

a) Die Vor­instanz verneinte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kollision der Interessen der Tochter mit denjenigen der diese gesetzlich vertretenden Mutter, deren Folge nach Auffassung des Beschwerdeführers die entfallene Vertretungsbefugnis gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB wäre, in der Sache wie folgt (angef. Verfügung E. 1.3 b):

Erwägungen

Im vorliegenden Fall macht die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Gesuchstellerin die Vollstreckung eines gerichtlichen Genehmigungsentscheids betreffend Kindesunterhaltsbeiträge geltend, die der Gesuchstellerin gestützt auf einen zugrundeliegenden Unterhaltsvertrag zwischen den Eltern zustehen sollen. Inwiefern dies den Interessen der Gesuchstellerin zuwiderlaufen soll, ist bereits von vornherein nicht ersichtlich. Kindesunterhaltsbeiträge kommen ihrer Natur nach dem Unterhalt und damit der finanziellen Absicherung des anspruchsberechtigten Kindes zu Gute. Die Interessen der Gesuchstellerin und ihrer Mutter sind folglich gleichgerichtet.

In derselben Erwägung führt die Vor­instanz weiter zusammengefasst aus, die unangenehme Situation des Vorgehens eines Kindes gegen einen unterhaltspflichtigen Elternteil bestehe im familienrechtlichen Erkenntnisverfahren. Damit sowie mit der grundsätzlichen vor­instanzlichen Quintessenz (s. ebd. E. 1.3 c), der Beschwerdeführer verkenne, dass es sich hier nicht um ein familienrechtliches Erkenntnisverfahren, sondern um ein späteres Vollstreckungsverfahren handelt, setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Mithin bleibt die Beschwerde hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Mutter ungenügend begründet, so dass auf sie insoweit nicht einzutreten ist. Im Einzelnen bleibt noch beispielhaft darauf hinzuweisen:

aa) Das als Rachegedanken (KG-act. 1 Rn B.41) bezeichnete und weitgehend vor Vor­instanz gleichlautend (vgl. Vi-act. A.II und A.III) als interessenskollidierend (KG-act. 1 Rn B.18 - 66) sowie rechtsmissbräuchlich (KG-act. 1 Rn C.75 – 81) geltend gemachte Verhalten der Mutter wird in keinen klaren Bezug zur Begründung der angefochtenen Verfügung gesetzt. Die einzige konkrete Kritik an der angefochtenen Verfügung besteht darin, dass die Vor­instanz sich auf einen nicht vergleichbaren Bundesgerichtsentscheid (BGE 145 III 393) abstütze. Dieser Einwand entbehrt jedoch der Relevanz, weil der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht darlegt, inwiefern die vor­instanzliche Feststellung, in der Vollstreckung seien eben keine Umstände einer Interessenkollision (mehr) auszumachen, falsch sei.

bb) Möchte der Beschwerdeführer die Feststellung der Vor­instanz, der Beschwerdegegnerin sei es unbenommen gewesen, die Unterhaltsbeiträge 2017 nicht geltend zu machen, neu als Beleg für sachfremde, eigene Interessen der Mutter verwenden (in KG-act. 1 Rn B.45 gegenüber Vi-act. III Rn A.20 neu eingefügter Absatz), ist dies ferner ein nicht nachvollziehbares, novenrechtlich unzulässiges Argument (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Die Vor­instanz erachtete den rechtskräftigen Genehmigungsentscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 8. März 2011, dem der Unterhaltsvertrag der Parteien vom 3. bzw. 5 Februar 2011 zugrunde liege, als definitiven Rechtsöffnungstitel (angef. Verfügung E. 2.1). Den Einwand, der Unterhaltsvertrag sei simuliert, liess die Vor­instanz offen, weil angesichts der Leistungsfähigkeit der Eltern und der Bedürfnisse des Kindes keine Anzeichen für die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels, also des zu vollstreckenden richterlichen Genehmigungsentscheids, bestünden (ebd. 2.2 lit. b). Die Ausführungen der Beschwerde zur Simulation des Unterhaltsvertrags (KG-act. 1 Rn. C.1 - 71) und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Mutter der Berufungsgegnerin (KG-act. 1 Rn C.75 – 81) gehen daher am Rechtsöffnungstitel und damit am in der Vollstreckung mass­gebenden Thema vorbei. Darauf ist mithin ebenfalls nicht einzutreten.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die nicht hinreichend begründete Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Somit unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind und er die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 12 GebTRA);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss (Fr. 750.00) gedeckt. Dem Beschwerdeführer wird die Differenz von Fr. 250.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 74’047.16.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

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3. Juli 2023 kau

BEK 2023 10

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

4A_555/2022

Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC

BGE 145 III 393ATF 145 III 393DTF 145 III 393

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 12 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF