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Entscheid

BEK 2023 100

Kammer

14. September 2023Deutsch6 min

1. Das Konkursamt Höfe stellte nach der Aufhebung der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets über A.________ durch Beschluss des Kantonsgerichts vom 21. November 2022 (BEK 2022 117) dem Rechtsvertreter der russischen Konkursverwaltung, Rechtsanwalt D.________, die Abrechnung vom 28. März 2023 über die Einnahmen und Kosten des Verfahrens zu. Der Vertreter von A.________ erhielt am 3. April 2023 eine Kopie dieses Schreibens (KB 1 und 3). Er erhob bei der unteren Aufsichtsbehörde namens des Vertretenen Beschwerde. Er beantragte, dem Beschwerdeführer sei der Erlös von Fr. 7‘000.00 aus dem Freihandverkauf von Gesellschaftsanteilen vollumfänglich gutzuschreiben und die Kosten des Konkursverfahrens inkl. Auslagen und Gebühren seien vom Bezirk Höfe zu tragen. Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Höfe als untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde zusammenfasssend mit der Begründung ab, die Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung durch das Kantonsgericht Schwyz komme einem Widerruf des Konkurses gleich, weshalb der Gemeinschuldner die beim Konkursamt erlaufenden Konkursgebühren zu bezahlen habe bzw. keine Grundlage für die vorzeitige Herausgabe des Erlöses an den Konkursiten bestehe. Dagegen beschwert sich der Vertreter A.________s beim Kantonsgericht als oberer Aufsichtsbehörde und verlangt unter Wiederholung der erstinstanzlichen Anträge die Aufhebung der Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde. Das Konkursamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 5).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 14. September 2023

BEK 2023 100

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________,

gegen

Konkursamt Höfe, Postfach 124, Verenastrasse 4b, 8832 Wollerau,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 4. Juli 2023, APD 2023 15);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Konkursamt Höfe stellte nach der Aufhebung der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets über A.________ durch Beschluss des Kantonsgerichts vom 21. November 2022 (BEK 2022 117) dem Rechtsvertreter der russischen Konkursverwaltung, Rechtsanwalt D.________, die Abrechnung vom 28. März 2023 über die Einnahmen und Kosten des Verfahrens zu. Der Vertreter von A.________ erhielt am 3. April 2023 eine Kopie dieses Schreibens (KB 1 und 3). Er erhob bei der unteren Aufsichtsbehörde namens des Vertretenen Beschwerde. Er beantragte, dem Beschwerdeführer sei der Erlös von Fr. 7‘000.00 aus dem Freihandverkauf von Gesellschaftsanteilen vollumfänglich gutzuschreiben und die Kosten des Konkursverfahrens inkl. Auslagen und Gebühren seien vom Bezirk Höfe zu tragen. Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Höfe als untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde zusammenfasssend mit der Begründung ab, die Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung durch das Kantonsgericht Schwyz komme einem Widerruf des Konkurses gleich, weshalb der Gemeinschuldner die beim Konkursamt erlaufenden Konkursgebühren zu bezahlen habe bzw. keine Grundlage für die vorzeitige Herausgabe des Erlöses an den Konkursiten bestehe. Dagegen beschwert sich der Vertreter A.________s beim Kantonsgericht als oberer Aufsichtsbehörde und verlangt unter Wiederholung der erstinstanzlichen Anträge die Aufhebung der Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde. Das Konkursamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 5).

2. Der Vorderrichter liess die in Kopie zugestellte Abrechnung des Konkursamtes, womit dessen Einnahmen (u.a. der Erlös aus dem Freihandverkauf der Aktien des Schuldners) vorderhand mit Verfahrenskosten verrechnet und der Rest als Kostenvorschussrestanz dem Vertreter der russischen Konkursverwaltung zurückerstattet wird (s. angef. Verfügung E. 2.c/aa), als Beschwerdeobjekt zu und trat auf die Beschwerde des Schuldners ein. Das Eintreten hält das Konkursamt unter dem Vorbehalt, dass es nicht um Leistung von Schadenersatz gehe, für richtig (KG-act. 5 Rz 5 f.). Darauf ist mithin vorliegend nicht weiter einzugehen und festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene, seine Beschwerde abweisende Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde formell beschwert ist. Immerhin bleibt zu erwähnen, dass sich die angefochtene Abrechnung des Konkursamtes an einen Rechtsvertreter der ausländischen Konkursverwalterin richtete, der sein Mandat schon niedergelegt hatte.

Erwägungen

3.

Somit bildet die Frage, ob das Konkursamt den Erlös aus dem Verkauf der Aktien des Schuldners mit seinen Aufwendungen verrechnen kann, Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dagegen ist nicht die Rechtmässigkeit des Handelns des Konkursamtes zu prüfen, abgesehen davon, dass dazu kein Anlass besteht, liess das Amt doch soweit ersichtlich jegliche Verwertungen sistieren, nachdem der Beschwerde des Schuldners am 29. August 2022 aufschiebende Wirkung erteilt worden war (BB 31). Es erstellte nur noch die angefochtene Abrechnung über Einnahmen und die Konkurskosten (Art. 262 SchKG), wobei es letztere mit dem Erlös aus den bereits verwerteten Aktien verrechnete, was nun zu prüfen ist.

a) Mit der Aufhebung der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets entfiel jegliche Grundlage für das Konkursverfahren, mithin auch für eine Verteilung sowie für die Stellung einer Schlussrechnung im Sinne von Art. 261 ff. SchKG.

b) Entgegen dem Vorderrichter ist die Aufhebung des Konkurses nicht mit einem Konkurswiderruf infolge echter Noven nach Art. 195 SchKG vergleichbar, womit der Rechtsgrund des Konkurses nicht rückgängig gemacht wird (vgl. Talbot, SK, 4. A. 2017, Art. 195 SchKG N 9). Mit der Aufhebung der Verfügung betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkurses wurde die Konkurseröffnung aufgehoben und den mit dem Konkurs eingetretenen Wandlungen der Rechtsverhältnisse die Grundlage entzogen (s. ebd.). Der Konkurswiderruf setzt ein rechtskräftiges Konkursdekret voraus, die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung (hier analog anwendbares Institut vgl. BEK 2021 159 vom 24. Januar 2022 E. 3.a m.H.) verhindert ein solches (Brunner/Bol­ler/Fritschi, BSK 3. A. 2021, Art. 195 SchKG N 5). Mit der Gewährung der unbeschränkten aufschiebenden Wirkung (BB 31) wurden die Wirkungen der Konkurseröffnung denn auch rückwirkend (ex tunc) aufgehoben (Giroud/Simoni, BSK, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 29a und 30 m.H.). Daher können die Konkurskosten dem Beschwerdeführer weder auferlegt noch kann der Erlös aus den verwerteten Aktien damit verrechnet werden.

c) Da der Beschwerdeführer nur noch den Erlös der verwerteten Aktien herausverlangt, verzichtet er auf die Prüfung der Frage einer Rückabwicklung der zum Preis von Fr. 7‘000.00 erfolgten Aktienabtretung (BB 24). Stattdessen hat ihm das Konkursamt antragsgemäss den Erlös von Fr. 7‘000.00, den es nicht mit den Konkurskosten verrechnen kann (vgl. oben lit. b), auszuzahlen.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das Konkursamt ist anzuweisen, den Erlös der verwerteten Aktien dem Beschwerdeführer auszuzahlen. Wie das Amt in Bezug auf die Tragung der Konkurskosten verbleibt, ist hier nicht weiter zu prüfen (vgl. indes oben E. 3.b). Die Beschwerdeverfahren sind unentgeltlich und entschädigungslos (Art. 61 Abs. 2 lit. a sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Konkursamt Höfe angewiesen, dem Beschwerdeführer den Erlös aus den verwerteten Aktien von Fr. 7‘000.00 auszuzahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an B.________ (2/R), das Konkursamt Höfe (1/R), und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

14. September 2023 pku

BEK 2023 100

BEK 2022 117

Art. 262 SchKGart. 262 LPart. 262 LEF

Art. 261 SchKGart. 261 LPart. 261 LEF

Art. 195 SchKGart. 195 LPart. 195 LEF

Art. 195 SchKGart. 195 LPart. 195 LEF

BEK 2021 159

Art. 195 SchKGart. 195 LPart. 195 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF