BEK 2023 101
Präsidial
2. November 2023Deutsch3 min
1. Die Staatsanwaltschaft nahm am 10. März 2023 im Zusammenhang mit der Anzeige von A.________ wegen eines Polizeieinsatzes im Zimmer ihrer Tochter in der C.________ keine Strafuntersuchungen gegen die beiden beteiligten Beamten anhand. Das Kantonsgericht hiess mit Beschluss vom 4. Mai 2023 die Beschwerde der Strafanzeigeerstatterin gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügungen auf (BEK 2023 37 und 38 vom 4. Mai 2023). Am 19. Juli 2023 gewährte die Staatsanwaltschaft im anhand genommenen Verfahren A.________ mit Wirkung am 20. Juni 2023 die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 1), wies indes ihr Gesuch um Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gegen die Abweisung erhob A.________ mit bei der Post am 25. Juli 2023 aufgegebenen Eingabe Beschwerde, die sie trotz Nachbesserungsaufforderung (KG-act. 2) nicht verbesserte. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 2. November 2023
BEK 2023 101
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2023, SU 2022 11019 und SU 2023 1435);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft nahm am 10. März 2023 im Zusammenhang mit der Anzeige von A.________ wegen eines Polizeieinsatzes im Zimmer ihrer Tochter in der C.________ keine Strafuntersuchungen gegen die beiden beteiligten Beamten anhand. Das Kantonsgericht hiess mit Beschluss vom 4. Mai 2023 die Beschwerde der Strafanzeigeerstatterin gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügungen auf (BEK 2023 37 und 38 vom 4. Mai 2023). Am 19. Juli 2023 gewährte die Staatsanwaltschaft im anhand genommenen Verfahren A.________ mit Wirkung am 20. Juni 2023 die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 1), wies indes ihr Gesuch um Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gegen die Abweisung erhob A.________ mit bei der Post am 25. Juli 2023 aufgegebenen Eingabe Beschwerde, die sie trotz Nachbesserungsaufforderung (KG-act. 2) nicht verbesserte. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 3).
2. Zur Begründung der Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verwies die Staatsanwaltschaft auf einen einschlägigen Kommentar (Mazzucchelli/Postizzi, BSK, inzwischen 3. A. 2023, Art. 136 StPO N 18), wonach im Regelfall die Privatklägerschaft ihre Zivilansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend machen kann. Weiter erwog sie, dass der selbständig und hinreichend zur Anzeige gebrachte Sachverhalt keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten berge und die Beschwerdeführerin daher keine anwaltliche Hilfe benötige. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in der erforderlichen konkreten Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO), wie ihr das schon mehrfach dargelegt worden ist (etwa BEK 2023 34 vom 4. Mai 2023 E. 2 m.H.). Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG). Nachdem auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich, weshalb sie die wegen Nichtein-
tretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO). Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die unterliegende Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, wobei ihre aussichtslose Beschwerde ohnehin nicht unentgeltlich zu erledigen wäre (vgl. Art. 136 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Erwägungen
Versand
2.
November 2023 amu
BEK 2023 101
BEK 2023 37
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BEK 2023 34
§ 40 JG
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
§ 27 GebO
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF