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Entscheid

BEK 2023 103

Kammer

4. Dezember 2023Deutsch6 min

1. Die SBB AG erstattete am 1. November 2022 gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) und Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit ohne Zulassung (Art. 87b Abs. 1 EBG). Sie wirft dem Beschuldigten vor, er habe mit einer ungültigen bzw. in ihrer Gültigkeit auf ein früheres Bauunternehmen beschränkten, mithin erloschenen Bescheinigung die von ihr mit dem Umbau des Bahnhof Schwyz resp. mit der Baustelle in Seon AG beauftragten Bauunternehmen getäuscht. Er sei in der Folge im Gleisbereich der SBB AG als Sicherheitswärter/Sicherheitschef eingesetzt worden und habe sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausgeübt, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein (vgl. KG-act. 1 II/1 und U-act. 8.1.001). Die SBB AG konstituierte sich als Strafklägerin und machte eine Entschädigungsforderung von Fr. 965.50 geltend (U-act. 8.1.001 S. 7). Die Staatsanwaltschaft liess die SBB AG mit Verfügung vom 17. Juli 2023 nicht als Privatklägerin zu. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt die SBB AG dem Kantonsgericht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie als Privatklägerin zuzulassen. Der Beschuldigte liess sich zur „juristisch zweifellos interessanten Frage“ antragslos nur kurz vernehmen (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem begründeten Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 4. Dezember 2023

BEK 2023 103

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

Schweizerische Bundesbahnen (SBB AG), Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65

vertreten durch Rechtsanwältin A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Zulassung als Privatklägerin

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2023, SU 2022 9593);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die SBB AG erstattete am 1. November 2022 gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) und Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit ohne Zulassung (Art. 87b Abs. 1 EBG). Sie wirft dem Beschuldigten vor, er habe mit einer ungültigen bzw. in ihrer Gültigkeit auf ein früheres Bauunternehmen beschränkten, mithin erloschenen Bescheinigung die von ihr mit dem Umbau des Bahnhof Schwyz resp. mit der Baustelle in Seon AG beauftragten Bauunternehmen getäuscht. Er sei in der Folge im Gleisbereich der SBB AG als Sicherheitswärter/Sicherheitschef eingesetzt worden und habe sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausgeübt, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein (vgl. KG-act. 1 II/1 und U-act. 8.1.001). Die SBB AG konstituierte sich als Strafklägerin und machte eine Entschädigungsforderung von Fr. 965.50 geltend (U-act. 8.1.001 S. 7). Die Staatsanwaltschaft liess die SBB AG mit Verfügung vom 17. Juli 2023 nicht als Privatklägerin zu. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt die SBB AG dem Kantonsgericht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie als Privatklägerin zuzulassen. Der Beschuldigte liess sich zur „juristisch zweifellos interessanten Frage“ antragslos nur kurz vernehmen (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem begründeten Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4).

2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das erforderliche Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen respektive beschwert ist (BEK 2021 185 vom 19. Januar 2022 E. 6, BEK 2016 144 vom 6. Februar 2017 E. 2.a, BEK 2014 147 vom 18. November 2017 E. 3; BGE 143 IV 475 E. 2.9, BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; Lieber, SK-Kommentar, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 7). Faktische Nachteile oder blosse Reflexwirkungen begründen kein rechtlich geschütztes Interesse (Lieber, ebd. N 7). Ist die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich gegeben, ist sie darzulegen (Lieber, ebd. N 7c; Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 N 4; BEK 2016 144 vom 6. Februar 2017 E. 2.b; BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1).

Erwägungen

a) Die Beschwerdeführerin übersieht zunächst, dass die Strafverfolgungsbehörde die Konstitutionserklärung von Amtes wegen überprüfen und allenfalls die beschwerdefähige Nichtzulassung verfügen muss bzw. kann (Mazzucchelli/Postizzi, BSK 3. A. 2023, Art. 118 StPO N 12b m.H.). Mithin kann entgegen ihrer Auffassung vor dem Endentscheid über ihre Stellung als Privatklägerin entschieden werden.

b) Setzt die Beschwerdelegitimation voraus, dass die Rechte einer geschädigten Person unmittelbar betroffen sind (so auch ebd. N 12c m.H.), muss die Beschwerdeführerin nicht nur darlegen, dass sie in ihren Rechten durch die angefochtene Verfügung, sondern auch inwiefern sie durch die Straftat unmittelbar betroffen sein soll (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin beschränkt die Begründung ihrer Legitimation auf die Darlegung ihrer Beschwer durch die angefochtene Verfügung, der zufolge es ihr unmöglich sei, von den Beweggründen für die in Aussicht gestellte Einstellung Kenntnis zu erhalten, Akteneinsicht zu verlangen oder gegen die Einstellung ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dabei handelt es sich indes um blosse prozessuale Folgen der Aberkennung der Parteistellung, die keine Legitimation in der Sache (dazu ergänzend unten E. 3) begründen. Da es nicht ausreicht, sich auf gesetzliche Bestimmungen oder Argumente in der Sache zu berufen, um die Legitimation zur Anfechtung der angefochtenen Nichtzulassung als Privatklägerin zu begründen (BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2 m.H.), ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mangels Darlegung ihres Geschädigt-seins nicht einzutreten (vgl. auch BEK 2023 42 vom 9. November 2023 E. 2).

3.

Abgesehen davon soll laut der Strafanzeige und der Beschwerde der Beschuldigte durch von der Beschwerdeführerin beauftragte Bauunternehmen als Sicherheitswärter/Sicherheitschef im Gleisbereich der SBB AG eingesetzt worden sein. Die Staatsanwaltschaft macht zutreffend geltend, es sei daher nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dem durch die Bauunternehmen über ein Temporärbüro angestellten Beschuldigten einen Lohn bezahlte und insofern geschädigt worden wäre. Es mag sein, dass der Beschuldigte, wie in der Beschwerde vorgebracht, aufgrund vorgetäuschter Qualifikationen einen höheren Lohn erhielt. Indes wird weder behauptet noch belegt, dass die Beschwerdeführerin diesen Lohn selbst dem Beschuldigten entrichtet hätte und dadurch direkt geschädigt worden wäre. Inwiefern es in der konkreten Folge zu einem Sachschaden gekommen wäre, wodurch sie wie eine private Person verletzt worden wäre (dazu Mazzucchelli/Postizzi, ebd. N 39), legt die Beschwerdeführerin in Bezug auf den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit den untersuchten Straftaten in der Beschwerde nicht näher dar. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Täuschung über die Zulassung Bestandteil eines unmittelbar die Geschäftsinteressen der Beschwerdeführerin schädigenden Vermögensdeliktes ist (ebd. N 73 m.H.).

Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, in ihrem Bahnbetriebsgebiet tätig gewesen zu sein, ist die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen (BGE 145 IV 491 zusammenfassend E. 2.4.13). Denn aufgrund der angezeigten Sachverhalte ist in Bezug auf beide angegebenen Straftatbestände nicht ersichtlich, dass individualrechtliche Interessen der Beschwerdeführerin und nicht nur öffentliche Sicherheitsinteressen unmittelbar betroffen wären.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Verteidiger (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

6. Dezember 2023 amu

BEK 2023 103

Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP

Art. 87b EBGart. 87b LCdFart. 87b Lferr

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BEK 2021 185

BEK 2016 144

BEK 2014 147

BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475

1B_55/2021

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 382n mit Anlage und Beilagenart. 382n avec annexe et addendaart. 382n 4

BEK 2016 144

1B_339/2016

1B_55/2021

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

1B_55/2021

BEK 2023 42

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 145 IV 491ATF 145 IV 491DTF 145 IV 491

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF