BEK 2023 105
Kammer
16. November 2023Deutsch9 min
1. Nachdem die Ordnungsbusse nicht innert Frist bezahlt worden war, sprach die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 24. September 2021 A.________ im ordentlichen Verfahren „der Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung“ im Sinne von Art. 13 lit. d i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage, „begangen am 15.02.2021, 12:13 Uhr, in Einsiedeln, Klosterplatz“ schuldig und büsste ihn mit Fr. 100.00 (bzw. 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, U-act. 4 = Vi-act. 1). Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl unbegründet Einsprache (U-act. 6) und verweigerte anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2022 die Aussage (U-act. 6 und 10). Die Staatsanwaltschaft holte einen Bericht des den Bussenzettel ausstellenden Polizeibeamten ein, der nur noch allgemeine Angaben zu den festgestellten Personenansammlungen machen, sich aber an den Beschuldigten nicht mehr erinnern und folglich keine Auskunft über dessen damaliges Verhalten geben konnte (U-act. 12). Mit neuem Strafbefehl vom 19. April 2022 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten gestützt auf dieselben Bestimmungen die vorsätzliche Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung gestützt auf folgenden Sachverhalt vor (U-act. 17):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 16. November 2023
BEK 2023 105
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 11. August 2022, SEO 2022 001);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Nachdem die Ordnungsbusse nicht innert Frist bezahlt worden war, sprach die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 24. September 2021 A.________ im ordentlichen Verfahren „der Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung“ im Sinne von Art. 13 lit. d i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage, „begangen am 15.02.2021, 12:13 Uhr, in Einsiedeln, Klosterplatz“ schuldig und büsste ihn mit Fr. 100.00 (bzw. 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, U-act. 4 = Vi-act. 1). Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl unbegründet Einsprache (U-act. 6) und verweigerte anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2022 die Aussage (U-act. 6 und 10). Die Staatsanwaltschaft holte einen Bericht des den Bussenzettel ausstellenden Polizeibeamten ein, der nur noch allgemeine Angaben zu den festgestellten Personenansammlungen machen, sich aber an den Beschuldigten nicht mehr erinnern und folglich keine Auskunft über dessen damaliges Verhalten geben konnte (U-act. 12). Mit neuem Strafbefehl vom 19. April 2022 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten gestützt auf dieselben Bestimmungen die vorsätzliche Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung gestützt auf folgenden Sachverhalt vor (U-act. 17):
begangen am 15.02.2021, 12:13 Uhr, in Einsiedeln, Klosterplatz indem er wissentlich und willentlich anlässlich des „Sühudiumzuges“ an einer unzulässigen Veranstaltung im Sinne der damals geltenden Covid-Gesetzgebung teilnahm.
Diesen ergänzten Strafbefehl überwies sie in Anwendung von Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO mitsamt dem ersten Befehl als Anklage dem Bezirksgericht Einsiedeln (Vi-act. A 1-3). Mit Urteil vom 11. August 2022 sprach die Einzelrichterin den Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn unter Auflage der Untersuchungskosten von Fr. 795.70 und Gerichtskosten von Fr. 900.00 (bzw. Fr. 1’300.00 für ein begründetes Urteil) mit einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise einem Tag Freiheitsstrafe. Dagegen meldete der Beschuldigte am 18. August 2022 die Berufung an (KG‑act. 2). Das begründete Urteil wurde erst knapp ein Jahr später, am 31. Juli 2023, versandt. Dagegen erklärte der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung (KG-act. 3). Er beantragt zusammenfassend, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates freizusprechen. Die Berufung begründete er im schriftlichen Verfahren am 31. August 2023 (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (KG-act. 9).
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 8. Februar 2021, SR 818.101.26, nachfolgend kurz Covid-VO bL) ist vorbehältlich diverser Ausnahmen (lit. a-h) die Durchführung von Veranstaltungen verboten. Im zweiten Absatz der Bestimmung wird vorgeschrieben, dass an privaten Veranstaltungen im Sinne der Ausnahme von Abs. 1 lit. h höchstens fünf Personen teilnehmen dürfen und die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nicht gilt. Mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich eine nach Art. 6 Abs. 1 und 4 verbotene Veranstaltung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt (Art. 13 lit. d Covid-VO bL). Die Strafbestimmung stellt eine Übertretung dar, weshalb die vorderrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen nur auf offensichtliche Unrichtigkeit geprüft werden können (Art. 398 Abs. 4 StPO).
3.
Die Vorderrichterin erwägt zum Sachverhalt, der Beschuldigte bestreite, an einer unzulässigen Veranstaltung, jedoch nicht im Detail, am Sühudiumzug teilgenommen, und ebenfalls nicht, sich im Dorf Einsiedeln aufgehalten zu haben (angef. Urteil E. II/5). Aufgrund des Bussenzettels hält sie den Ort und den Aufenthalt des Beschuldigten auf dem Klosterplatz in Einsiedeln für bewiesen. Weiter geht sie gestützt auf den Polizeibericht davon aus, dass er der Lautsprecheranweisung der Polizei nicht Folge geleistet habe, den Platz zu verlassen (ebd. E. 10). Daher hält sie die Teilnahme des Beschuldigten am Sühudiumzug als erstellt. Einen entsprechenden Vorwurf könne ein Durchschnittsleser der „sprachlich ausbaufähigen“ Anklage entnehmen (ebd. E. 12). Sinngemäss rügt der Beschuldigte namentlich die Feststellung der Vorderrichterin als willkürlich, er habe nicht bestritten, am Sühudiumzug teilgenommen zu haben. Im erstinstanzlichen Vortrag (Vi-act. A 4) habe er ausführen lassen, es gäbe „null Beweis“, dass er an einer unzulässigen Veranstaltung, geschweige denn überhaupt an einer Veranstaltung teilgenommen habe (ebd. S. 2 Ziff. 5). Indes stützt die Vorderrichterin den Nachweis seines Aufenthalts auf dem Klosterplatz in Einsiedeln auf den Bussenzettel und den Polizeibericht ab, wonach nur diejenigen Personen gebüsst worden seien, welche der Lautsprecheranweisung der Polizei, den Platz zu verlassen, nicht Folge geleistet hätten. Inwiefern diese Überzeugung aber willkürlich sei, legt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht dar. Soweit der Beschuldigte erklärt, die Annahme seines Ungehorsams gegenüber polizeilichen Anordnungen, und die darauf abgestützte Schlussfolgerung, er habe sich aufgrund des Sühudiumzugs längerfristig auf dem Klosterplatz aufgehalten, sei nicht Gegenstand der Anklage (KG-act. 7 Rz 7), rügt er eine Verletzung des Anklageprinzips, die nachfolgend in rechtlicher Hinsicht zu prüfen ist.
4.
Die Anklage kann sich nicht mit einer pauschalen, an den Wortlaut des gesetzlichen Tatbestands anlehnenden Wiedergabe eines Sachverhalts begnügen, ohne die behauptete Tathandlung konkret (sachverhaltsmässig, örtlich und zeitlich) individualisiert zu umschreiben (etwa STK 2021 vom 5. Juli 2022 E. 1.a m.H.). In diesem Sinne erweist sich die vorliegende Anklage entgegen der Auffassung der Vorderrichterin nicht bloss als „sprachlich“ ausbaufähig. Mag auch die Frage offenbleiben, ob aus der Anklage hervorgeht, an welcher Veranstaltung der Beschuldigte „anlässlich“ des Sühudiumzugs teilnahm, und mithin auch, ob diese Formulierung die Teilnahme des Beschuldigten am Sühudiumzug ausschliesst oder nicht, Merkmale (etwa die Aufreihung diverser Fasnachtsfiguren wie Tüüfel, Trichler und Sühudis) dafür, dass der Sühudiumzug eine durch die Covid-Gesetzgebung verbotene Veranstaltung wäre, werden jedenfalls keine beschrieben. Doch kann auch hier offenbleiben, ob eine Anklage gestützt auf Notorietät als „ausbaufähig“ betrachtet werden dürfte. Vorliegend erweist sich vielmehr als massgeblich, dass ihr keine konkreten Handlungen des Beschuldigten zu entnehmen sind, die auf eine Teilnahme an einer Veranstaltung schliessen lassen. Auch legt sie keine Umstände dar, die zeigen, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit über eine bloss zufällige kurze Präsenz auf dem Klosterplatz in Einsiedeln hinaus tatsächlich vorsätzlich (s. noch unten E. 5) an einer Veranstaltung teilnahm, etwa sich wissentlich in eine Menschenansammlung begab oder in einer solchen während längerer Zeit dem Treiben im Sühudiumzug zusah. Insbesondere wird dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen, polizeilichen Wegweisungen keine Folge geleistet zu haben und deswegen gebüsst worden zu sein. Indem die Vorderrichterin dennoch eine Teilnahme des Beschuldigten am unzulässigen Sühudiumzug annahm, verletzte sie das Anklageprinzip. Dieser wesentliche Mangel des angefochtenen Urteils kann im Berufungsverfahren mit beschränkter Kognition (vgl. oben E. 2 bzw. Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht geheilt werden. Angesichts des in tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Vorwurfs der Anklage kann diese nach Beginn des Beweisverfahrens hinsichtlich des angeklagten Straftatbestands vorliegend nicht mehr nach Art. 333 Abs. 1 StPO abgeändert werden (BEK 2022 82 vom 2. Februar 2023 E. 4.b/cc m.H.). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anklage mangels der Beschreibung eines konkreten Verhaltens des Beschuldigten einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte.
5.
Hinzu kommt, dass in der Covid-VO bL in der Fassung vom 31. Januar 2021 die Teilnahme an einer Veranstaltung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-VO bL noch nicht strafbar war. Art. 13 lit. d Covid-VO bL trat erst rund zwei Wochen vor dem angeklagten Ereignis am 1. Februar 2021 in Kraft (vgl. dazu auch BEK 2022 7 vom 2. Februar 2023 E. 4.a). Inwiefern unter diesen Umständen dem Beschuldigten eine vorsätzliche Teilnahme vorzuwerfen wäre, lässt sich weder der Anklage noch dem angefochtenen Urteil entnehmen. Die Verurteilung erweist sich mithin auch in subjektiver Hinsicht als unvollständig begründet, zumal wie gesagt der Ungehorsam gegen polizeiliche Wegweisungen nicht angeklagt ist, so dass sich daraus hinsichtlich einer vorsätzlichen Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung nichts gewinnen liesse.
6.
Verletzt das angefochtene Urteil das Anklageprinzip, ist es in Gutheissung der Berufung aufzuheben. Der Beschuldigte ist von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Staates (Art. 423 StPO). Die Entschädigung des erst- und zweitinstanzlichen Aufwands seines frei gewählten Anwalts ist bei einem im Kanton Schwyz praxisgemäss als angemessen erachteten Stundenansatz von Fr. 250.00 erstinstanzlich auf Fr. 1’350.00 und zweitinstanzlich auf Fr. 3’500.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST, §§ 2, 6 und 13 GebTRA, KG-act. 7 Rz 38 f., Vi-act. A 5 S. 3 lit. E);-
erkannt:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.
3.
Der Beschuldigte wird erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 1’350.00 und für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3’500.00 (je inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die
Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
17.
November 2023 amu
BEK 2023 105
Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 6 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 6 Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 6 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 6 Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
BEK 2022 82
BEK 2022 7
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF