BEK 2023 106
Kammer
25. August 2023Deutsch12 min
1. A.________ wurde am 27. Juli 2023 wegen Verdachts sexueller Handlungen an seiner älteren Tochter vom Sommer 2022 bis 20. Juli 2023 in Bosnien und Küssnacht festgenommen (U-act. 4.1.003). Am 29. Juli 2023 verfügte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft mit Haftantrag vom 28. Juli 2023 verlangte Untersuchungshaft bis vorläufig am 27. Oktober 2023 (Dispositivziff. 1). Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Beschuldigte, diese Verfügung aufzuheben und ihn unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Untersuchungshaft bis am 27. August 2023 zu befristen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Anordnung geeigneter Ersatzmassenahmen in der Form eines Rayon- und Kontaktverbots, einer Eingrenzung und einer Meldepflicht des Beschuldigten (KG-act. 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 25. August 2023
BEK 2023 106
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 29. Juli 2023, ZME 2023 88);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ wurde am 27. Juli 2023 wegen Verdachts sexueller Handlungen an seiner älteren Tochter vom Sommer 2022 bis 20. Juli 2023 in Bosnien und Küssnacht festgenommen (U-act. 4.1.003). Am 29. Juli 2023 verfügte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft mit Haftantrag vom 28. Juli 2023 verlangte Untersuchungshaft bis vorläufig am 27. Oktober 2023 (Dispositivziff. 1). Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Beschuldigte, diese Verfügung aufzuheben und ihn unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Untersuchungshaft bis am 27. August 2023 zu befristen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Anordnung geeigneter Ersatzmassenahmen in der Form eines Rayon- und Kontaktverbots, einer Eingrenzung und einer Meldepflicht des Beschuldigten (KG-act. 6).
2. Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind (Art. 224 Abs. 1 StPO). Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei (ebd. Abs. 2). Nach Art. 226 Abs. 4 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid (lit. a) eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen, (lit. b) die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen und (lit. c) an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
3. Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht bejaht vorab gestützt auf die Aussagen der älteren Tochter des Beschuldigten den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts bezüglich der Sexualdelikte, unter anderem Geschlechtsverkehr (angef. Verfügung E. 7). Ebenfalls hält er den Beschuldigten der Todesdrohungen gegenüber seiner Ehefrau für dringend verdächtig (ebd.). Des Weiteren bejahte er die speziellen Haftgründe der Flucht-, Kollusions- und hinsichtlich der Drohungen Ausführungsgefahr, verneinte indes Wiederholungsgefahr betreffend Sexualdelikte (ebd. E. 8 ff.). Schliesslich stellte er fest, die nicht unerhebliche Flucht-, Kollusions- und Ausführungsgefahr lasse sich vorderhand nicht mit milderen Massnahmen bannen. In Nachachtung der massiven Vorwürfe und der im Raume stehenden Ausführungsgefahr würden die Bedürfnisse nach Strafverfolgung und Verhinderung von schweren Delikten die Interessen des Beschuldigten am Erhalt seiner Arbeitsstelle überwiegen (ebd. E. 12).
Erwägungen
a) Mit der ausführlichen Begründung des dringenden Tatverdachts der sexuellen Übergriffe auf seine ältere Tochter in der angefochtenen Verfügung setzt sich der Beschuldigte in der Beschwerde nicht auseinander. Soweit allgemein vorgebracht wird, dass die Aussagen der Tochter in der Einvernahme vom 2. August 2023 zahlreiche Unstimmigkeiten hervorgebracht hätten, wird nicht konkret dargetan, inwiefern deswegen der vom Vorderrichter zu Recht bejahte dringende Tatverdacht entfallen würde. Soweit Angaben der Mutter mit mehreren Aussagen ihrer Tochter nicht übereinstimmen, betreffen die hierfür genannten Nachweise andere Sachverhalte (Einsperren der Mutter durch den Beschuldigten und angebliche sexuelle Übergriffe gegenüber anderen Frauen). Daher ist nicht nachzuvollziehen, inwiefern diese Unstimmigkeiten den dringenden Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs der Tochter infrage stellen könnten. Damit ist der allgemeine Haftgrund erfüllt und braucht der Verdacht hinsichtlich der Todesdrohungen, dessen mangelnden Erhärtung die Verteidigung rügt, nicht weiter geprüft zu werden (dazu noch unten lit. b/bb bzw. cc). Physische Gewalt gegenüber der Ehefrau und den Töchtern im Bereich von Tätlichkeiten gab der Beschuldigte teilweise zu (U-act. 10.2.012 = KG-act. 6/7 Rz 73 ff.).
b) Vorliegend befragte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zu allen im Haftantrag (Vi-act. 1) angeführten speziellen Haftgründen (U-act. 10.2.002; dazu im Einzelnen mit Ausnahme der durch den Vorderrichter verneinten Wiederholungsgefahr nachfolgend lit. aa - cc).
aa) Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.H.). Angesichts des Drohens einer empfindlichen Strafe und einer Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) sowie der im Raum stehenden Familientrennung hielt der Vorderrichter angesichts des frühen Verfahrensstadiums die Fluchtgefahr für wahrscheinlich (angef. Verfügung E. 8). Diese Gründe bleiben im Beschwerdeverfahren unbestritten. Dass der Vorderrichter die ihm erheblich erscheinenden Gesichtspunkte, aber nicht explizit erwähnte, dass der Beschuldigte mehrere Jahre in der Schweiz wohne, über eine feste Arbeitsstelle, Wohnsitz und die Niederlassungsbewilligung C verfüge, verletzt die Begründungspflicht nicht, zumal die berücksichtigte Landesverweisung ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz impliziert und in den Verhältnismässigkeitserwägungen auf das Interesse des Beschuldigten am Erhalt seiner Arbeitsstelle Bezug genommen wurde (angef. Verfügung E. 12). Die von der Ehefrau geäusserte Möglichkeit, dass der Beschuldigte nicht mehr aus den Ferien in die Schweiz zurückkehre, beurteilte der Vorderrichter zudem korrekt als Mutmassung. Dass der Beschuldigte entgegen dieser Mutmassung in die Schweiz zurückkehrte, lässt sich nicht als klar gegen Fluchtgefahr sprechendes Indiz werten. Entgegen der Verteidigung ist vorläufig nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte im Wissen um eine mögliche Verhaftung zurückkehrte. Dass er über seine Kernfamilie hinaus über ein soziales Beziehungsfeld verfügen würde, das ihn von einer Flucht abhalten könnte, wird im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.
bb) Der Vorderrichter schliesst, dass die Ehefrau und die Töchter aus Angst für Beeinflussungsversuche empfänglicher wären, so dass Kollusionsgefahr über deren anstehenden gerichtsverwertbaren Einvernahmen hinaus bestehen würde (angef. Verfügung E. 9). Damit legt er indes keine ernsthaften Anhaltspunkte für ein beeinflussendes Verhalten des Beschuldigten dar, das die Wahrheitsfindung beeinträchtigen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). In Fällen häuslicher Gewalt besteht zwar nicht nur zu Beginn der Strafuntersuchung regelmässig Kollusionsgefahr. Da der Tatverdacht häufig im Wesentlichen auf den Aussagen des Opfers beruht und oft bis hin zum Strafurteil einzig Aussage gegen Aussage von Beschuldigtem und Opfer steht, könnte der mutmassliche Täter in Freiheit versucht sein, dieses unter Druck zu setzen, die Belastungen gegen seinen Willen wahrheitswidrig zurückzunehmen oder zu relativieren (BGer 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.3 m.H.). Vorliegend wird jedoch von der Staatsanwaltschaft und dem Vorderrichter nicht dargetan, dass nach den Konfrontationen der Beschuldigte noch konkrete Einwirkungsmöglichkeiten auf Beweismittel hätte, geschweige denn nach der faktischen Trennung der Familie konkret Anstalten zu solchen Beeinflussungen treffen könnte bzw. würde. Die Verteidigung macht weiter zutreffend geltend, dass in der Konfrontationseinvernahme (U-act. 10.2.009 = KG-act. 6/6) keine Fragen zum Tatverdacht gestellt wurden, wonach der Beschuldigte die Ehefrau mit dem Tod bedrohte, falls sie ihn bei der Polizei anzeige und nach Bosnien gehe (U-act. 10.1.001 Nr. 9). Damit wurde vorläufig darauf verzichtet, den Tatverdacht der Drohung zu erhärten. Vielmehr erscheint dieser hinsichtlich seiner Ernsthaftigkeit relativiert, weil die Ehefrau in Bezug auf ein mögliches Treffen mit dem aus der Haft entlassenen Beschuldigten erst auf Nachfrage gewisse Ängste äusserte (U-act. 10.2.009 = KG-act. 6/6 Nr. 47 f.). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Untersuchung zeitlich immer noch in einem Anfangsstadium befindet, in dem es der Staatsanwaltschaft nicht verwehrt sein kann, verschiedene Vorwürfe gestaffelt und koordiniert mit anderen bzw. neuen Ermittlungsansätzen abzuklären. Im Ergebnis ist daher zurzeit (noch) nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter hier Kollusionsgefahr auch noch über die ersten Konfrontationen hinaus bejahte (zur Dauer vgl. unten E. 4).
Dispositiv
cc) Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Auch die Ausführungsgefahr hinsichtlich der Todesdrohung muss konkret mit dem Verhalten des Beschuldigten begründet und kann demnach nicht einfach aus Ängsten von Ehefrau (dazu vgl. U-act. 10.1.001 Nr. 29 ff. sowie oben E. 3.b/bb zur Kollusionsgefahr) und den Töchtern abgeleitet werden. Der Vorderrichter nimmt hinsichtlich unbestimmter neuer Schwerverbrechen keine Wiederholungsgefahr an, namentlich nicht ausserhalb seines familiären Umfelds (angef. Verfügung E. 10, Vernehmlassung KG-act. 4). Damit lässt sich, abgesehen von der gesetzlich vorausgesetzten Drohung mit bestimmten schweren Verbrechen, nicht rechtfertigen, dass der Beschuldigte wegen der Möglichkeit eingesperrt wird, gegenüber ausserfamiliären Opfern sexuell übergriffig zu werden, wie das die Ehefrau zu befürchten angibt (U-act. 10.1.001 Nr. 38). Eine allgemeine Rückfallrate von 10 % betreffend sexueller Handlungen mit einem Kind (dazu Vorabstellungnahme der D.________ AG U-act. 11.1.012 = KG-act. 6/8 S. 3 f.) lässt weitere sexuelle Übergriffe nicht ernsthaft befürchten. Massgeblich bleibt hinsichtlich der hier noch streitigen Ausführungsgefahr ohnehin nur die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der mutmasslichen Todesdrohung, welche die angefragte Fachstelle nicht beantworten kann (ebd. S. 4). Die ernsthafte allgemeine Rückfallgefahr von über 30 % betreffend Gewaltdelikte (ebd. S. 2 f.) vermag vorläufig ebenfalls keine Ausführungsgefahr zu begründen, zumal der Beschuldigte gemäss den Angaben der Ehefrau und Töchter abgesehen vom Verdacht der sexuellen Übergriffe in der Vergangenheit ihnen gegenüber keine schwere Gewalt ausgeübt haben soll. Die Wahrscheinlichkeit der Ausführung der Todesdrohung erscheint zumindest in der Schweiz daher nicht erheblich, zumal die Ehefrau in der zweiten Einvernahme spontan keine entsprechenden Befürchtungen hegte (U-act. 10.2.009 = KG-act. 6/6 Nr. 47).
4. Vorliegend sind mithin neben dem dringenden Tatverdacht (vgl. oben E. 3.a) die speziellen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr zurzeit noch erfüllt (E. 3.b/aa bzw. bb) und insofern ist der Beschwerdeantrag auf umgehende Haftentlassung abzuweisen. Indes bleibt die Verhältnismässigkeit der angeordneten Haftdauer von drei Monaten unter Berücksichtigung möglicher Ersatzmassnahmen zu prüfen.
a) Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die der mutmasslichen Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.H.). Eine vom Vorderrichter nicht in Erwägung gezogene Ausweis- und Schriftensperre ist neben der von der Staatsanwaltschaft erwähnten Meldepflicht grundsätzlich geeignet und sachlich geboten, um einer Fluchtneigung entgegenzuwirken bzw. diese zu mindern. Dass eine Ausweis- und Schriftensperre anstelle von Haft der Gefahr einer heimlichen Abreise ins nahe Ausland weniger gut begegnen kann als ein Freiheitsentzug, liegt in der Natur der Sache, lässt ihre Geeignetheit im Sinne der Praxis zur Verhältnismässigkeit von strafprozessualen Zwangsmassnahmen jedoch nicht dahinfallen (BGer 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4 und 2.6.1 m.H.). Vorliegend kann berücksichtigt werden, dass eine möglichst rasche Haftentlassung den Beschuldigten unter Umständen davor bewahren könnte, seine Arbeitsstelle zu verlieren, was zugleich die Fluchtgefahr mindern dürfte.
b) Nach den erfolgten Konfrontationen wird die Kollusionsgefahr in absehbarer Zeit die Untersuchungshaft kaum mehr rechtfertigen können, sind doch die nötigen Beweise soweit möglich unverzüglich zu erheben (vgl. etwa oben E. 2). Der verbleibenden Gefahr möglicher Beeinflussungsversuche wird verhältnismässig mit Ersatzmassnahmen wie den von der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort genannten Kontakt- und Rayonverboten zu begegnen sein.
c) Zutreffend verwies der Vorderrichter darauf, dass es der Staatsanwaltschaft obliegt, den Beschuldigten aus der Haft zu entlassen, sobald die Haftvoraussetzungen nicht mehr vorliegen bzw. Ersatzmassnahmen ausreichen (angef. Verfügung E. 12 in fine). Indes ist schon im Beschwerdeverfahren festzustellen, dass die Anordnung von Untersuchungshaft bis am 27. Oktober 2023 nach dem vorläufigen Stand der Ermittlungen und den erwähnten möglichen Ersatzmassnahmen unverhältnismässig lang erscheint. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen und die vorläufig angeordnete Untersuchungshaft bis am 7. September 2023 zu beschränken, womit genügend Zeit zur Absicherung der Untersuchungsergebnisse und zur Vorbereitung allfälliger Ersatzmassnahmen zur Verfügung steht.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die angeordnete Haftdauer teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und stattdessen gegen den Beschuldigten bis am 7. September 2023 Untersuchungshaft angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden zur Hälfte (Fr. 750.00) dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die amtliche Verteidigerin (2/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
25. August 2023 rfl
BEK 2023 106
Art. 224 StPOart. 224 CPPart. 224 CPP
Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_409/2017
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_5/2023
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF