BEK 2023 107
Kammer
14. Dezember 2023Deutsch7 min
1. A.________ erstattete am 26. Mai 2023 Strafanzeige gegen seinen vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses durch Auskünfte an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend eine von dieser als zu hoch befundenen Kostennote. Die Staatsanwaltschaft nahm mit am 7. August 2023 dem Strafanzeigeerstatter zugestellter Verfügung vom 28. Juli 2023 keine Strafuntersuchung anhand. Am 9. August 2023 beschwert sich dieser gegen die Nichtanhandnahmeverfügung beim Kantonsgericht. Verfahrensleitend wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. August 2023 mangels Beschwerdeantrags Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben (KG-act. 2) und gleichzeitig Frist zur Sicherheitsleistung bis am Montag, den 28. August 2023 angesetzt (KG-act. 3). Mit Eingabe vom 21. August 2023 geht die durch den Beschwerdeführer neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin davon aus, dass letztere Frist auch für die Verbesserung der Rechtsmitteleingabe gelten würde (KG-act. 4) und reichte am 28. August 2023 eine verbesserte Beschwerde ein (KG-act. 5). Der Beschuldigte verzichtet auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf Gegenbemerkungen und Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung (KG-act. 9).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 14. Dezember 2023
BEK 2023 107
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt D.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023, SU 2023 4802);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ erstattete am 26. Mai 2023 Strafanzeige gegen seinen vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses durch Auskünfte an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend eine von dieser als zu hoch befundenen Kostennote. Die Staatsanwaltschaft nahm mit am 7. August 2023 dem Strafanzeigeerstatter zugestellter Verfügung vom 28. Juli 2023 keine Strafuntersuchung anhand. Am 9. August 2023 beschwert sich dieser gegen die Nichtanhandnahmeverfügung beim Kantonsgericht. Verfahrensleitend wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. August 2023 mangels Beschwerdeantrags Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben (KG-act. 2) und gleichzeitig Frist zur Sicherheitsleistung bis am Montag, den 28. August 2023 angesetzt (KG-act. 3). Mit Eingabe vom 21. August 2023 geht die durch den Beschwerdeführer neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin davon aus, dass letztere Frist auch für die Verbesserung der Rechtsmitteleingabe gelten würde (KG-act. 4) und reichte am 28. August 2023 eine verbesserte Beschwerde ein (KG-act. 5). Der Beschuldigte verzichtet auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf Gegenbemerkungen und Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung (KG-act. 9).
Erwägungen
2.
Es ist auch für einen juristischen Laien, der sich selbst als Privatkläger zu konstituieren vermag (vgl. U-act. 8.1.001 S. 2) und damit beschwerdelegitimiert ist (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), ersichtlich, dass die Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist nicht mit der separat angesetzten Frist zur Sicherheitsleistung in Verbindung zu bringen ist. Daher sind die Eingaben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verspätet und nicht beachtlich, abgesehen davon, dass sie eine allfällige mangelhafte Begründung ohnehin nicht hätte verbessern können, nachdem auch von einem juristischen Laien innerhalb der Rechtsmittelfrist Ausführungen zu der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu erwarten sind (vgl. Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 7 m.H.). Die Beschwerdeschrift vom 9. August 2023 enthält keinen Antrag, indes geht aus ihr ein sinngemässer hervor, wonach die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juli 2023 aufzuheben sei. Eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist denn auch zulässig (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Insoweit ist auf die Beschwerde vom 9. August 2023 einzutreten.
3.
Steht aufgrund der Strafanzeige fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, nimmt die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung anhand (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO). Nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2) darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7 je m.H.; BEK 2020 45 vom 26. August 2020 E. 3 m.H.). Für die Beurteilung der Nichtanhandnahme ist mithin entscheidend, dass der Sachverhalt sicher keinen Straftatbestand erfüllen könnte. Rechtfertigungsgründe sind im Gegensatz zu den Einstellungsgründen bei den Nichtanhandnahmen meist unerheblich und werden in Art. 310 StPO nicht ausdrücklich erwähnt. Dennoch darf eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt sein könnte, aber offensichtliche Rechtfertigungsgründe bestehen (BGer 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017, E. 2.6 m.H.; BEK 2020 45 vom 26. August 2020 E. 3 m.H.), bspw. ein tatbestandsmässiges Verhalten offenkundig erlaubt oder gar geboten war (Vogelsang, BSK, 3. A. 2023, Art. 310 StPO N 11a m.H.).
4.
Die Staatsanwaltschaft hält analog zu BGE 140 IV 177 E. 3.3 dafür, zwischen dem Beschuldigten als amtlichen Verteidiger und der ihn mandatierenden Oberstaatsanwaltschaft habe keine Geheimnisverletzung vorliegen können bzw. der Beschuldigte sei nach der Aufforderung letzterer zur Auskunft verpflichtet, mithin seine Stellungnahme gesetzlich geboten bzw. erlaubt und in Anwendung von Art. 14 StGB straflos gewesen (zsf. angef. Verfügung E. 4 ff.). Die geltend gemachte Analogie zu einem Fall mit einer gegenüber einem Gericht aussagenden Polizistin erweist sich jedoch nicht als offenkundig, da der Beschuldigte als Verteidiger aufgrund eines grundsätzlich geheimnisgeschützten Vertrauensverhältnisses zum Mandanten (vgl. Art. 128 StPO) gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft eine gänzlich andere Rolle einnahm. An der Verpflichtung gegenüber den Interessen der beschuldigten Person, inkl. derjenigen an der Geheimhaltung, ändert grundsätzlich auch nichts, dass es sich vorliegend um eine amtliche Verteidigung handelte, die im Kanton Zürich durch die Oberstaatsanwaltschaft verfügt wird. Ferner sind die Inhalte des Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft an den Beschuldigten vom 19. Oktober 2022 bzw. deren Telefonat mit dem Beschuldigten vom 25. Oktober 2022 nicht aktenkundig, weshalb zumindest nicht geradezu klar ist, zu welchen Auskünften Letzterer hinsichtlich der beanstandeten Kostennote aufgefordert worden war. Daher kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass dem Beschuldigten nichts Anderes übrigblieb, als seine Kostennote in der Art und Weise zu spezifizieren, wie er es im inkriminierten Schreiben vom 25. Oktober 2022 namentlich im Hinblick auf die konkreten Gesprächsinhalte, den Impfstatus des Beschwerdeführers oder die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens getan hatte (U-act. 8.1.003). Im Ergebnis steht entgegen den Erwägungen der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht fest, dass der angezeigte Straftatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.
Dispositiv
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juli 2023 aufzuheben. Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates. Eine Entschädigung für die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beigezogene Rechtsvertreterin ist nach dem Gesagten (vgl. oben E. 2) nicht zuzusprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates. Die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 wird dem Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R), die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und den Beschuldigten (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
15. Dezember 2023 amu
BEK 2023 107
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219
BEK 2020 45
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
6B_541/2017
BEK 2020 45
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 140 IV 177ATF 140 IV 177DTF 140 IV 177
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF