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Entscheid

BEK 2023 109

Kammer

16. November 2023Deutsch6 min

1. Mit separaten Verfügungen vom 26. Juli 2023 ernannte die KESB Innerschwyz auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die minderjährigen Schwestern A.________ und B.________ superprovisorisch C.________ der Amtsbeistandschaft Innerschwyz als Vertretungsbeiständin nach Art. 306 Abs. 2 ZGB. Ihr wurden nötige Anträge auf Anordnung weiterer Kindesschutzmass­nahmen aufgetragen sowie die Aufgabe übertragen, die Interessen der Kinder im Strafverfahren und einem allfälligen Adhäsionsverfahren gegen ihren Vater betreffend mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern etc. zum Nachteil von A.________ sowie wiederholter Tätlichkeiten etc. zum Nachteil von A.________ und B.________ zu vertreten. Ausserdem wurde ihr nach Art. 416 Ziff. 9 ZGB die Prozessvollmacht inkl. Substitutionsbefugnis erteilt (KG-act. 1/1 und 1/2). Mit Verfügung vom 2. August 2023 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten von A.________ und B.________ vom 28. Juli 2023 ab, weil die von der Vertretungsbeiständin bevollmächtigte Rechtsanwältin die Kinder als gesetzliche Vertreterin im Strafverfahren vertrete. Dagegen erhob die Rechtsanwältin namens der Kinder und der Vertretungsbeiständin rechtzeitig Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den beiden Privatklägerinnen die unentgeltliche Rechtspflege unter ihrer Beiordnung als unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft verlangt vernehmlassend die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 16. November 2023

BEK 2023 109

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

Privatklägerinnen und Beschwerdeführerinnen,

gesetzlich vertreten durch C.________, Amtsbeistandschaft

Innerschwyz, Parkstrasse 16, 6410 Goldau,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin E.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2023, SU 2023 6717);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit separaten Verfügungen vom 26. Juli 2023 ernannte die KESB Innerschwyz auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die minderjährigen Schwestern A.________ und B.________ superprovisorisch C.________ der Amtsbeistandschaft Innerschwyz als Vertretungsbeiständin nach Art. 306 Abs. 2 ZGB. Ihr wurden nötige Anträge auf Anordnung weiterer Kindesschutzmass­nahmen aufgetragen sowie die Aufgabe übertragen, die Interessen der Kinder im Strafverfahren und einem allfälligen Adhäsionsverfahren gegen ihren Vater betreffend mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern etc. zum Nachteil von A.________ sowie wiederholter Tätlichkeiten etc. zum Nachteil von A.________ und B.________ zu vertreten. Ausserdem wurde ihr nach Art. 416 Ziff. 9 ZGB die Prozessvollmacht inkl. Substitutionsbefugnis erteilt (KG-act. 1/1 und 1/2). Mit Verfügung vom 2. August 2023 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten von A.________ und B.________ vom 28. Juli 2023 ab, weil die von der Vertretungsbeiständin bevollmächtigte Rechtsanwältin die Kinder als gesetzliche Vertreterin im Strafverfahren vertrete. Dagegen erhob die Rechtsanwältin namens der Kinder und der Vertretungsbeiständin rechtzeitig Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den beiden Privatklägerinnen die unentgeltliche Rechtspflege unter ihrer Beiordnung als unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft verlangt vernehmlassend die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

Die Rechtsanwältin macht mit der Beschwerde namens der minderjährigen Beschwerdeführerinnen geltend, es treffe nicht zu, dass die KESB sie als Vertretungsbeiständin bestellt hätte. Vielmehr sei die Amtsbeiständin gesetzliche Vertreterin und diese habe den Beizug ihrer Person als Rechtsanwältin als unumgänglich erachtet, weshalb sie weder Vertretungsbeiständin noch gesetzliche Vertreterin, sondern gewillkürte Vertretung der Privatklägerinnen sei.

Dispositiv

a) Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts kann geschädigten Personen im Adhäsionsprozess in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen (BEK 2021 1 vom 10. Juni 2021 E. 2 m.H.; BEK 2016 154 vom 18. Mai 2017 = EGV-SZ 2017 A 5.4 E. 3.a m.H.; Weiss, Der Adhäsionsprozess, S. 32 f.). Das muss umso mehr in vorliegendem Fall gelten, in dem nicht die verhinderten Eltern, sondern eine Amtsbeiständin die Beschwerdeführerinnen im Strafverfahren gesetzlich vertritt (ebd. E. 3.b in fine m.H.). Vorliegend wird in der Beschwerde konkret weder begründet, dass die Vertretungsbeiständin zur Vertretung der in der Sache einzig beschwerdelegitimierten Privatklägerinnen dazu nicht in der Lage wäre, noch dargetan, dass sie nicht gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständigung hätte Beschwerde erheben können. Es ist nicht anzunehmen, dass die KESB nach Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Vertretensbeistandschaft für die geschädigten Kinder im Strafverfahren gegen deren Vater zu errichten, eine in solchen Aufgaben unerfahrene Person der Amtsbeistandschaft ernannte. Die Beschwerde ist schon aus diesen Gründen abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel jedenfalls hinsichtlich der abgewiesenen unentgeltlichen Prozessführung: Diesbezüglich blieb es unbegründet, namentlich wird die Bedürftigkeit der Eltern nicht dargetan, die für die Prozesskosten ihrer Kinder aufkommen müssen (vgl. dazu BEK 2016 154 = EGV 2017 A 5.4 E. 2.a m.H.; etwa auch BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 9.3). Zudem wird nichts Konkretes über die Aussichten der Zivilklagen der Privatklägerinnen vorgebracht (dazu Weiss ebd.), die zumindest in Bezug auf die untersuchten Tätlichkeiten nicht ohne Weiteres offenkundig sind.

b) Soweit sich die Beschwerde gegen die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung richtet und dafürhält, der vorliegende Fall sei nicht mit der Sachverhaltskonstellation in BEK 2016 154 zu vergleichen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Rechtsanwältin wurde von der Amtsbeiständin zur Unterstützung in der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Privatklägerinnen im Strafverfahren beigezogen. Einerseits wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass sie durch die Amtsbeistandschaft nicht entschädigt werden könnte, weil hier nicht relevant ist, ob die Amtsbeistandschaft Gefahr läuft, ihre Aufwendungen in der gesetzlichen Vertretung der Kinder zufolge der Mittellosigkeit der Eltern nicht ersetzt zu bekommen. Andererseits wird nicht dargetan, inwiefern der Beizug der Rechtsanwältin vorliegend konkret überhaupt notwendig wäre (vgl. oben lit. a). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass vorliegend die Rechtsanwältin nicht direkt von der KESB als Vertretungsbeiständin, sondern über den Umweg der Einsetzung einer Amtsbeiständin zur Unterstützung in der gesetzlichen Vertretung beigezogen wurde, einen erheblichen Unterschied ausmachen soll. Dieses Vorgehen ändert nichts daran, dass die Rechtsanwältin durch die Kindesschutzbehörden zur Unterstützung in der gesetzlichen Vertretung der Kinder beauftragt wurde und daher nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen ist (BEK 2016 154 = EGV 2017 A 5.4 E. 3.c m.H.).

3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, als aussichtslos abzuweisen. Aufgrund der besonderen Beschwerdekonstellation und zu Gunsten der mittellosen Privatklägerinnen (Art. 425 StPO) wird ausnahmsweise auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verzichtet;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird verzichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung unter Rückgabe der Akten und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

21. November 2023 amu

BEK 2023 109

Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC

Art. 416 ZGBart. 416 CCart. 416 CC

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

BEK 2021 1

BEK 2016 154

EGV-SZ 2017 A 5.4

BEK 2016 154

EGV-SZ 2017 A 5.4

5A_52/2021

BEK 2016 154

BEK 2016 154

EGV-SZ 2017 A 5.4

Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF