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Entscheid

BEK 2023 11

Kammer

8. November 2023Deutsch15 min

1. Die Gesuchstellerin (Verkäuferin) und der Gesuchsgegner (Käufer) schlossen am 19. Mai 2020 einen Kaufvertrag für ein Motorrad des Herstellers Yamaha mit einem Kaufpreis von Fr. 2’800.00 (Vi-act. B/3). Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Höfe vom 28. April 2022 betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für den Betrag von Fr. 2’800.00 zzgl. Zins von

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 8. November 2023

BEK 2023 11

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. Januar 2023, ZES 2022 524);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Gesuchstellerin (Verkäuferin) und der Gesuchsgegner (Käufer) schlossen am 19. Mai 2020 einen Kaufvertrag für ein Motorrad des Herstellers Yamaha mit einem Kaufpreis von Fr. 2’800.00 (Vi-act. B/3). Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Höfe vom 28. April 2022 betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für den Betrag von Fr. 2’800.00 zzgl. Zins von

5 % seit 15. Juni 2020, Fr. 3’390.00 zzgl. Zins von 5 % seit 21. Mai 2021 und Fr. 3’410.00 zzgl. Zins von 5 % seit 27. April 2022. Der Gesuchsgegner erhob am 3. Mai 2022 Rechtsvorschlag (Vi-act. B/1).

a) Die Gesuchstellerin reichte am 15. Juli 2022 beim Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung mit den folgenden Anträgen ein (Vi-act. A/I):

1. Es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe, Zahlungsbefehl vom 28. April 2022, provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für

- CHF 2’800 zuzüglich Zins zu 5% seit 15.6.2020

- CHF 3’390 zuzüglich Zins zu 5% seit 21.5.2021

- CHF 3’410 zuzüglich Zins zu 5% seit 27.4.2022

Erwägungen

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners.

Der Gesuchsgegner beantragte mit Gesuchsant­wort vom 29. August 2022 die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. A/II).

Die Gesuchstellerin nahm am 12. September 2022 Stellung zur Gesuchsant­wort (Vi-act. A/III), woraufhin der Gesuchsgegner am 29. September 2022 eine Kurzeingabe einreichte (Vi-act. A/IV). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe verfügte am 17. Januar 2023 Folgendes (Vi-act. A):

1.

Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe provisorische Rechtsöffnung erteilt für CHF 2’800.00 nebst Zins zu 5 % seit 15.06.2020 sowie für CHF 3’390.00 nebst Zins zu 5 % seit 21.05.2021 sowie für CHF 3’410.00 nebst Zins zu 5 % seit 27.04.2022.

2.1

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen.

2.2

Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 300.00 zu bezahlen.

3.

Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 1’200.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.

b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 30. Januar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1.

Es sei die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Höfe vom 17. Januar 2023 (Geschäfts-Nr. ZES 2022 524) aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe sei lediglich im Betrag von Fr. 2’800 zuzüglich Zins zu 5% seit 15.6.2020 zu erteilen und im übersteigenden Betrag nicht zu erteilen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die Gesuchstellerin verlangte mit Beschwerdeant­wort vom 9. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde und des genannten prozessualen Antrags unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners

(KG-act. 7).

Am 14. März 2023 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (KG-act. 9).

Die Gesuchstellerin reichte am 22. Juni 2023 eine Noveneingabe ein

(KG-act. 11).

2.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid steht den Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016,

Art. 326 ZPO N 3 f.; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 326 ZPO N 1 f.). Vorbehalten bleiben Noven, zu denen erst der vor­instanzliche Entscheid Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; Brunner/Vischer, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 326 ZPO N 3).

3.

Der Gesuchsgegner anerkennt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die Kaufpreisschuld von Fr. 2’800.00 (zzgl. Zins zu 5 % seit 15. Juni 2020; vgl. KG-act. 1, Antrag Ziffer 1). Umstritten sind die beiden

Forderungen für die Standplatzgebühr (Fr. 3’390.00 zzgl. Zins von 5 % seit 21. Mai 2021 und Fr. 3’410.00 zzgl. Zins von 5 % seit 27. April 2022).

a) Der Vorderrichter erwog dazu, die Behauptung des Gesuchsgegners, dass es sich bei der Standplatzgebühr um einen separaten Vertrag handle, der gekündigt worden sei, überzeuge nicht. Die Standplatzgebühr sei von

ihrem Zweck her untrennbar mit der Abholung des Motorrads verbunden. Sie komme nur bei unterbliebener Abholung zum Tragen. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, wie die Standplatzgebühr als Mietverhältnis gesehen werden könne. Ein nicht abgeholtes Motorrad stehe gemäss Kaufvertrag im Eigentum des Verkäufers. Eine Kündigungsmöglichkeit des Standplatzes, die losgelöst vom Kaufvertrag bestehen würde, wäre sinnwidrig (angef. Verfügung, E. 9).

Der Gesuchsgegner macht geltend, Einstellplätze seien nach Art. 266e OR taugliche Mietobjekte. Indem er den Kaufvertrag über das Motorrad mit der dazugehörigen Bestimmung über die Benutzung eines Einstellplatzes zu

Kosten von Fr. 10.00 pro Tag mit der Gesuchstellerin unterzeichnet habe,

habe er mit dieser einen Mietvertrag abgeschlossen. Der Vertrag berechtige ihn, den Einstellplatz zu gebrauchen, wofür er der Gesuchstellerin (ihren Behauptungen gemäss) Fr. 10.00 pro Tag als Mietzins schulde. Damit seien sämtliche Elemente eines Mietvertrages erfüllt und sei eine Kündigung gemäss Art. 266 OR möglich. Selbst wenn man nicht von einem separaten Mietvertrag ausgehen sollte, wäre von einem gemischten Vertrag auszugehen, womit Art. 266 OR analog anzuwenden wäre. Weil der Mietvertrag spätestens auf Ende Juni 2020 gekündigt worden sei, sei ab diesem Zeitpunkt keine Rechtsöffnung zu erteilen (KG-act. 1, S. 5 f.).

b) Provisorische Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn die betriebene Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt eine schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete, vorbehaltlose Willenserklärung, worin dieser anerkennt, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen (Staehelin, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 21; vgl. Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 82 SchKG N 3).

Dispositiv

Der Gesuchsgegner unterzeichnete den schriftlichen Kaufvertrag vom 19. Mai 2020 als Käufer (Vi-act. KB 3). Darin wurde als spätester Zahlungs- und Abholtermin der 15. Juni 2020 vermerkt. Daneben steht vorgedruckt „(Anschliessend ist eine Standplatzgebühr von CHF 10.-/Tag geschuldet.)“. Mit seiner Unterschrift anerkannte der Gesuchsgegner demnach, der Gesuchstellerin ab dem 16. Juni 2020 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung des Motorrades pro Tag Fr. 10.00 zu schulden. Der Kaufvertrag gilt demnach grundsätzlich als provisorischer Rechtsöffnungstitel für die Standplatzgebühr von Fr. 10.00 pro Tag.

c) Die provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn der Schuldner keine Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Es sind sämtliche Einwendungen und Einreden zulässig, die zivilrechtlich von Bedeutung sind, insbesondere der Nichtbestand oder das Erlöschen der Schuld (Staehelin, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 84). Die Einwendungen sind glaubhaft zu machen, was weniger als beweisen aber mehr als behaupten bedeutet. Das Gericht muss überwiegend geneigt sein, an der Wahrheit der vom Schuldner geltend gemachten Umstände zu glauben, ohne die Möglichkeit ausschliessen zu müssen, dass es sich anders zugetragen hat (Staehelin, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 87 mit Hinw. auf BGE 142 III 720 E. 4.1).

d) Der Gesuchsgegner macht geltend, bei der Vereinbarung über die Standplatzgebühr handle es sich um einen separaten Mietvertrag (oder

zumindest um einen gemischten Vertrag), der spätestens per Ende Juni 2020 gekündigt worden sei, weshalb seit diesem Zeitpunkt keine Rechtsöffnung zu erteilen sei (KG-act. 1, Rz. 17-22).

Die Miete ist die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch (Art. 253 OR). Die wesentlichen Vertragspunkte des Mietvertrags bestehen in der Bestimmung des Mietgegenstands und der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung (Weber, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 253 OR N 1). Zum Abschluss eines gültigen Mietvertrags muss das Mietobjekt mindestens bestimmbar sein. Wenn sich die Parteien über die Mietsache nicht einigen, kommt der Mietvertrag nicht zustande (vgl. Püntener, in: Mietrecht für die Praxis, 10. A. 2022, Ziff. 2.1.4). Dem Kaufvertrag ist keine Bezeichnung eines Einstellplatzes als Mietobjekt oder der Ort des Standplatzes (Geschäftslokal, Einstellhalle, Aussenparkplatz) zu entnehmen. Das angebliche Mietobjekt ist damit nicht bestimmbar, weshalb kein Mietvertrag (und auch kein gemischter Vertrag mit einer Mietvertragsklausel) zustande kam. Hinzu kommt, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses schriftlich zu erfolgen hätte (Art. 266l Abs. 1 OR). Wann und in welcher Form der Gesuchsgegner gekündigt haben soll, ist der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen. Erstinstanzlich berief sich der Gesuchsgegner auf eine telefonische Mitteilung an die Gesuchstellerin vom 28. Mai (wohl 2020), wonach er vom Vertrag zurücktrete. Dies ergebe sich auch aus dem von der Gesuchstellerin eingereichten E-Mailverkehr der Parteien vom selben Tag

(Vi-act. A/II, S. 13). Dem E-Mailverkehr vom 26. Mai 2020 bis am 3. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner den Kaufpreis für das Motorrad nicht bezahlen und den Vertrag rückgängig machen wollte, die Gesuchstellerin aber an der Erfüllung des Vertrags festhielt (Vi-act. KB 6). Eine schriftliche Kündigung liegt damit nicht vor. Ebenso wenig ist eine Kündigung (bloss) der Standplatzgebühr ersichtlich. Dasselbe gälte, sofern sich der Gesuchsgegner auf sein Schreiben vom 6. Juni 2020 (Vi-act. KB 9) beziehen wollte. Auch darin spricht er nur von einer „Kündigung“ des Kaufvertrags, nicht jedoch von der Beendigung einer angeblichen Miete eines Einstellplatzes. Den Akten ist mithin kein Dokument zu entnehmen, das eine Kündigung der Standplatzgebühr enthält, jedenfalls nicht in der Qualität einer sofort glaubhaft gemachten Einwendung, welche die Schuldanerkennung entkräftet.

e) Des Weiteren wendet der Gesuchsgegner für den Fall, dass die Standplatzgebühr als Schadenspauschale qualifiziert würde, ein, die Gesuchstellerin habe das Vorliegen eines Schadens, der Voraussetzung für die Geltendmachung einer Schadenspauschale sei, weder behauptet noch glaubhaft gemacht (KG-act. 1, Rz. 27). Dabei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Weder dem Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. A/I) noch der Gesuchsant­wort (Vi-act. A/II) sind Ausführungen zur angeblich fehlenden Behauptung eines Schadens zu entnehmen. Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt (BGE 144 III 117 E. 2.1). Danach tritt der Aktenschluss ein (BGE 144 III 117 E. 2.2), was der Vorderrichter den Parteien am 31. August 2022 mitteilte (Vi-act. E/5). Den Parteien steht zwar auch nach Eintritt des Aktenschlusses frei, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen (sog. Replikrecht, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV). Noven sind aber nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig (BGE 146 III 237 E. 3.1). Die Partei, die sich auf Noven beruft, hat die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO darzulegen (Sogo/Naegeli, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 229 ZPO N 11d). Die Gesuchstellerin führte in ihrer Replik erstmals aus, bei der Standplatzgebühr handle es sich um eine vertraglich vorgesehene Schadenersatzleistung (Vi-act. A/III, S. 17). Daraufhin behauptete der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 29. September 2022 erstmals, die Gesuchstellerin habe es unterlassen, einen Schaden nachzuweisen (Vi-act. A/IV, S. 2). Weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner begründeten die Zulässigkeit dieser Noven, sodass sie nicht als rechtmässig vorgebrachte Tatsachenbehauptungen gelten. Folglich ist auch die erstmalige und ohne Nachweis der Novenberechtigung erfolgte Behauptung des fehlenden Nachweises eines Schadens im Beschwerdeverfahren ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO, das nicht berücksichtigt werden kann. Ebenso wenig gab erst der vor­instanzliche Entscheid Anlass für die Noveneinbringung. Ohne die dazugehörigen Tatsachen kann der Gesuchsgegner aus den grundsätzlich zulässigen neuen rechtlichen Ausführungen betreffend die Qualifizierung der Standplatzgebühr als Schadenspauschale nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Dasselbe gilt für die Ausführungen zur angeblichen Übermässigkeit der Schadenspauschale, evtl. Konventionalstrafe (KG-act. 1, Rz. 32-38). Die Tatsachenbehauptungen, dass die abgesehen vom Kaufpreis in Betreibung gesetzten Beträge mehr als das Dreifache des ursprünglichen Kaufpreises betragen würden und daher in einem klaren Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers an der Erfüllung der gesicherten Forderung stünden, dass die Gesuchstellerin durch die verspätete Abholung keinen Schaden erleide sowie dass für einen vergleichbaren Einstellplatz gemäss Suche auf immoscout24 eine Monatsmiete von rund Fr. 20.00 verlangt werde, weshalb die vorliegende Standplatzgebühr übermässig sei, brachte der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren erstmals vor. Es handelt sich somit um neue Tatsachenbehauptungen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1, S. 9) wurden diese Ausführungen nicht erst durch den angefochtenen Entscheid veranlasst. Die angebliche Übermässigkeit der Gebühr hätte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren erkennen und geltend machen können. Weshalb ihm dies nicht zumutbar gewesen sein soll, begründet er nicht. Die genannten Vorbringen können somit nicht berücksichtigt werden. Infolgedessen ist den rechtlichen Ausführungen zur Konventionalstrafe der diesen zugrundeliegende Sachverhalt entzogen, sodass der Gesuchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

f) Schliesslich macht der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren erstmals eine Verletzung von Art. 8 UWG geltend (KG-act. 1, Rz. 28-31). Die damit zusammenhängenden Tatsachenbehauptungen, wonach ein Einstellplatz für ein Motorrad üblicherweise zirka Fr. 20.00 bis Fr. 45.00 pro Monat koste, weshalb bei einer Standplatzgebühr von Fr. 10.00 pro Tag ein Treu und Glauben verletzendes, erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis bestehe, sind neu, wurden nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst und der Gesuchsgegner begründet deren Zulässigkeit nicht, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können. Damit ist der rechtlichen Argumentation, wonach die Standplatzgebühr als AGB im Sinne von Art. 8 UWG zu qualifizieren sei, diese Bestimmung verletze und im Übrigen ungewöhnlich sei, der ihr zugrundeliegende Sachverhalt entzogen, sodass der Gesuchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

g) Zusammenfassend konnte der Gesuchsgegner seine Einwendungen nicht glaubhaft machen, weshalb der Vorderrichter zu Recht die provisorische Rechtsöffnung erteilte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Für die rund elfseitige Beschwerdeant­wort (KG-act. 7) und eine dreiseitige Noveneingabe (KG-act. 11) erscheint angesichts des einfachen Streitgegenstands eine Entschädigung von Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen

(§ 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebTRA);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6’800.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

14. November 2023 amu

BEK 2023 11

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

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BGE 139 III 466ATF 139 III 466DTF 139 III 466

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 266e ORart. 266e COart. 266e CO

Art. 266e VAWart. 266e ORHart. 266e OR

Art. 266 ORart. 266 COart. 266 CO

Art. 266 VAWart. 266 ORHart. 266 OR

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Art. 266 VAWart. 266 ORHart. 266 OR

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

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BGE 142 III 720ATF 142 III 720DTF 142 III 720

Art. 253 ORart. 253 COart. 253 CO

Art. 253 VAWart. 253 ORHart. 253 OR

Art. 253 ORart. 253 COart. 253 CO

Art. 253 VAWart. 253 ORHart. 253 OR

Art. 266l ORart. 266l COart. 266l CO

Art. 266l VAWart. 266l ORHart. 266l OR

BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117

BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

BGE 146 III 237ATF 146 III 237DTF 146 III 237

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

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Art. 8 UWGart. 8 LCDart. 8 LCSl

Art. 8 UWGart. 8 LCDart. 8 LCSl

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 12 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF