BEK 2023 110
Präsidial
28. Dezember 2023Deutsch5 min
1. Laut Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2023 in der Betreibung xx des Betreibungsamtes Höfe (KB 2) fordert der Kanton Tessin von der A.________ GmbH Fr. 100.00, dies gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 5. Januar 2023 über eine Busse von Fr. 60.00 und Gebühren sowie Spesen von Fr. 40.00 (KB 3). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte am 9. August 2023 dem Kanton Tessin definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.00. Gegen die Erteilung der Rechtsöffnung erhebt ein von C.________ bevollmächtigter Vertreter in dessen Namen Beschwerde beim Kantonsgericht. Der Kanton Tessin äussert in der Beschwerdeantwort die Ansicht, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen sei (KG-act. 8 bzw. 10). Dazu nahm der Vertreter von C.________ nochmals Stellung (KG-act. 12).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 28. Dezember 2023
BEK 2023 110
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,
gegen
Stato del Cantone Ticino,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Ufficio Esazione e Condoni, Postfach, Palazzo amministrativo 1, Viale Stefano Franscini 6, 6501 Bellinzona,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. August 2023, ZES 2023 404);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Laut Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2023 in der Betreibung xx des Betreibungsamtes Höfe (KB 2) fordert der Kanton Tessin von der A.________ GmbH Fr. 100.00, dies gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 5. Januar 2023 über eine Busse von Fr. 60.00 und Gebühren sowie Spesen von Fr. 40.00 (KB 3). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte am 9. August 2023 dem Kanton Tessin definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.00. Gegen die Erteilung der Rechtsöffnung erhebt ein von C.________ bevollmächtigter Vertreter in dessen Namen Beschwerde beim Kantonsgericht. Der Kanton Tessin äussert in der Beschwerdeantwort die Ansicht, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen sei (KG-act. 8 bzw. 10). Dazu nahm der Vertreter von C.________ nochmals Stellung (KG-act. 12).
Erwägungen
2.
Soweit vorliegend im Namen von C.________ persönlich Beschwerde erhoben wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil gemäss angefochtener Verfügung die A.________ GmbH betroffene Schuldnerin ist. Ob auch im Namen der Gesellschaft Beschwerde erhoben respektive der Vertreter auch von ihr bevollmächtigt sein soll, ist indes nicht weiter abzuklären, da aus folgenden anderen Gründen (unten lit. a und b) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
a) Die Schuldnerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrer Gesuchsantwort säumig geblieben. Nichtsdestotrotz wird in der Beschwerde eine angeblich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht, habe doch eine andere Person die dem Strafbefehl und mithin dem Rechtsöffnungstitel zugrundeliegende Geschwindigkeitsübertretung begangen. Dieser im Rechtsöffnungsverfahren neue und mithin unzulässige (Art. 326 ZPO) Einwand geht am Thema des Verfahrens der definitiven Rechtsöffnung vorbei. Der Rechtsöffnungsrichter hat sich nicht mit der materiellen Richtigkeit des Strafbefehls zu befassen, sondern grundsätzlich nur zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid beruht (vgl. Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 80 SchKG N 2 und 5 m.H.). Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des für die Rechtsöffnung wesentlichen Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) in Bezug auf die Vollstreckbarkeit wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
b) Damit, dass der mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Strafbefehl ein definitiver Rechtsöffnungstitel darstellt, wie das der Vorderrichter zutreffend erwog (angef. Verfügung E. 4), setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und macht insoweit ebenfalls keine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO, vgl. auch BGE 147 III 176 E. 4.2.1) geltend.
Dispositiv
c) Aus diesen Gründen (oben lit. a und b) ist mangels Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit die Löschung der Betreibung und die Rückzahlung eines gepfändeten Betrages von Fr. 500.00, sowie die Auflösung weiterer Betreibungen und in diesem Zusammenhang Entschädigungen und eine Genugtuung von Fr. 8’950.00 verlangt werden, sind diese Themen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und ist darauf ebenfalls nicht einzutreten.
d) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 4 OBG
(Ordnungsbussengesetz; SR 314.1) die Fahrzeughalterin haftet und einem gestützt auf diese Bestimmung gegen die Schuldnerin (nicht gegen C.________ persönlich) erlassenen, bereits rechtskräftigen Strafbefehl mit der Bekanntgabe des Fahrzeugführers im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr begegnet werden kann. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG werden keine geltend gemacht.
3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial unter Kostenfolgen zulasten des durch die A.________ GmbH geleisteten Vorschusses nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG; Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der beschwerdeführenden Partei auferlegt und aus dem von ihr in dieser Höhe bezahlten Vorschuss gedeckt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 100.00.
Zufertigung an den Vertreter der beschwerdeführenden Partei (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
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28. Dezember 2023 amu
BEK 2023 110
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
Art. 7 OBGart. 7 LAOart. 7 LMD
Art. 7 OBGart. 7 LAOart. 7 LMD
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF