Lexipedia

Entscheid

BEK 2023 111

Kammer

4. Oktober 2023Deutsch16 min

1. Die Gesuchstellerin betrieb den Gesuchsgegner mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Schübelbach vom 6. April 2022 für eine Forderung von Fr. 28’242.35, einen Verzugsschaden von Fr. 2’570.00 und für diverse Auslagen von Fr. 40.00. Der Gesuchsgegner erhob gleichentags Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens (Vi-act. 1, Beilage 6). Nachdem das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Einzelrichter am Bezirksgericht March überwiesen hatte, zahlte der Gesuchsgegner innert der ihm angesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht, weshalb der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 16. Mai 2022 auf das Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlags nicht eintrat (Vi-act. 1, Beilage 7). Auf die dagegen vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde trat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 21. November 2022 nicht ein (Vi-act. 1, Beilage 8).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 4. Oktober 2023

BEK 2023 111

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertr. durch D.________ AG,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 14. Juli 2023, ZES 2023 191);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Gesuchstellerin betrieb den Gesuchsgegner mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Schübelbach vom 6. April 2022 für eine Forderung von Fr. 28’242.35, einen Verzugsschaden von Fr. 2’570.00 und für diverse Auslagen von Fr. 40.00. Der Gesuchsgegner erhob gleichentags Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens (Vi-act. 1, Beilage 6). Nachdem das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Einzelrichter am Bezirksgericht March überwiesen hatte, zahlte der Gesuchsgegner innert der ihm angesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht, weshalb der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 16. Mai 2022 auf das Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlags nicht eintrat (Vi-act. 1, Beilage 7). Auf die dagegen vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde trat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 21. November 2022 nicht ein (Vi-act. 1, Beilage 8).

a) Die Gesuchstellerin reichte am 27. April 2023 beim Bezirksgericht March ein Gesuch um Aufhebung des Rechtsvorschlags in der genannten Betreibung und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 28’242.35 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 103.30 ein (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner beantragte mit Gesuchsant­wort vom 30. Mai 2023 die Abweisung des Gesuchs, soweit auf dieses einzutreten sei (Vi-act. 5). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 14. Juli 2023 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 28’242.35, erhob die Gerichtskosten von der Gesuchstellerin, die ihr vom Gesuchsgegner zu ersetzen seien, und verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (angef. Verfügung, Vi-act. 9, 13).

b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 21. August 2023 Beschwerde mit dem Antrag, das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 1). Die Gesuchstellerin reichte innert Frist keine Beschwerdeant­wort ein (vgl. KG-act. 4).

Erwägungen

2.

Die Vor­instanz erwog insbesondere, auf die vom Gesuchsgegner erhobene Einrede des mangelnden neuen Vermögens sei im Verfahren ZES 2022 187 nicht eingetreten worden. Die Gesuchstellerin sei somit gezwungen gewesen, den Rechtsvorschlag im Rechtsöffnungsverfahren zu beseitigen. Über die bereits beurteilte Einrede des mangelnden neuen Vermögens sei im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu befinden, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners nicht zu berücksichtigen seien (angef. Verfügung). Der Gesuchsgegner macht namentlich geltend, mit der Verfügung vom 16. Mai 2022 (ZES 2022 187) sei nicht materiell über die Einrede entschieden worden, weshalb keine materielle Rechtskraft vorliege. Es sei offensichtlich, dass kein neues Vermögen vorhanden sei. Die Einrede könne nicht als bereits abgeurteilt angesehen werden (KG-act. 1, S. 4 f.).

a) Bei der Frage, ob eine abgeurteilte, d.h. bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt, handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), die das Gericht von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO). Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Die Rechtskraft eines Entscheides bedeutet einerseits dessen Unabänderlichkeit (formelle Rechtskraft) und andererseits dessen Verbindlichkeit zwischen den gleichen Parteien in einem späteren Prozess (materielle Rechtskraft; Zürcher, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 59 ZPO N 36). Vorliegend ist unbestritten, dass die gleiche Streitsache (Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Schübelbach vom 6. April 2022 in der Betreibung Nr. xx) zwischen denselben Parteien (Gesuchstellerin und Gesuchsgegner) dem Einzelrichter am Bezirksgericht March sowohl im Bewilligungsverfahren nach Art. 265a SchKG (ZES 2022 187) als auch im Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 82 SchKG (ZES 2023 191) vorgelegt wurde. Zu prüfen ist, ob der Einzelrichter mit der Verfügung vom 16. Mai 2022 im Bewilligungsverfahren den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens für den Rechtsöffnungsrichter rechtskräftig beurteilte.

b) Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 trat der Einzelrichter auf das Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens nicht ein, weil der Gesuchsgegner den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte (Vi-act. 1, Beilage 7). Die Leistung des Kostenvorschusses ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird dieser nicht bezahlt, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO), ohne den streitigen Anspruch materiell zu beurteilen (Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 236 ZPO N 10). Bezüglich des eingeklagten Anspruchs hat dieser Prozessentscheid keine materielle Rechtskraft (Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 236 ZPO N 10; Weber/Oberhammer, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 236 ZPO N 37; Steck/Brunner, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 236 ZPO N 36). In der Verfügung vom 16. Mai 2022 erfolgte somit keine materielle Prüfung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens, sodass diesbezüglich keine abgeurteilte Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vorliegt. Die Einrede mangelnden neuen Vermögens erhob der Gesuchsgegner bereits mit dem begründeten Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 6. April 2022, nicht erst im Rechtsöffnungsverfahren (zu letzterem Fall: Staehelin, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 159), sodass die Einrede trotz Nichteintretens im Bewilligungsverfahren weiterhin bestand. Indem der Vorderrichter von einer abgeurteilten Sache ausging, verletzte er Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO. Weil die örtliche Zuständigkeit (Betreibungsort) und die Verfahrensart (summarisches Verfahren) für das Bewilligungs- und das Rechtsöffnungsverfahren identisch sind, können diese beiden Verfahren vereinigt werden (vgl. Art. 125 lit. c ZPO; Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. A. 2018, S. 105). Der Vorderrichter hätte somit nach der (zumindest faktisch erfolgten) Vereinigung des Bewilligungs- und Rechtsöffnungsverfahrens auch über die Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens entscheiden können und müssen. Indem er von einer abgeurteilten Sache ausging und den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht prüfte, verletzte er Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO und Art. 265a Abs. 1 SchKG. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.

c) Heisst die Rechtsmittel­instanz die Beschwerde gut, hebt sie den Entscheid auf und weist die Sache an die Vor­instanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Eine Rückweisung ist regelmässig geboten, wenn die erste Instanz zu Unrecht wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage eintrat und die Klage somit materiell nicht beurteilte (BGE 146 III 413 E. 3.2; Urteil BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3). Weil vorliegend die Beschwerde zufolge rechtswidrigen Nichteintretens auf das erstinstanzliche Gesuch gutgeheissen wird, ist die Sache an den Vorderrichter zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Damit erübrigt sich die vom Gesuchsgegner beantragte Anordnung vorsorglicher Mass­nahmen (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO).

3.

Kommt der Vorderrichter bei seiner Neubeurteilung zum Schluss, dass der Gesuchsgegner den Rechtsvorschlag nicht auf die Einrede fehlenden neuen Vermögens beschränkte, sondern auch Bestand, Höhe, Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung bestreitet, sind die Wirkungen des Bewilligungsverfahrens auf das Rechtsöffnungsverfahren zu beachten: Bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 1 SchKG, ist auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten. Weist es hingegen den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ab, so kann der Rechtsöffnungsrichter die provisorische Rechtsöffnung erteilen (Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. A. 2018, S. 105 f.), falls deren Voraussetzungen gegeben sind. Für den Fall, dass der Vorderrichter einen neuen Rechtsöffnungsentscheid treffen sollte, ist im Folgenden auf die weiteren Rügen des Gesuchsgegners einzugehen.

a) Gegen den Rechtsöffnungsentscheid steht den Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient folglich ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3 f.; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 326 ZPO N 1 f.). Die Behauptung in der Beschwerde, der Abtretungsurkunde sei keine salvatorische Klausel zu entnehmen, weshalb aus der Urkunde keine Beweiskraft zugunsten des Zessionars abgeleitet werden könne, brachte der Gesuchsgegner in der erstinstanzlichen Stellungnahme (Vi-act. 5) nicht vor. Es handelt sich somit um unzulässige neue Tatsachenbehauptungen, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden kann.

b) Beruht die betriebene Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Gericht spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Konkursverlustschein vom 15. Juli 2008 des Konkursamts March über Fr. 28’242.35 (Vi-act. 1, Beilage 1) ist unbestrittenermassen ein provisorischer Rechtsöffnungstitel (vgl. Art. 265 Abs. 1 SchKG). Der Gesuchsgegner rügt aber die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin.

c) Der Vorderrichter erwog, die vom Gesuchsgegner behauptete Nachzeichnung der Unterschrift könne nur die Unterschrift für die E.________ AG betreffen. Die Unterschrift des Zessionars sei jedoch nicht notwendig, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners ins Leere stossen würden. Die Kürzel auf Seite 2 der eingereichten Zessionsurkunde gäben zu keinen Beanstandungen Anlass, zumal der von Hand durchgestrichene Textteil angesichts des ausgewiesenen Zedenten und Zessionars keinen Sinn ergäbe. Den abgekürzten Namenszeichen auf dem Dokument käme somit ohnehin keine Bedeutung zu. Eine Übersetzung der Abtretungsurkunde sei nicht notwendig, zumal der Gesuchsgegner nicht behaupte, deren Inhalt nicht verstanden zu haben, und sich der kurze Text der Urkunde ohne grösseren Aufwand im Internet übersetzen lasse. Die F.________ AG habe als ursprüngliche Verlustscheingläubigerin die Forderung an die E.________ AG abgetreten. Die Rechtsnachfolge der ehemaligen E.________ AG durch die Gesuchstellerin sei ausgewiesen und diese deshalb befugt, das Rechtsöffnungsbegehren zu stellen (angef. Verfügung).

Der Gesuchsgegner wendet ein, die von der Gesuchstellerin eingereichte, fremdsprachige Abtretungsurkunde sei nicht übersetzt worden. Die Urkunde sei mehrfach korrigiert worden und die Kürzel bei den Korrekturen liessen sich weder dem Zessionar noch dem Zedenten zuordnen. Aus der Urkunde könne ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs keine gesuchstellerische Legitimation abgeleitet werden (KG-act. 1, S. 3 f.).

d) Im Konkursverlustschein vom 15. Juli 2008 ist die F.________ AG als Gläubigerin eingetragen (Vi-act. 1, Beilage 1), das Rechtsöffnungsbegehren stellte jedoch die C.________ AG, vertreten durch die D.________ AG (Vi-act. 1). Die Gesuchstellerin begründete ihre Aktivlegitimation mit einer Abtretung (Vi-act. 1, S. 2), zu deren Nachweis sie ein englischsprachiges Dokument einreichte (Vi-act. 1, Beilage 2). Im Kanton Schwyz ist die Verfahrenssprache Deutsch (§ 92 Abs. 1 JG i.V.m. Art. 129 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch für Beweismittel. Urkunden sind deshalb zu übersetzen, soweit das Gericht oder die Gegenpartei dies verlangt (Weber, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 129 ZPO N 3). Sofern die Parteien und das Gericht der fremden Sprache genügend kundig sind, kann auf eine Übersetzung verzichtet werden (vgl. Art. 54 Abs. 3 BGG; Dolge, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 180 ZPO N 16). Das monierte Dokument wurde auszugsweise eingereicht, d.h. das Deckblatt (S. 0) mit Angabe von Titel, Untertitel und Vertragsparteien sowie die Seite 50 mit einem einzigen, in einfacher englischer Sprache verfassten Satz und den Unterschriften der Vertragsparteien. Der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner behauptete weder erstinstanzlich (vgl. Vi-act. 5, S. 2) noch zweitinstanzlich (vgl. KG-act. 1, S. 3), dass er das Dokument nicht verstanden habe. In der Gesuchsant­wort wies er lediglich darauf hin, dass fremdsprachige Dokumente zu übersetzen seien (Vi-act. 5, S. 2), worin aber auch kein Antrag auf Übersetzung zu erkennen ist. Darüber hinaus setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit der vor­instanzlichen Erwägung auseinander, wonach sich der kurze Text ohne grösseren Aufwand im Internet übersetzen lasse (angef. Verfügung, S. 2). Der Vorderrichter durfte deshalb auf eine Übersetzung des sehr kurzen, in der geschäftsüblichen Sprache Englisch verfassten Dokuments verzichten, zumal der Gesuchsgegner anwaltlich vertreten war und ist und auch der Rechtsvertreter nicht geltend machte oder macht, dass er das auf Englisch verfasste Dokument wegen der Sprache nicht verstehe.

e) Das Dokument ist mit „Deed of Assignment“ (Abtretungsurkunde) betitelt. Gemäss Untertitel betrifft die Abtretungsurkunde den Kaufvertrag für Vermögenswerte zwischen der F.________ AG als Verkäuferin und der E.________ AG als Käuferin vom 21. Juni 2013. Der Text auf Seite 50 lautet wie folgt (Vi-act. 1, Beilage 2):

With the following signatures, F.________ AG und E.________ AG hereby assigns the consumer loans as described in this deed, to E.________ AG.

Über beiden Korrekturen im oben zitierten Vertragstext befinden sich drei Kürzel. Das jeweils rechts unten von diesen stehende entspricht offenkundig der Unterschrift für die E.________ AG. Das zweite Kürzel (jeweils zuoberst stehende) kann der ersten für die F.________ AG signierenden Person und das dritte folglich der zweiten für diese zeichnenden Person zugeordnet werden. Anhand des Schriftbildes ist es glaubhaft, dass die Kürzel von den unterschreibenden Personen stammen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners waren die Korrekturen für die Verständlichkeit des zitierten Vertragstextes notwendig, sodass er mit seinem Einwand nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

f) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob der Gläubiger, der die Rechtsöffnung verlangt, identisch ist mit dem in der Schuldanerkennung und auf dem Zahlungsbefehl genannten Gläubiger (Staehelin, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 67). Gemäss Wortlaut der Abtretungsurkunde zedierte die F.________ AG die in der Urkunde beschriebenen Konsumentenverträge an die E.________ AG. Im Anhang I ist der Kredit des Gesuchsgegners über Fr. 28’242.35 aufgelistet (Vi-act. 1, Beilage 3). Damit ist die Forderung gemäss Konkursverlustschein vom 15. Juli 2008 gegenüber dem Gesuchsgegner (Vi-act. 1, Beilage 1) identifiziert und diese unterliegt der Abtretungsurkunde. Die E.________ AG änderte am 13. Januar 2015 ihren Firmennamen auf neu C.________ AG (Vi-act. 1, Beilage 4). Die C.________ AG beauftragte mit Generalvollmacht vom 19. November 2018 die D.________ AG mit der Einforderung der offenen Forderungen und ermächtigte die D.________ AG, alle nötigen rechtlichen Schritte zu unternehmen, um die Interessen der C.________ AG bestmöglich zu vertreten (Vi-act. 1, Beilage 5). Die Vertretung der C.________ AG durch die D.________ AG im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren ist somit von der Bevollmächtigung umfasst. Im Zahlungsbefehl (Vi-act. 1, Beilage 6) sowie im Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. 1) ist die C.________ AG als Gläubigerin und die D.________ AG als deren Vertreterin aufgeführt. Die Gläubigeridentität ist somit zu bejahen.

g) Zusammenfassend durfte der Vorderrichter auf die Übersetzung der Abtretungsurkunde verzichten und er bejahte zu Recht die Gläubigeridentität. Folglich verletzt die Bejahung der Aktivlegitimation anhand der Abtretungsurkunde auch nicht das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners (Art. 53 Abs. 1 ZO; vgl. KG-act. 1, S. 4). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an den Vorderrichter zurückzuweisen.

a) Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird der Vorderrichter je nach dessen Ausgang neu zu befinden haben (analog Art. 104 Abs. 4 ZPO).

b) Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Gesuchsgegner mit seiner Rüge der nicht abgeurteilten Sache, unterliegt aber betreffend fremdsprachiger Urkunde und Aktivlegitimation. Insgesamt unterliegt er zu rund zwei Dritteln. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln dem Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin reichte keine Beschwerdeant­wort ein und identifizierte sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 106 ZPO N 8 und Art. 107 ZPO N 22). Auf die Kostenauferlegung für das Beschwerdeverfahren von 1/3 wird ebenso verzichtet (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für eine Entschädigung durch den Kanton (ohnehin wider den Wortlaut von Art. 107 Abs. 2 ZPO) besteht hier kein Anlass, weil nicht von einer eigentlichen Justizpanne zu sprechen ist (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 107 ZPO N 11);-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 14. Juli 2023 (ZES 2023 191) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 mit Fr. 500.00 auferlegt und von seinem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 250.00 zurückzubezahlen.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 28’242.35.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. Kopie KG-act. 5), die D.________ AG (2/R, inkl. Kopie KG-act. 5), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

16.10.2023

amu

BEK 2023 111

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 265a SchKGart. 265a LPart. 265a LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC

Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC

Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC

Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 265a SchKGart. 265a LPart. 265a LEF

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

BGE 146 III 413ATF 146 III 413DTF 146 III 413

4D_71/2020

Art. 268 ZPOart. 268 CPCart. 268 CPC

Art. 265a SchKGart. 265a LPart. 265a LEF

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 265 SchKGart. 265 LPart. 265 LEF

§ 92 JG

Art. 129 ZPOart. 129 CPCart. 129 CPC

Art. 129 ZPOart. 129 CPCart. 129 CPC

Art. 54 BGGart. 54 LTFart. 54 LTF

Art. 180 ZPOart. 180 CPCart. 180 CPC

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF